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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102921/2024

Keine Aufhebung eines Beschlusses nach § 299 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102921/2024vom 12.08.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Rechtssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Antrag nach § 299 BAO vom 11. Juli 2024 auf Aufhebung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 3. Juli 2024, RV/7101936/2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, den Beschluss: I. Der Antrag nach § 299 BAO vom 11. Juli 2024 auf Aufhebung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 3. Juli 2024, RV/7101936/2024 wird als nicht zulässig zurückgewiesen. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung ***Bf1*** brachte bei der belangten Behörde am 22. November 2023 unter anderem eine Vorlageerinnerung betreffend den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. September 2021 ein. Am 3. März 2024 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht unter anderem die gegenständliche Vorlageerinnerung vor. Da der Vorlageerinnerung vom 22. November 2023 betreffend den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. September 2021 die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung (§ 264 Abs. 6 BAO) und die Bezeichnung des Vorlageantrages (§ 264 Abs. 6 BAO) nicht zu entnehmen waren, erteilte das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2024 einen Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb zweiwöchiger Frist. Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde am 18. Juni 2024 zugestellt. Mit E-Mail vom 19. Juni 2024 kündigte ***Bf1*** an, "die Vorlageerinnerung vom 221123 betr Gebührenbescheide vom 210921 wird zurückgezogen". Eine rechtswirksame Zurücknahme der gegenständlichen Vorlageerinnerung erfolgte trotz Hinweis auf die an die Schriftlichkeit nach den Grundsätzen der BAO gestellten Anforderungen nicht. Da ***Bf1*** dem Auftrag zur Mängelbehebung unstrittig beim Bundesfinanzgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, galt die Vorlageerinnerung mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen (siehe betreffenden Beschluss des BFG vom 3. Juli 2024, RV/7101936/2024). Am 18. Juli 2024 brachte der Beschwerdeführer beim Finanzamt Österreich mit Schreiben vom 11. Juli 2024 einen an das Bundesfinanzgericht gerichteten Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 3. Juli 2024, RV/7101936/2024 gemäß § 299 BAO ein, weil sich dessen Spruch als unrichtig erweise. Das Finanzamt Österreich leitete das Schreiben vom 11. Juli 2024 am 26. Juli 2024 an das Bundesfinanzgericht zuständigkeitshalber weiter. Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß § 93a BAO sind die für Bescheide geltenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 198 Abs. 2, 200 Abs. 2, 210, 295, 295a, 303 BAO), soweit nicht anderes angeordnet ist, sinngemäß auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sowie auf in der Sache selbst ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden. Maßnahmen gemäß den §§ 200 Abs. 2, 294, 295, 295a und 303 BAO obliegen auch dann der Abgabenbehörde, wenn sie solche Erkenntnisse, Beschlüsse oder Entscheidungen betreffen. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für: a) § 245 Abs. 3 BAO (Verlängerung der Beschwerdefrist), b) §§ 262 und 263 BAO (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 BAO (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung) § 289 BAO mit der Überschrift "Klaglosstellung" bestimmt wie folgt: "(1) Das Verwaltungsgericht kann Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind, und zwar a) wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, oder b) wenn sie von einem unzuständigen Verwaltungsgericht, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Senat erlassen wurden, oder c) wenn der ihnen zugrunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder d) wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautendes Erkenntnis oder ein anders lautender Beschluss hätte erlassen werden können. (2) Eine Aufhebung (Abs. 1) darf in jedem Beschwerdeverfahren nur einmal erfolgen. Sie ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe (§ 97) des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses zulässig. (3) Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat." Die Bestimmung des § 299 BAO berechtigt nur Abgabenbehörden zur Aufhebung ihrer eigenen Bescheide. Dem Bundesfinanzgericht steht als rechtskraftdurchbrechendes Instrument (wesentlich eingeschränkt) nur die Klaglosstellung nach § 289 Abs. 1 BAO offen (nähere Begründung siehe Tanzer/Unger, Einführung in das Recht der Bundesabgabenordnung7, Seite 310 ff). Das Bundesfinanzgericht kann seine Erkenntnisse und Beschlüsse selbst im Fall einer erkannten Rechtswidrigkeit nur ändern, wenn diese vor einem Höchstgericht angefochten wurden. Eine solche Anfechtung durch Einbringung einer ao Revision oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof liegt bis dato nicht vor. Vielmehr enthält das Schreiben vom 11. Juli 2024, eingebracht am 18. Juli 2024 beim Finanzamt Österreich und am 27. Juli 2024 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, ausdrücklich den Hinweis "auf Rechtsmittel wird verzichtet". Nach dem Inhalt des mit Schreiben vom 11. Juli 2024 strebt der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom 13. Juni 2024 durch das Bundesfinanzgericht selbst an. Eine solche Überprüfung sieht das Gesetz jedoch nicht vor bzw steht dem der Grundsatz der entschiedenen Sache entgegen. Überdies ist für Klaglosstellungen ein Antragsrecht der Partei nicht vorgesehen. Der Antrag des Herrn ***Bf1*** vom 11. Juli 2024 auf Aufhebung des Beschusses des Bundesfinanzgerichtes vom 13. Juni 2024, RV/7101936/2024 wird daher als unzulässig zurückgewiesen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da nach dem Telos des Gesetzes § 299 BAO nur Abgabenbehörden zur Aufhebung ihrer eigenen Bescheide berechtigt, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegenständlich nicht vor. Wien, am 12. August 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102921/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102921.2024
Stammnummer
145401
Gültig
12.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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