Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101278/2024
Zustellung der Kopie einer Beschwerdevorentscheidung, die als Kopie bezeichnet wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101278/2024vom 20.08.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch Bader, Marek & Partner Steuerberatungs GmbH & Co KG, 1060 Wien und ***FA*** als Amtspartei in Bezug auf die Beschwerde vom 17.6.2022
gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 20.5.2022 betreffend Kapitalertragsteuer 12/2016, 12/2017, 12/2018 und 12/2019
beschlossen:
Die Beschwerde wird an das vorlegende ***FA*** rückgeleitet (§ 281a BAO).
Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Revision an den VwGH oder eine Beschwerde an den VfGH nicht zulässig.
Begründung
Ablauf des Verfahrens:
Im BP-Bericht an die ***1*** vom 19.5.2022 wurden u.a. Feststellungen betreffend KESt 2016-2019 getroffen.
Mit Bescheid vom 20.5.2022 betreffend KESt 12/2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin der GmbH KESt in Höhe von 1.617,70 € festgesetzt. Aus welchen Gründen auch immer ist dieser Bescheid durch das FA in seiner elektronischen Aktenvorlage an das BFG vier Mal vorgelegt worden. Bescheide über die Festsetzung von KESt betreffend die Jahre 2016-2018 sind durch das FA in seiner elektronischen Aktenvorlage an das BFG überhaupt nicht vorgelegt worden.
Mit Schriftsatz der Bf, vertreten durch ihre steuerliche Vertreterin, vom 17.6.2022 erhob die Bf Beschwerde gegen die KESt-Bescheide 12/2016, 12/2017, 12/2018 und 12/2019, die alle lt. Beschwerdevorbringen dasselbe Datum hätten (20.5.2022).
Das FA bedruckte sodann vier Schriftstücke, die es als "Beschwerdevorentscheidungen" vom 26.7.2022 betreffend Kapitalertragsteuer 12/2016, 12/2017,12/2018 und 12/2019 bezeichnete.
Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass diese vier Schriftstücke der Bf jemals zugestellt worden sind. Das FA erwähnt später in einem Schreiben vom 21.12.2023, dass diese vier Schriftstücke "ordnungsgemäß" am 26.7.2023 an den steuerlichen Vertreter der Bf versandt worden seien. Einen Zustellnachweis gibt es darüber jedoch nicht. Daher ist eine Zustellung dieser Schriftstücke im Juli oder August 2023 oder davor auch nicht feststellbar.
Mit Begleitschreiben des FA vom 21.12.2023 teilte das FA der Bf zu Handen ihrer steuerlichen Vertreterin mit:
"Die Beschwerdevorentscheidungen bezüglich... Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 12/2016, 12/2017, 12/2018 und 12/2019 wurden ordnungsgemäß am 26.7.2023 an den damaligen steuerlichen Vertreter.....versendet. Beiliegend finden Sie ein Duplikat der damals ergangenen Beschwerdevorentscheidung."
Dieses in der elektronischen Aktenvorlage des FA an das BFG enthaltene Duplikat ist datiert vom 26.7.2022, trägt auf jeder Seite den Aufdruck "Kopie" und bezieht sich ausschließlich auf die KESt 12/2019.
Auf der Übernahmebestätigung vom 28.12.2023, die sich auf dieses Begleitschreiben des FA vom 21.12.2023 bezieht, heißt es: Das Dokument werde hinterlegt. Die Übernahmebestätigung hat ferner den folgenden Text:
Übernahmeverhältnis: Arbeitnehmer, persönlich bekannt. Unterschrift unleserlich, Übernahmedatum 28.12.2023.
Mit Schreiben vom 5.2.2024 der Bf, vertreten durch ihre steuerliche Vertreterin, per Fax dem FA übermittelt vom 7.2.2024, heißt es, die Beschwerdevorentscheidung habe die Bf nie erhalten. Es gebe keinen Zustellnachweis. Mit der Zusendung "des" Duplikates , eingegangen am 10.1.2024 habe daher die Beschwerdefrist von einem Monat begonnen. Die Bf reiche hiermit einen Vorlageantrag betreffend Kapitalertragsteuer 2016-2019 ein.
In den Beilagen dieses Vorlageantrages findet sich u.a. eine Kopie des Schreibens des FA vom 21.12.2023 mit dem Einlaufstempel der Steuerberatungskanzlei vom 10.Jänner 2024. Zudem ist den Beilagen des Vorlageantrages noch die auszugsweise Kopie einer einzigen Beschwerdevorentscheidung (Seiten 3 und 4) zu entnehmen, ohne dass erkennbar wäre, auf welchen Streitzeitraum sich dieses Fragment einer Kopie einer Beschwerdevorentscheidung bezog.
Im Vorlagebericht des FA an das BFG vom 8.4.2024 wird durch das FA vorgebracht, die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen seien am 26.7.2022 "ergangen". RSb Rückscheine darüber lägen dem FA nicht vor. Am 16. 11.2023 habe der steuerliche Vertreter per Finanzonline ersucht, es mögen die Beschwerdevorentscheidungen zugestellt werden.
Am 21.12.2023 habe die Behörde die Duplikate der Beschwerdevorentscheidungen an den steuerlichen Vertreter per RSb versandt.
Laut "vorliegendem RSb-Rückschein" seien die Duplikate der Beschwerdevorentscheidungen am 28.12.2023 übernommen worden. Auf dem Rückschein sei vermerkt, dass die Übernahme der Dokumente durch einen Arbeitnehmer der steuerlichen Vertreterin erfolgt sei. Die Übernahme sei mittels Unterschrift bestätigt worden.
Am 7.2.2024 seien die Vorlageanträge beim FA eingelangt. Darin werde vorgebracht, dass "die Duplikate der Beschwerdevorentscheidungen" am 10.1.2024 beim steuerlichen Vertreter eingelangt seien.
Es sei u.a. strittig, ob der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht worden sei.
"Beweismittel": RSb-Rückschein über die Zustellung "der Beschwerdevorentscheidungen (Kopien)"
Das FA begehre, den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen. Die Duplikate der Beschwerdevorentscheidungen seien am 28.12.2023 durch einen Arbeitnehmer der steuerlichen Vertreterin übernommen worden. Die Übernahme sei durch eine Unterschrift bestätigt worden. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide seien daher per 28.12.2023 zugestellt worden. Der Vorlageantrag sei erst am 7.2.2024 beim FA eingebracht worden. Er sei daher verspätet.
Die elektronische Aktenvorlage des FA an das BFG lässt entgegen den Beteuerungen des FA im Vorlagebericht an das BFG vom 8.4.2024 jedenfalls keine Nachweise dafür erkennen, dass auch nur die Kopien der Beschwerdevorentscheidungen betreffend 12/2016, 12/2017, 12/2018 jemals der Bf zu Handen ihrer steuerlichen Vertreterin zugestellt worden sind.
Auf Grund des Vorlageberichtes des FA und der unvollständigen elektronischen Aktenvorlage des Finanzamtes untersuchte das BFG, ob es jemals überhaupt zur wirksamen Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen gekommen ist.
Mit Ergänzungsauftrag vom 12.4.2024 forderte das BFG die Bf, vertreten durch ihre steuerliche Vertreterin auf, vollständige Kopien des Schreibens des FA vom 21.12.2023 samt allen Beilagen zu übermitteln. Die Bf erledigte diesen Ergänzungsauftrag per E-Mail vom 22.4.2024 und brachte in diesem Mail vor:
Im Anhang des Mails befände sich das Schreiben des FA vom 21.12.2023, welches bei der steuerlichen Vertreterin am 10.1.2024 eingelangt sei.
Das diesem Mail beiliegende, ebenso per E-Mail elektronisch wiedergegebene Schreiben des FA vom 21.12.2023 trägt den Einlaufstempel der steuerlichen Vertreterin vom 10. Jänner 2024. Der wesentliche Text des Schreibens des FA vom 21.12.2023 wurde bereits oben dargestellt.
Ferner war im Mail der steuerlichen Vertreterin vom 22.4.2024 eine elektronische Beilage mit dem Text "Beschwerdevorentscheidung.... Kapitalertragsteuer 12/2019" enthalten. Auf jeder Seite des Textes dieser Beilage , dh auf deren Seiten 1-4 findet sich ferner noch der sich jeweils über jede Seite von oben bis unten erstreckende Vermerk "Kopie" .
Im E-Mail vom 22.4.2024 brachte die steuerliche Vertreterin ferner vor, die Unterschrift - damit war offensichtlich die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung vom 28.12.2023 gemeint- sei für die steuerliche Vertreterin nicht nachvollziehbar. Die Kanzlei der steuerlichen Vertreterin sei zwischen 23.12.2023 und 8.1.2024 geschlossen gewesen. Die steuerliche Vertreterin habe zwei Assistentinnen im Sekretariat, und dieses hätten bestätigt, dass dies nicht deren Unterschrift sei. Das könne auch gar nicht sein, da beide gar nicht da gewesen seien.
Das Mail vom 22.4.2024 der steuerlichen Vertreterin wurde durch das BFG dem FA per Mail vom 22.4.2024 zur Kenntnis gebracht. Die zuständige Sachbearbeiterin des FA antwortete per Mail vom 3.Mai 2024, dass auf eine weitere Stellungnahme der Abgabenbehörde verzichtet werde.
Erwägungen des BFG:
Feststellungen:
Die Beschwerdevorentscheidungen betreffend KESt 2016-2019 vom 26.7.2022 an die Bf z.H. der steuerlichen Vertreterin wurden der Bf z.H. ihrer steuerlichen Vertreterin weder im Juli 2022 noch im August 2022, noch im Juli oder August 2023 zugestellt. Ein Zustellungsversuch, der nach den sinngemäßen Angaben des FA im Vorlagebericht an das BFG im Juli 2022 erfolgt sei, ist mangels Vorliegens eines Zustellnachweises fehlgeschlagen. Andere nachweisliche Zustellungsversuche hat es jedenfalls bis November 2023 nicht gegeben.
Zum Schreiben des FA vom 21.12.2023 an die Bf z.H. ihrer Vertreterin samt Beilage wird festgestellt: Es wird festgestellt, dass das FA der Bf z.H. der Kanzlei der steuerlichen Vertreterin mit Begleitschreiben vom 21.12.2023 tatsächlich nur eine Kopie der BVE betreffend KESt 12/2019, nicht aber Kopien der Beschwerdevorentscheidungen betreffend KESt 2016-2018 übermittelt hat.
Die Kopie der BVE betreffend KESt 12/2019, die durch das FA mit Begleitschreiben vom 21.12.2023 der steuerlichen Vertreterin der Bf übermittelt worden ist, ist deutlich an der sich über jede Seite von oben bis unten erstreckenden, fettgedruckten Aufschrift "Kopie" erkennbar.
In diesem Begleitschreiben des Finanzamtes vom 21.12.2023 heißt es in Bezug auf die Beilage dieses Schreibens: " Die Beschwerdevorentscheidungen bezüglich der Beschwerde vom 17.6.2022 von Frau....gegen die Bescheide über die Festsetzung der KESt für die Zeiträume 12/2016, 12/2017, 12/2018 , 12/2019 wurden ordnungsgemäß am 26.7.2023 an den damaligen steuerlichen Vertreter .....auf postalischem Wege versendet. Beiliegend finden Sie ein Duplikat der damals ergangenen Beschwerdevorentscheidung"
Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Einen Zustellnachweis über diese angebliche Versendung vom 26.7.2023 gibt es nicht. Daher kann auch eine Zustellung vom Juli oder auch August 2023 nicht festgestellt werden.
Rechtsfolgen:
Ein Bescheid, und das gilt auch für eine Beschwerdevorentscheidung, ist als "Bescheid" und nicht als "Kopie eines Bescheides" zu bezeichnen (§ 92 Abs 1 BAO; § 93 Abs 2 BAO). Durch diesen Aufdruck "Kopie" ist daher erkennbar, dass diesem Schriftstück (Kopie der Beschwerdevorentscheidung betreffend KESt 12/2019) kein Bescheidwille zu entnehmen ist (vgl. Ritz, BAO, 7. Auflage, § 96 TZ 8 m w N). In dieses Bild fügt sich das Begleitschreiben des FA vom 21.12.2023, dem sinngemäß zu entnehmen ist, dass das FA der Ansicht ist, dass die Beschwerdevorentscheidungen betreffend KESt 12/2016, 12/2017, 12/2018 und 12/2019 "ordnungsgemäß" bereits im Juli 2023 erlassen worden seien. Mit diesem Schreiben vom 21.12.2023 bringt das FA daher ebenso sinngemäß zum Ausdruck, dass der diesem Schreiben beiliegenden einzigen Kopie einer Beschwerdevorentscheidung betreffend KESt 12/2019 kein Bescheidwille innewohnt (vgl. VwGH 20.9.2023, Ra 2023/13/0063 ).
Im Dezember 2023 ist daher überhaupt keine Beschwerdevorentscheidung, dh auch keine Beschwerdevorentscheidung betreffend KESt 12/2019 wirksam zugestellt worden. Es ist daher in dieser Angelegenheit - entgegen § 262 Abs 1 BAO - bisher überhaupt keine Beschwerdevorentscheidung wirksam ergangen. Daher ergeht der gegenständliche Beschluss (§ 281a BAO).
Beweiswürdigung:
1.)zum nicht feststellbaren Zustellversuch betreffend die Beschwerdevorentscheidungen im Juli oder August 2022 oder im Juli oder August 2023:
Diese Feststellung ergibt sich daraus, dass das FA keinen Rückschein über Zustellungsversuche vom Juli oder August 2022 vorlegen kann, und daraus, dass die steuerliche Vertreterin der Bf bestreitet (Vorlageantrag vom 5.2.2024), diese Beschwerdevorentscheidungen betreffend KESt 2016 - 2019 vom 26.7.2022 erhalten zu haben. Ferner gibt es auch keinen Zustellnachweis über eine Zustellung vom Juli oder August 2023. Eine ordnungsgemäße Zustellung aller Beschwerdevorentscheidungen im Juli oder August 2023 oder auch davor ist daher nicht feststellbar.
2.) Zur Feststellung, dass das FA der Bf z.H. der Kanzlei der steuerlichen Vertreterin mit Begleitschreiben vom 21.12.2023 tatsächlich nur eine Kopie der BVE betreffend KESt 12/2019, nicht aber Kopien der Beschwerdevorentscheidungen betreffend KESt 2016-2018 übermittelt hat:
Dafür spricht zunächst die Wortwahl des Begleitschreibens vom 21.12.2023 "Beiliegend finden Sie ein Duplikat der damals ergangenen Beschwerdevorentscheidung". Diese im Singular formulierte Wortwahl deutet darauf hin, dass dem Schreiben vom 21.12.2023 tatsächlich nur ein einziges Schriftstück, dh nur eine Kopie einer einzigen Beschwerdevorentscheidung beigelegt war.
In dieses Bild fügt sich: In der elektronischen Aktenvorlage des FA an das BFG befindet sich die geradezu irreführende Überschrift "Bescheidkopien BVE KEST 2016-2019". Klickt man auf diese irreführende Überschrift, so sieht man nur die folgenden elektronischen Daten:
-Eine elektronische Wiedergabe des Schreibens des FA an die Bf z.H. ihrer Vertreterin vom 21.12.2023 und
- eine elektronische Wiedergabe einer Kopie der Beschwerdevorentscheidung betreffend KESt 12/2019.
Klickt man in derselben elektronischen Aktenvorlage des FA auf die weitere geradezu irreführende Überschrift: "RSb Rückschein Bescheidkopien BVE KESt 2016-2019", findet man nur einen Rückschein mit folgendem wesentlichen Text:
"Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments RSb
Empfänger/Empfängerin: StB & Partn…..
Absender: FA Österreich….
Identifikationsnr/ GZ : Bf 21.12.2023 sonstiges Schriftstück
….Übernahmebestätigung
Zugestellt
Übernahmeverhältnis: Arbeitnehmer
Persönlich bekannt
Unterschrift unleserlich
Übernahmedatum 28.12.2023"
Aus diesem Rückschein ergibt sich somit lediglich, dass die StB-Kanzlei Bader Marek & Partner , repräsentiert durch einen unbekannten Arbeitnehmer, der eine unleserliche Unterschrift geleistet hat, am 28.12.2023 das "sonstige Schriftstück" an die Bf z.H. dieser Kanzlei vom 21.12.2023 erhalten hat. Da in diesem Schreiben vom 21.12.2023 behauptet wird, "Beiliegend finden Sie ein Duplikat der damals ergangenen Beschwerdevorentscheidung" , kann davon ausgegangen werden, dass diesem Schreiben vom 21.12.2023 eine einzige Kopie einer Beschwerdevorentscheidung beigelegt war. Nachdem das FA in seiner elektronischen Aktenvorlage an das BFG unter der irreführenden Überschrift "Bescheidkopien BVE KESt 2016-2019" neben dem Schreiben des FA vom 21.12.2023 nur eine Kopie der BVE betreffend 12/2019 mit dem Aufdruck "Kopie" übermittelt hat, ist davon auszugehen, dass dem Schreiben vom 21.12.2023 an die Bf z.H. ihrer Steuerberatungskanzlei nur eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung betreffend 12/2019 beigelegt war.
In dieses Bild fügt sich das E-Mail der steuerlichen Vertreterin an das BFG vom 22.4.2024, in dessen Beilagen auch nur das Schreiben des FA vom 21.12.2023 samt einer Kopie der Beschwerdevorentscheidung betreffend 12/2019 zum Ausdruck kommt. Mit Begleitschreiben des FA vom 21.12.2023 kann daher nur die Kopie der Beschwerdevorentscheidung betreffend 12/2019 der steuerlichen Vertreterin der Bf übermittelt worden sein.
Das Vorbringen des FA (Vorlagebericht vom 8.4.2024), "am 21.12.2023 versendete die Behörde die Duplikate der Beschwerdevorentscheidungen an den steuerlichen Vertreter. Diese Duplikate wurden mittels RSb-Brief versendet," ist daher, soweit das FA die Versendung mehrerer Duplikate mehrerer Beschwerdevorentscheidungen behauptet, nicht glaubhaft. Ebenso unglaubwürdig, soweit das FA von der Zusendung mehrerer Urkunden berichtet, ist das Vorbringen des FA, "lt vorliegendem RSb-Rückschein seien die Duplikate der Beschwerdevorentscheidungen am 28.12.2023 übernommen worden. Auf dem Rückschein sei vermerkt, dass die Übernahme der Dokumente durch einen Arbeitnehmer der Kanzlei….erfolgt sei. Diesem RSb-Rückschein ist keineswegs die Übergabe mehrerer Kopien mehrerer Beschwerdevorentscheidungen entnehmbar, sondern nur die Übermittlung eines sonstigen Schriftstückes.
Ebenso unglaubwürdig ist daher das Vorbringen des FA (Vorlagebericht vom 8.4.2024), die Rechtsmittelfrist für den Vorlageantrag beginne mit der Zustellung der Duplikate der Beschwerdevorentscheidungen. Es sind eben nicht nachweislich mehrere Duplikate mehrerer Beschwerdevorentscheidungen zugestellt worden.
Ebenso unglaubwürdig und auch aktenwidrig ist daher auch das Vorbringen des FA (Vorlagebericht vom 8.4.2024), auf dem RSb-Rückschein sei eindeutig ersichtlich, dass die Dokumente am 28.12.2023 …übernommen wurden. Dieser Inhalt ist dem RSb-Rückschein nicht zu entnehmen. Tatsächlich ist diesem Rückschein nur die Übernahme eines einzigen Dokumentes zu entnehmen.
In dieses Bild fügt sich, dass die steuerliche Vertreterin der Bf mit Vorlageantrag vom 5.2.2024, per Fax übermittelt am 7.2.2024, nur von der Zusendung "des Duplikates", eingegangen am 10.1.2024, spricht. Auch dieses Vorbringen deutet ebenso wie die vorhin genannten Indizien nur auf die Zusendung einer einzigen Urkunde ("des Duplikates") hin. In dieses Bild fügt sich ferner, dass dem Vorlageantrag vom 5.2.2024 das Schreiben des FA vom 21.12.2023 mit einem Fragment der Kopie einer Beschwerdevorentscheidung beigelegt war- Auch dies indiziert, dass das FA mit Schreiben vom 21.12.2023 der Bf z.H. ihrer steuerlichen Vertreterin nur die Kopie einer einzigen Beschwerdevorentscheidung übermittelt hat. Da sich in der elektronischen Aktenvorlage des FA an das BFG -siehe insoweit die irreführende Überschrift "Bescheidkopien BVE KESt 2016-2019" beim Schreiben des FA vom 21.12.2023 nur eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung betreffend 12/2019 befindet - dies erkennt man, wenn man auf die irreführende Überschrift "Bescheidkopien BVE KESt 2016-2019" klickt- kann das FA der Bf z.H. ihrer steuerlichen Vertreterin als Beilage des Schreibens vom 21.12.2023 nur die Kopie der BVE betreffend 12/2019 übermittelt haben, wie dies auch im E-Mail der steuerlichen Vertreterin vom 22.4.2024 sinngemäß zum Ausdruck kommt.
Aus all dem ergibt sich, dass das FA der Bf z.H. ihrer steuerlichen Vertreterin das Schreiben vom 21.12.2023 mit einer einzigen Beilage, der Kopie der BVE betreffend KESt 12/2019 übermittelt hat. Es kann daher jedenfalls nicht festgestellt werden, dass das FA in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidungen betreffend KESt 2016-2018 jemals einen zweiten Zustellungsversuch unternommen hat. Der erste Zustellungsversuch vom Juli oder August 2022 ist jedenfalls nicht erfolgreich gewesen, weil es keinen Nachweis einer Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend KESt 2016-2019 vom Juli oder August 2022 gibt. Dasselbe gilt auch für den vom FA im Schreiben vom 21.12.2023 erwähnten Zustellungsversuch vom Juli 2023, für den es ebenso keinen Zustellnachweis gibt.
Im Schreiben des FA vom 21.12.2023 heißt es: "Die Beschwerdevorentscheidungen bezüglich der Beschwerde vom 17.6.2022 von….gegen die Bescheide über die Festsetzung der KESt für die Zeiträume 12/2016, 12/2017, 12/2018, 12/2019 wurden ordnungsgemäß am 26.7.2023 an den damaligen steuerlichen Vertreter …..versendet. Beiliegend finden Sie ein Duplikat der damals ergangenen Beschwerdevorentscheidung.
Mit diesem einzigen "Duplikat" war die dem Schreiben des FA vom 21.12.2023 beiliegende Kopie der Beschwerdevorentscheidung betreffend KESt 12/2019 vom 26.7.2022 gemeint. Diese Kopie der Beschwerdevorentscheidung war deutlich gekennzeichnet durch den Aufdruck "Kopie". Ein Bescheid ist jedoch als "Bescheid" und nicht als "Kopie eines Bescheides" zu bezeichnen (§ 92 Abs 1 BAO; § 93 Abs 2 BAO). Durch diesen Aufdruck "Kopie" ist daher erkennbar, dass diesem Schriftstück kein Bescheidwille zu entnehmen ist (vgl. Ritz, BAO, 7. Auflage, § 96 TZ 8 m w N). In dieses Bild fügt sich das Begleitschreiben des FA vom 21.12.2023, dem sinngemäß zu entnehmen ist, dass das FA der Ansicht sei, dass die Beschwerdevorentscheidungen betreffend KESt 12/2016, 12/2017, 12/2018 und 12/2019 "ordnungsgemäß" bereits im Juli 2023 erlassen worden seien. Mit diesem Schreiben vom 21.12.2023 bringt das FA ebenso zum Ausdruck, dass der beiliegenden einzigen Kopie einer Beschwerdevorentscheidung betreffend KESt 12/2019 kein Bescheidwille innewohnte (vgl. VwGH 20.9.2023, Ra 2023/13/0063 ).
Klagenfurt am Wörthersee, am 20. August 2024
Normen und Schlagworte
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101278/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101278.2024
- Stammnummer
- 145400
- Gültig
- 20.08.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF