Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101891/2024
Werbungskosten ohne geeignete Nachweise
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101891/2024vom 09.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. März 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 25. März 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:
23.556,84 €...............Nichtselbstständige Einkünfte
-396 €........................Werbungskosten
23.160,84 €...............Gesamtbetrag der Einkünfte
-210 €........................außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs 4 ..................................EStG 1988)
+210 €........................Selbstbehalt
23.160,84 €................Einkommen
Einkommensteuer:
0 €..............................0 % für die ersten 11.693 €
1.488,20 €..................20 % für die weiteren 7.441 €
1.208,05 €..................30% für die restlichen 4.026,84 €
2.696,25 €...................Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-620,89 €.....................Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 3 EStG 1988)
2.075,36 €...................Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 €................................Steuer für sonstige Bezüge für die ersten 620 €
200,83 €........................6% Steuer für sonstige Bezüge für die restlichen 3.347,19 €
2.276,19 €.....................Einkommensteuer
-2.555,30 €.....................anrechenbare Lohnsteuer
+0,11 €............................Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
-279 €.............................Festgesetzte Einkommensteuer
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte den Ansatz von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen, ohne die über den lt. Beschwerdevorentscheidung (BVE) errechneten Werbungskostenbetrag von 396 € hinausgehenden Werbungskosten entgegen den Aufforderungen des FA (Ergänzungsauftrag vom 22. 3. 2024; Mail des FA vom 24. und 27.5.2024) nachzuweisen. Stattdessen erklärte die Bf mit E-Mail vom 27.5.2024, sie ziehe ihren Vorlageantrag zurück. Daraus ist zu schließen, dass die Bf nicht die Absicht hat, weitere Nachweise zu erbringen.
Daher können höhere Werbungskosten, als sie durch die BVE angenommen worden sind, nicht festgestellt werden. Die durch die Bf geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen übersteigen den Selbstbehalt gem. § 34 Abs 4 und 5 ESTG 1988 von 2.712,80 € nicht. Daher ist der bekämpfte Bescheid wie lt. BVE abzuändern.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich hier nicht.
Klagenfurt am Wörthersee, am 9. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101891/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101891.2024
- Stammnummer
- 145398
- Gültig
- 09.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF