Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0187-K/04
Verspätete Geltendmachung einer Lehrlingsausbildungsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0187-K/04vom 07.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder Mag. Gerhard Verderber, Dr. Wilhelm Miklin und Joachim Rinösl im
Beisein der Schriftführerin Monika Fritz über die Berufung der BN,
D,G-Str., vertreten durch Mag.Dr. WG, Steuerberater, V-H, vom 9. Juli 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, dieses vertreten durch HR
Dkfm.Dr. Willhelm Ottowitz, vom 29. Juni 2004 betreffend
Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§ 108f EStG 1988
für das Jahr 2002 nach der am 2. März 2005 in
9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Inhaberin eines
Restaurantbetriebes in D. Mit Datum 4. März 2004 langte beim Finanzamt
Klagenfurt die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 ein. Das
Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß und erließ am 9.
März 2004 den Einkommensteuerbescheid.
In der gegen diesen Bescheid am 5. April 2004 erhobenen
Berufung beantragte die Bw. die Gewährung des Lehrlingsfreibetrages
gemäß
§ 124 b Z 31 EStG 1988 für zwei im Streitjahr
begonnene Lehrverhältnisse. Konkret handelt es sich dabei um das mit SN
(Tochter der Bw), geboren am J 1987, per S 2002 sowie das mit RJ, geboren am 18.
Dezember 1986, per 24. September 2002 begründete
Ausbildungsverhältnis.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2004 wurde der
Berufung Folge gegeben und die geltend gemachten Lehrlingsfreibeträge (je
€ 1.460,-) in Ansatz gebracht. Dieser Bescheid erwuchs in
Rechtskraft.
Mit gesonderter Eingabe vom 5. April 2004 - somit
zeitgleich mit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 -
beantragte die Bw. die Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie
gemäß
§ 108f EStG 1988 idF des BGBl I Nr. 155/2002 für
die beiden obgenannten Lehrverhältnisse und legte gleichzeitig ein
Verzeichnis gemäß Abs. 4 der angeführten Bestimmung vor.
Aktenkundig ist, dass die beantragte Lehrlingsausbildungsprämie mit Datum
21. April 2004 zunächst am Abgabenkonto der Bw. gut gebucht wurde.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 wies das Finanzamt den
Antrag betreffend Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie ab. In der
Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass eine nach Erlassung des
Einkommensteuerbescheides erfolgte Geltendmachung der Prämie nicht
zulässig sei. Im gegenständlichen Fall sei die Veranlagung mit Datum
9. März 2004 erfolgt, indessen der Antrag auf Gewährung der
Lehrlingsausbildungsprämie erst am 6. April 2004 beim Finanzamt eingelangt
sei. Auf Grund dieses Bescheides erfolgte die Rückbuchung der Prämie.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wandte
der steuerliche Vertreter ein, dass bei der Erstellung der
Steuererklärungen von seinem Kanzleimitarbeiter übersehen worden sei,
den Antrag auf Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie gemeinsam mit
den übrigen Steuererklärungen vorzubereiten, sodass bei
Erklärungsabgabe lediglich die Umsatz- und Einkommensteuererklärung
eingereicht worden seien. Nach der am 11. März 2004 erfolgten Zustellung
der Steuerbescheide sei dieses Versehen offenkundig geworden und sei in der
Folge der Antrag auf Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie -
und zwar innerhalb der Berufungsfrist - nachgereicht worden. Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid mit dem Begehren auf Berücksichtigung der
Lehrlingsfreibeträge sei lediglich für den Fall der Nichtanerkennung
der Lehrlingsausbildungsprämie erhoben worden. Was die Rechtzeitigkeit des
Antrages nach § 108f Abs. 4 EStG 1988 anlange, so sei es zutreffend,
dass diese Bestimmung in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung
anordne, dass die Prämie nur in einem der Steuererklärung des
betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnisses geltend gemacht werden
könne. Das BMF führe jedoch in einer Äußerung vom 18. Mai
2004 aus, dass die Bindung an die Abgabenerklärung eine
"verwaltungsökonomische Bearbeitung des Prämienantrages im Rahmen der
Bearbeitung der Abgabenerklärung" bezwecken solle. Grundsätzlich sei
der Wille des Gesetzgebers für die Gewährung der
Lehrlingsausbildungsprämie zu hinterfragen. Dieser ziele auf die
Förderung von Lehrverhältnissen und nicht auf die
verwaltungsökonomische Bearbeitung von Anträgen ab. In besagter
Äußerung führe das BMF weiters aus, dass die Geltendmachung von
Prämien aus Platzgründen nicht in den Steuererklärungen selbst
erfolgen könne, sondern in eigens dafür aufgelegten Beilagen.
Über Anregung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder habe das BMF in
einem "Wartungserlass" klar gestellt, dass keine Bedenken in Bezug auf die
Gewährung bestünden, wenn die Geltendmachung von Prämien -
entgegen der gesetzlichen Regelung - noch bis zur Zustellung des
jeweiligen Abgabenbescheides erfolge. Darüber hinaus habe das BMF in einer
Einzelerledigung ausgesprochen, dass nach Ergehen des Abgabenbescheides die
Geltendmachung von Prämien durch Einreichung des betreffenden Formulars in
Fällen zulässig sei, in denen aus der Abgabenerklärung oder in
einer Beilage deren Anspruchnahme "in irgendeiner" Form hervorgehe. Erst das
Steuerreformgesetz 2005 ermögliche die Geltendmachung von Prämien bis
zur Rechtskraft des Steuerbescheides. Eine gesetzliche Regelung, die durch einen
Erlass gewartet und bei Einsicht für spätere Jahre bei gleichen
Voraussetzungen abgeändert werde, entspreche nicht den Grundsätzen von
Rechtssicherheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Die Bw. beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides bei gleichzeitiger Berichtigung der Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer 2002 in Bezug auf die gewährten
Lehrlingsfreibeträge.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 4. August 2004 beantragte die Bw. die
Vorlage ihrer Berufung an den unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend brachte diese vor, dass die
gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der in § 108 EStG
angeführten Prämien, insbesondere der Lehrlingsausbildungsprämie
und der Investitionszuwachsprämie, gegen den verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Gleichheitssatz verstoßen würden und zudem mit
den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Gleichmäßigkeit der
Besteuerung nicht vereinbar seien.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung.
In der am 2. März 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung stellte der steuerliche Vertreter die Chronologie der
bislang ergangenen gesetzlichen und erlassmäßigen Regelungen im
Zusammenhang mit der Lehrlingsausbildungsprämie sowie der - vom
legistischen Aufbau im Wesentlichen gleich gearteten -
Investitionszuwachsprämie substantiiert dar. Insbesondere zeigte dieser die
im Jahre 2002 bestehende unterschiedliche erlassmäßige Behandlung von
natürlichen Personen bzw. Personengesellschaften und Körperschaften in
Bezug auf die Investitionszuwachsprämie auf. Im Zuge der
Berufungsverhandlung wurde zudem eine Berichtigung der Bilanz für das in
Streit stehende Kalenderjahr - in dieser wird die
Lehrlingsausbildungsprämie als notwendige Forderung bilanziert -
sowie eine dementsprechend berichtigte Einkommensteuererklärung zur Vorlage
gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, bis zu welchem Zeitpunkt die
Lehrlingsausbildungsprämie beantragt und das entsprechende Verzeichnis mit
Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht werden kann.
Die maßgebliche gesetzliche Regelung
(§ 108f Abs. 4 erster Satz EStG 1988 in der für den
Streitzeitraum geltenden Fassung) lautet:
"Die
Prämie kann
nur
in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres
angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Die zitierte Regelung ist eindeutig und klar. Sie
stützt die Rechtsansicht des Finanzamtes und lässt nach
Überzeugung des erkennenden Senates eine Interpretation im Sinne des
Berufungsbegehrens nicht zu. Aus der vom Gesetzgeber gewählten Diktion geht
unmissverständlich hervor, dass bei nicht gleichzeitiger Vorlage von
Steuererklärung und Verzeichnis, Präklusion in Bezug auf den Anspruch
auf Zuerkennung einer Lehrlingsausbildungsprämie eintritt. Der Gesetzgeber
koppelte das Verfahren betreffend Geltendmachung der Prämie, die nach dem
Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu
berücksichtigen ist, damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine
Sonderform derselben darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom
Einkommensteuerbescheid klar ab (vgl. § 108f Abs. 4 EStG 1988; Ritz,
BAO-Handbuch, Seite 113), befristete allerdings explizit die Einreichung des
Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Einkommensteuererklärung. In diesem Sinne wird die zitierte Regelung auch
von der Lehre verstanden. Hofstätter/Reichel (Die Einkommensteuer -
Kommentar, Tz 5 zu § 108f) halten zu dieser Frage fest:
"Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit
der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen. Eine
spätere Geltendmachung ist nicht möglich." Letztlich
bestätigen auch Denk und Gaedke (SWK 20/21/2003, S 496) die Richtigkeit
dieser Auslegung in ihrer rechtspolitisch kritischen Arbeit. Denn sonst
würden sie diese nicht mit dem Wunsch nach einer Toleranzregelung
abschließen. Diesem Wunsch ist das BMF im Übrigen insofern
nachgekommen, indem es den Erklärungsvordruck ergänzt und den
Finanzämtern mit Erlass vom 22. Juli 2003, Zl. 060104/10-IV/6/03,
mitgeteilt hat, dass keine Bedenken in Bezug auf eine positive Erledigung eines
diesbezüglich gestellten Antrages bestünden, wenn die Prämien
jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden
Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden (vgl. SWK 22/2003, S 545,
und EStR 2000, Rz 8233).
Erst das Steuerreformgesetz 2005, BGBl I Nr. 57/2004,
ermöglicht eine Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie bis zur
Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer-, bzw.
Feststellungsbescheides. In den EB zu Z 24 bis 28 des StRefG 2005 wird dazu
ausgeführt, dass die bisherige Verwaltungsübung, nämlich die
Abgabe des entsprechenden Prämienformulares bis zur Zustellung der
Jahresbescheide zu tolerieren, im Hinblick darauf, dass der genaue Tag der
Bescheidzustellung vielfach nicht vorhersehbar sei, sich als unbefriedigend
erwiesen habe. Da gemäß den einschlägigen
Übergangsbestimmungen (vgl. § 124b Z 105 EStG 1988) die Regelung
des § 108f Abs. 4 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 57/2004
erstmals für Prämien anzuwenden ist, die ein bei der Veranlagung 2004
zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen und eine Rückwirkung dieser
Regelung gesetzlich nicht vorgesehen ist, hat die besagte Novelle keinerlei
Auswirkung auf den gegenständlichen Berufungsfall. Da im vorliegenden Fall
der Antrag auf Gewährung einer Lehrlingsausbildungsprämie unstrittig
erst nach der Einkommensteuererklärung, aber auch nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides eingereicht worden war, war die Selbstberechnung des
Berufungswerbers objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne des
§ 201 BAO.
Die Vorlage einer berichtigten
Einkommensteuererklärung für das streitverfangene Kalenderjahr vermag
nach Ansicht des erkennenden Senates eine Sanierung der eingetretenen
Präklusion nicht herbeizuführen. Unter "Steuererklärung" im Sinne
des § 108f Abs. 4 EStG 1988 ist nämlich ausschließlich die
erste der Abgabenbehörde übermittelte Erklärung zu verstehen
(vgl. dazu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 9 Tz 45
und die dort zitierte Judikatur). Abgesehen davon wird das Finanzamt als
Abgabenbehörde erster Instanz bescheidmäßig über die
berichtigte Erklärung abzusprechen haben.
Die von der Bw. dargelegten Ausführungen in Bezug auf
den Regelungs- bzw. Normzweck der Bestimmung des § 108f leg.cit.
mögen durchaus zutreffen, dennoch vermag der Senat auf Grund des klaren
Gesetzeswortlautes zu keiner anderen Entscheidung zu gelangen. Ob die zur
gegenständlichen Thematik ergangenen erlassmäßigen Regelungen,
die zweifelsohne eine "Aufweichung" der Gesetzeslage zum Inhalt haben, aus
diesem Grunde mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit behaftet sind oder nicht,
erweist sich für den gegenständlichen Fall von keiner Relevanz.
Für den unabhängige Finanzsenat besteht keine Bindung an derartige
Verwaltungsweisungen, zumal diesen eine normative Kraft nicht
zukommt.
Die Beurteilung der Frage, ob die Gesetzesbestimmung des
§ 108f Abs. 4 EStG 1988 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung
an sich gegen den Gleichheitssatz bzw. gegen die daraus erfließenden
Grundsätze von Rechtssicherheit und Gleichmäßigkeit der
Besteuerung verstoße, ist ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof
vorbehalten (vgl. Art. 140 Abs. 1 B-VG). Der unabhängige Finanzsenat ist
aufgrund des in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzips
dazu gehalten, seine Entscheidungen auf Grundlage der bestehenden Gesetze zu
vollziehen.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Zusammenhalt
mit der für das Streitjahr geltenden Gesetzeslage war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 7. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 108f Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0187-K/04
- Stammnummer
- 14539
- Gültig
- 07.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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