Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0339-S/04
Bei der landwirtschaftlichen Übergabe ist hinsichtlich des Wohnungswertes die Grunderwerbsteuer von der anteiligen Gegenleistung festzusetzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0339-S/04vom 09.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch
Rechtsanwalt, vom 13. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 29. Juni 2004, StNr. 094/3057, betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Übergabsvertrages vom 6.5.2004 wurden
folgende Liegenschaften übergeben:
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Liegenschaften
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Vermögensart
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EW
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Verkehrswert
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3-facher
EW
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EZ 42, GB
Sch.
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L.u.F.
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2.000,00
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40.000,00
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6.000,00
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EZ 42, GB
Sch.
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GV-Wohnungswert
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21.300,00
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213.000,00
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63.900,00
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Summe
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253.000,00
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69.900,00
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat die Gegenleistung
wie folgt ermittelt.
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Ausgedinge (Wohnrecht)
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51.483,00
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Wartung und Pflege
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4.400,00
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Begräbniskosten
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5.100,00
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Schuldübernahme
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9.689,46
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Holzbezug
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4.300,71
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Abfindung Bruder
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3.000,00
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Summe
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77.973,17
Die Abgabenbehörde I. Instanz ging von einer
Gesamtgegenleistung von € 77.973,17 aus. Im Verhältnis der
Verkehrswerte aufgeteilt ergibt dies eine anteilige Gegenleistung für die
Übergabe des Grundvermögens im Höhe von € 65.645,40.
Im angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2004, StNr.
094/3057, wurde die Grunderwerbsteuer wie folgt festgesetzt:
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Einheitswert L.u.F.
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2.000,00
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davon 2 % Grunderwerbsteuer
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40,00
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Anteilige Gegenleistung GV (84,19 %)
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65.645,40
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davon 2 %
Grunderwerbsteuer
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1.312,91
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Summe Grunderwerbsteuer
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1.352,91
Der Bw. hat in der Berufung vom 13.7.2004 die von der
Abgabenbehörde I. Instanz angesetzten Werte nicht bestritten.
Das Berufungsvorbringen stützt sich darauf, dass
aufgrund der landwirtschaftlichen Übergabe die Grunderwerbsteuer nur vom
landwirtschaftlichen Einheitswert hätte vorgeschrieben werden
dürfen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2004 als unbegründet
ab.
Am 17.8.2004 stellte der Bw. den Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln.
Nach Abs. 2 Z 2 dieser Bestimmung ist die Steuer jedoch vom
Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn - unter gewissen Voraussetzungen -
ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück überlassen wird.
In seinem Erkenntnis vom 4.12.2003, 2002/16/0246, hat der
VwGH zu diesem Thema ausgeführt, Tatbestandsmerkmal der Ausnahmebestimmung
des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG sei unter anderem, dass das land- und
forstwirtschaftliche Grundstück gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des
Übergebers überlassen werde. Dies bedeute, dass in allen Fällen
des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG auch eine Gegenleistung vorhanden sei und
dennoch die Grunderwerbsteuer nach dem Wert des Grundstückes zu ermitteln
sei. Die Auffassung, die Anwendung dieser Bestimmung sei auf vollkommen
entgeltliche Verträge beschränkt, sei im Gesetz daher nicht
gedeckt.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. a GrEStG 1987 ist als
Wert des Grundstückes im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 der
Einheitswert anzusetzen.
Abgabenbehörde I. Instanz hat im angefochtenen
Bescheid hinsichtlich des übergebenen land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens den Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuersteuer angesetzt und hat somit dem vom Bw. zitierten Erkenntnis
des VwGH vom 4.12.2003, 2002/16/0246, Rechnung getragen.
Werden land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke gleichzeitig mit einem Grundstück anderer Art
übergeben, so werden zwei verschiedene Grundstücke
übergeben.
Für das landwirtschaftliche Grundstück wird die
Steuer vom einfachen Einheitswert, für das andere von der Gegenleistung
erhoben (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Rz 21 zu
§ 4 GrEStG 1987).
Nicht erfüllt werden die Voraussetzungen des § 4
Abs. 2 Z. 2 GrEStG jedoch für das übergebene Wohnhaus. Bei diesem
Vermögen handelt es sich nicht um ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück.
Das Bewertungsrecht geht davon aus, dass die Wohnung privat
ist, weshalb eben der Wert privat genutzter Räumlichkeiten gesondert als
Wohnungswert (§ 33 BewG) bewertet wird. Im Sinne des § 30 Abs. 1 BewG
besteht der landwirtschaftliche Betrieb aus all jenen Teilen der
wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck
dienen. Gemäß Abs. 2 Z 4 dieser Bestimmung gilt hingegen nicht als
Teil des landwirtschaftlichen Betriebes der den Vergleichswert
übersteigende Teil des Wohnungswertes.
Dieser ist gemäß
§ 33 Abs. 2 BewG als
sonstiges bebautes Grundstück gemäß
§ 54 Abs. 1 Z 5 BewG
dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den Vorschriften über die
Bewertung von bebauten Grundstücken zu bewerten. Lediglich ein pauschaler
Betrag von 30.000,00 S (2.180,185 €) bleibt gemäß der Fiktion
des § 33 Abs. 1 und 2 BewG bei landwirtschaftlichen Betrieben Bestandteil
des (betrieblichen) Vergleichswertes.
Dieses Vermögen ist als sonstiges bebautes
Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen. Für dieses
Grundvermögen kann nicht die Begünstigungsbestimmung des § 4 Abs.
2 Z. 2 GrEStG greifen, da es sich bei diesem Vermögen nicht um ein land-
und forstwirtschaftliches Grundstück handelt.
Bei gleichzeitiger Übertragung von land- und
forstwirtschaftlichen und sonstigen Grundstücken wird die
Gesamtgegenleistung im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufgeteilt.
Die auf das sonstig bebaute Grundstück entfallende Gegenleistung ist daher
mittels einer Proportionalrechnung zu ermitteln, weil der Einheitswert nur
für die Anwendung des Sondertatbestandes des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG
1987 herangezogen werden kann, im übrigen aber Verkehrswerte zum Ansatz zu
bringen sind (vgl. VwGH 17.05.1990, 89/16/0071, 0072).
Aufgrund der eindeutigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist im gegenständlichen Fall für das land-
und forstwirtschaftliche Grundstück der einfache Einheitswert und für
das Grundvermögen (Wohnungswert) die anteilige Gegenleistung
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Salzburg, am
9. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0339-S/04
- Stammnummer
- 14536
- Gültig
- 09.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF