Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200020/2021
Zollerlass gemäß Art. 236 ZK iVm Art. 78 Abs.1 ZK wegen Änderung der Vertreterindikation
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200020/2021vom 31.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, über die Beschwerden vom 21. Juli 2016 gegen die Bescheide des Zollamtes Wien (nunmehr Zollamt Österreich) vom 16. Juni 2016, Zl. 100000/65016/2015-10, vom 17. Juni 2016, Zl. 100000/65016/2015-18 und vom 20. Juni 2016, Zl. 100000/65016/2015-25, betreffend den Erlass von Eingangsabgaben gemäß Art. 236 Zollkodex (ZK) zu Recht erkannt:
1.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 16. Juni 2016, Zl. 100000/65016/2015-10, wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 19. November 2015, Zl. 100000/65016/2015-1, vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 236 ZK iVm § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) abgewiesen wird.
2.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 17. Juni 2016, Zl. 100000/65016/2015-18, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 13. Jänner 2016, Zl. 100000/65016/2015-15, vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 236 ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen wird.
3.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 20. Juni 2016, Zl. 100000/65016/2015-25, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 8. März 2016, Zl. 100000/65016/2015-21, vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 236 ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen wird.
4.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Zu 1.
Zwischen 21. November 2012 und 17. Jänner 2013 wurden mittels 81 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin (Bf) ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter des Warenempfängers aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.
Mit Bescheid Spruchpunkt I. des Zollamtes Wien vom 19. November 2015, Zl. 100000/65016/2015-1, wurden die in den unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage 2 dieses Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) durch das für ***6*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 289.392,90 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 30. November 2015 Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Dem Antrag nach Art. 236 ZK liegt zu Grunde, dass einerseits bei sämtlichen der 81 Zollanmeldungen die Vertretung auf direkte Vertretung berichtigt und die mit Bescheid vom 19. November 2015, Zl. 100000/65016/2016-1, vorgeschriebenen Abgaben erlassen werden mögen, da die Bf nur als direkter Stellvertreter beauftragt wurde, andererseits bei bestimmten der 81 Verzollungen der Umsatzsteuersatz auf 10 % zu reduzieren sei.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 16. Juni 2016, Zl. 100000/65016/2015-10, wurde der Antrag der Bf auf Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 19. November 2015, Zl. 100000/65016/2015-1, Spruchpunkt I. und II. zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 236 ZK abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 21. Juli 2016 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. November 2016, Zl. 100000/65016/2015-38, hat das Zollamt Wien die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zu 2.
Zwischen 18. Jänner 2013 und 4. März 2013 wurden mittels 84 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter des Warenempfängers aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.
Mit Bescheid Spruchpunkt I. des Zollamtes Wien vom 13. Jänner 2016, Zl. 100000/65016/2015-15, wurden die in den unter den CRN laut der Anlage 1 dieses Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für ***6*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 228.151,74 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 22. Jänner 2016 Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Dem Antrag nach Art. 236 ZK liegt zu Grunde, dass bei sämtlichen der 84 Zollanmeldungen die Vertretung auf direkte Vertretung berichtigt und die mit Bescheid vom 13. Jänner 2016, Zl. 100000/65016/2015-15, vorgeschrieben Abgaben erlassen werden mögen, da die Bf nur als direkter Stellvertreter beauftragt wurde.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 17. Juni 2016, Zl. 100000/65016/2015-18, wurde der Antrag der Bf auf Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 13. Jänner 2016, Zl. 100000/65016/2015-15, Spruchpunkt I. und II. zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 236 ZK abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 21. Juli 2016 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. November 2016, Zl. 100000/65016/2015-36, hat das Zollamt Wien die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zu 3.
Zwischen 13. März 2013 und 23. September 2013 wurden mittels 74 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter des Warenempfängers aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.
Mit Bescheid Spruchpunkt I. des Zollamtes Wien vom 8. März 2016, Zl. 100000/65016/2015-21, wurden die in den unter den CRN laut der Anlage dieses Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für ***6*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 196.992,58 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 21. März 2016 Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Dem Antrag nach Art. 236 ZK liegt zu Grunde, dass bei sämtlichen der 74 Zollanmeldungen die Vertretung auf direkte Vertretung berichtigt und die mit Bescheid vom 8. März 2016, Zl. 100000/65016/2015-21, vorgeschrieben Abgaben erlassen werden mögen, da die Bf nur als direkter Stellvertreter beauftragt wurde.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 20. Juni 2016, Zl. 100000/65016/2015-25, wurde der Antrag der Bf. auf Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 8. März 2016, Zl. 100000/65016/2015-21, Spruchpunkt I. und II. zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 236 ZK abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 21. Juli 2016 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. November 2016, Zl. 100000/65016/2015-34, hat das Zollamt Wien die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zu 1., 2. und 3.:
Mit Erkenntnis vom 5. September 2019, Ra 2018/16/0118, hat der VwGH erkannt, dass die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung des Eingangsabgabenbetrages lediglich kraft Fiktion des § 74 Abs.1 ZollR-DG als Abgabenbescheid gilt. Eine in dem die Mitteilung über die buchmäßige Erfassung enthaltenden Schriftstück getroffene allfällige, darüber hinaus gehende Aussage über die von der Regelung des Art. 222 ZK abweichend gemäß § 26 Abs.5 UStG gesetzlich eintretende Fälligkeit der Abgabenschuld erlangt keine normative Qualität. Solcherart sind die bei den Mitteilungen nach Art. 221 ZL des Zollamtes enthaltenen Erläuterungen "5EV…EUSt-Anwendung von § 26 Abs.3 Z.2 UStG" und die Hinweise auf den Regelungsinhalt des § 26 Abs.5 UStG kein normativer Bestandteil eines Bescheidspruches und stellen keine begünstigenden Entscheidungen im Sinn des Art. 8 ZK dar. Der VwGH stellte weiters fest, dass die Mitteilungen gemäß Art. 221 ZK gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG an den indirekten Vertreter zugestellt wurden.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. Jänner 2020 wurde vom Vertreter der Bf ausgeführt, dass die Abgabenfestsetzung für die EUSt in den Mitteilungen gemäß Art. 221 ZK mit 0,00 erfolgt sei. Es müsste daher ein Abgabenbescheid erlassen werden, damit die Festsetzung der EUSt im Rechtsmittelweg angefochten werden könne. Sollte eine neuerliche bescheidmäßige Vorschreibung nicht erforderlich sein, ist darauf zu verweisen, dass sich die Anträge nach Art. 236 ZK auf die zugrundeliegenden Zollanmeldungen beziehen würden. Diesbezüglich wäre auch eine Fristverlängerung nach Art. 236 Abs.2 ZK anwendbar. Die Vertreterin des Zollamtes Wien erklärte, das Zollamt habe die Zahlungsaufforderung bewusst als Bescheid bezeichnet und habe damit rechtsverbindlich über den dieser Zahlungsaufforderung zugrundeliegenden Abgabenanspruch abgesprochen.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. Februar 2020. GZ. RV/7200007/2017, wurden die Bescheide des Zollamtes Wien vom 16. Juni 2016, Zl. 100000/65016/2015-10, vom 17. Juni 2016, Zl. 100000/65016/2015-18, und vom 20. Juni 2016, Zl. 100000/65016/2015-25, aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den als Bescheid bezeichneten Erledigungen GZen. 100000/65016/2015-1, 100000/65016/2015-15 und 100000/65016/2015-21, um keine buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben, sondern lediglich um eine Zahlungsaufforderung handelt. Den angefochtenen Bescheiden lägen somit keine einem Erlass gemäß Art. 236 ZK zugängliche Eingangsabgaben zu Grunde.
Gegen dieses Erkenntnis hat die Bf mit Eingabe vom 19. März 2020 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 2020, Zl. E 1038/2020-9, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Eingabe vom 11. August 2020 hat die Bf eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Jänner 2021, Zl. Ra 2020/16/0143-6, wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. Februar 2020, GZ. RV/7200007/2017, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei der geltend gemachten Abgabenschuld um einem Erlass oder einer Erstattung zugängliche Eingangsabgaben. Das Bundesfinanzgericht hätte somit über die Beschwerden inhaltlich entscheiden müssen.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 28. April 2022 wurden die Entscheidungen in den verfahrensgegenständlichen Beschwerdesachen gemäß § 271 Abs.1 BAO bis zur Beendigung des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof über die ao. Revision des Zollamtes Österreich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 5. Jänner 2022, RV/7200019/2021, ausgesetzt, da der Ausgang dieses Verfahrens hinsichtlich der Frage der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld in den vorliegenden Fällen, konkret, ob die vorliegende Zollvollmacht ein Auftrag zur Anwendung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG war, von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung in den vorliegenden Beschwerdesachen ist.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2023, Ra 2022/16/0010-6, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei der vorliegenden Zollvollmacht nicht um einen Auftrag zur Anwendung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG handelt.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2024 verwies der rechtsfreundliche Vertreter der Bf auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Pfeifer & Langen (C-97/19), in der die Berichtigung der Person des Anmelders für zulässig angesehen wurde. Daraus folge, dass auch eine Berichtigung bloß der Vertreterindikation ohne Wechsel der vertretenen Person zulässig sein muss. Eine entgegenstehende Rechtsansicht österreichischer Gerichte sei daher mit der Judikatur des EuGH nicht vereinbar und daher unbeachtlich. Das Zollamt Österreich verwies darauf, dass in den gegenständlichen Fällen in den Zollanmeldungen keinerlei Hinweis auf eine Vollmacht ersichtlich gewesen sei, weshalb der Sachverhalt nicht mit dem der Rechtssache Pfeifer & Langen vergleichbar sei.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu der Aussage des Bundesfinanzgerichtes in der mündlichen Verhandlung ab, wonach es für eine direkte Vertretung eines vom Zollamt dem Warenempfänger bewilligten Zahlungsaufschubkontos bedurft hätte, oder ein Schuldbeitritt erforderlich gewesen wäre.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ. RV/7200104/2016, wurde die mit Bescheid vom 19. November 2015, Zl. 100000/65016/2015-1, vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer mit € 231.081,29 festgesetzt, da der Abgabenberechnung ein Steuersatz von 10 % zu Grunde gelegt wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ. RV/72000104/2016 (RV/7200105/2016), wurde die Beschwerde vom 22. Jänner 2016 gegen den Bescheid vom 13. Jänner 2016, Zl. 100000/65016/2015-15, als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ. RV/7200104/2016, (RV/7200106/2016), wurde die Beschwerde vom 21. März 2016 gegen den Bescheid vom 8. März 2016, Zl. 100000/65016/2015-21, als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Gemäß § 323b Abs.1 BAO tritt das Zollamt Österreich am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.
Die ***1*** wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 9. Juli 2019 gemäß § 5 Umwandlungsgesetz (UmwG) in die ***2*** umgewandelt. Letztere ist daher Gesamtrechtsnachfolgerin der ***1*** (§ 1 UmwG). Mit Unternehmenskaufvertrag vom 14. Dezember 2020 wurde der Betrieb "***10***" zum 1. Jänner 2021 in die ***3*** übertragen, dabei wurde gemäß § 38 UGB vereinbart, dass die bis zum 1. Jänner 2021 begründeten Schulden, Verbindlichkeiten und Haftungen aller Art nicht von der ***3*** übernommen werden. Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 wurde der Firmenwortlaut der ***2*** auf ***Bf1*** geändert.
Die Bf erklärte in den jeweiligen Zollanmeldungen als Vertretungsverhältnis die indirekte Vertretung, obwohl sie von den Vollmachtgebern nur zur direkten Vertretung bevollmächtigt war. Eine Vollmacht wurde anlässlich der Abfertigungen nicht vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ. RV/7200104/2016, wurde dem Begehren, die Abfertigungen mit 10 % Einfuhrumsatzsteuer zu belasten, Folge gegeben und es wurde die mit Bescheid vom 19. November 2015, Zl. 100000/65016/2015-1, vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer mit € 231.081,29 festgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß Abs.2 leg. cit. hat im Übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt des vom Zollamt Wien vorgelegten Abgabenaktes und die Ausführungen in den mündlichen Verhandlungen vom 27. Jänner 2020 und vom 20. Juni 2024. Die Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten.
Gemäß § 183 Abs.3 BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen unerheblich sind. Zum Beweis der Tatsache, dass die Waren von der Bf in die Slowakei weitergeliefert wurden und von den slowakischen Warenempfängern dem zuständigen Finanzamt als Erwerb gemeldet wurden stellte die Bf Anträge auf Feststellung, dass die Lieferungen den slowakischen Finanzbehörden als Erwerb gemeldet wurden, der Bestätigung der umsatzsteuerrechtlichen Unbedenklichkeit durch das Zoll- bzw. Finanzamt und einer Steuerberatungskanzlei, das aufrechte Bestehen von UID- und EORI- Nummern bzw. Gewerbeberechtigungen sowie die Einvernahme von ***4*** und ***5***. Die Aufnahme der beantragten Beweise war abzusehen, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen gemäß § 183 Abs.3 BAO unerheblich sind. Hinsichtlich der Abgabenvorschreibung wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ. RV/72000104/2016, verwiesen, für die Änderung der Vertreterindikation sind die unter Beweis zu stellenden Tatsachen nicht von Relevanz.
Die Anträge auf ergänzende Einvernahme von ***7***, ***8***, ***6***, Steuerberaterin ***9*** und von ***5*** zum Nachweis, dass es Absicht aller Parteien, von Beginn der Abwicklung dieser Reihengeschäfte, somit auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Zollvollmachten an die Bf war, dass die Anmeldung, Abwicklung und Verrechnung der EUSt gemäß § 26 Abs.3 Z.2 iVm § 26 Abs.5 lit.e UStG erfolgen sollte wurde gemäß § 183 Abs.3 BAO abgesehen, da die unter Beweis zu stellende Tatsache unerheblich ist. Gleiches gilt für die in der Eingabe vom 15. Juli 2024 beantragte Einvernahme des ehemaligen Geschäftsführers der Bf, ***4***. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. September 2023, Ra 2022/16/0010-6, ausgeführt hat, reicht es für die Annahme, der Bf sei ein Auftrag zur Anwendung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG mit der Konsequenz, dass die Bf nicht Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer wurde, ohne weitere Anknüpfungspunkte im Wortlaut und ohne Auseinandersetzung mit der Parteiabsicht im Zeitpunkt der Erteilung der Zollvollmacht vom 20. September 2013 nicht aus, dass von den Parteien der Zollvollmacht vom 20. September 2013 beabsichtigt war, die Einfuhrumsatzsteuer nicht beim Zollamt entrichten zu müssen. Dieses Ziel hätte sich nämlich im Wege der direkten Stellvertretung auch verwirklichen lassen. Würde man den Zweck, dem Käufer der Waren den Vorsteuerabzug und die Verrechnung über das Finanzamtskonto zu sichern, im Sinne der Parteienabsicht zur Begründung eines Auftrages nach § 26 Abs.5 lit.e UStG in Konstellationen ohne Anknüpfungspunkt im Wortlaut genügen lassen, wäre dem Erfordernis des Vorliegens eines schriftlichen Auftrages der Anwendungsbereich entzogen. Dies würde aber dem vom EuGH im Urteil vom 12. Mai 2022, U.I. Srl., C-714/20, hervorgehobenen Grundsatz der Rechtssicherheit in Form von klaren, bestimmten und in ihren Auswirkungen vorhersehbaren Rechtsvorschriften zuwiderlaufen. Zudem kann ein Auftrag nur durch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft begründet werden.
Von der in der Eingabe vom 15. Juli 2024 beantragten Vernehmung von ***4***, dass die Bf zu einem Schuldbeitritt "2ESB" bereit gewesen wäre, wurde gemäß § 183 Abs.3 BAO abgesehen, da die Vertretenen von der Bf indirekt vertreten wurden und die unter Beweis zu stellende Tatsache somit unerheblich ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu den Spruchpunkten 1. bis 3. (Abweisung)
Gemäß Art. 78 Abs.1 ZK können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vorzunehmen.
Gemäß Abs.2 leg. cit. können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.
Gemäß Abs.3 leg. cit. treffen die Zollbehörden, wenn die nachträgliche Überprüfung der Anmeldung ergibt, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten Umstände neu zu regeln.
Gemäß Art. 236 Abs.1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.
Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.
Die Bf hat in ihren Erlassanträgen nach Art. 236 ZK beantragt, dass einerseits bei sämtlichen der 81 Zollanmeldungen die Vertretung auf direkte Vertretung berichtigt und die mit Bescheid vom 19. November 2015, Zl. 100000/65016/2016-1, vorgeschriebenen Abgaben erlassen werden mögen, andererseits bei bestimmten der 81 Verzollungen laut Spruchpunkt 1. der Umsatzsteuersatz auf 10 % zu reduzieren sei, dass bei sämtlichen der 84 Zollanmeldungen laut Spruchpunkt 2. die Vertretung auf direkte Vertretung berichtigt und die mit Bescheid vom 13. Jänner 2016, Zl. 100000/65016/2015-15, vorgeschrieben Abgaben erlassen werden mögen und, dass bei sämtlichen der 74 Zollanmeldungen laut Spruchpunkt 3. die Vertretung auf direkte Vertretung berichtigt und die mit Bescheid vom 8. März 2016, Zl. 100000/65016/2015-21, vorgeschrieben Abgaben erlassen werden mögen.
Zum Antrag auf Reduktion des Umsatzsteuersatzes auf 10 % ist auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ. RV/72000104/2016, zu verweisen, welches dem Begehren bereits Rechnung getragen hat und die buchmäßige Erfassung entsprechend reduzierte.
Zum Antrag gemäß Art. 78 auf Berichtigung der Vertreterindikation ist zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem in einem vergleichbaren Fall ergangenen Erkenntnis vom 11. Jänner 2021, Ra 2020/16/0144-6, Folgendes ausgeführt hat:
"34. Der EuGH hat in dem von der Revisionswerberin für sich in Anspruch genommenen Urteil (EuGH 16.7.2020, C-97/19, Pfeifer & Langen GmbH & Co KG) zu Recht erkannt: "Art. 78 Abs.3 (des Zollkodex) ist dahingehend auszulegen, dass die Zollbehörden einem Antrag auf Überprüfung einer Zollanmeldung stattgeben können, der darauf abzielt, dass das Bestehen eines indirekten Vertretungsverhältnisses zwischen einem Bevollmächtigten, der, obwohl er über eine Vollmacht des Inhabers der Einfuhrlizenz verfügte, irrtümlich angegeben hat, ausschließlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu handeln, und dem Vollmachtgeber, für dessen Rechnung die Anmeldung abgegeben wurde, kenntlich gemacht wird."
35 Diesem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Anmelderin keine Vertretung in der Anmeldung angeführt hatte, allerdings über eine Vollmacht ihrer Tochtergesellschaft, der Käuferin der Waren, verfügt hatte und diese Vollmacht der Zollanmeldung angeschlossen hatte. (Rz. 16 und 26 des Urteils) Die für die Einfuhr der dort in Rede stehenden Waren erforderliche Einfuhrlizenz war auf die Käuferin der Waren ausgestellt worden, nicht auf die Anmelderin. Die begehrte Berichtigung sollte die Anmelderin deshalb als indirekten Vertreter ausweisen, sohin von "Handeln auf eigene Rechnung" auf "Handeln auf fremde Rechnung" erfolgen. Der EuGH hob hervor, dass ein Widerspruch zwischen den vorgelegten Unterlagen (Vollmacht) und den Angaben in der Anmeldung (keine Vertretung) bestand, welche nach Art. 78 Abs. 3 ZK zu einer Berichtigung führen kann (Rz 47 des Urteils). Der EuGH sah das Erfordernis der Offenlegung der Vertretung (Art. 5 Abs.4 ZK) als erfüllt an (Rz 57 des Urteils), aus der Sicht der Zollschuld komme mit der Berichtigung ein weiterer Zollschuldner als Gesamtschuldner hinzu (Rz 50 des Urteils) und vor diesem Hintergrund sah der EuGH die begehrte Berichtigung als zulässig an.
36 Die Revisionswerberin beruft sich auch auf die Ausführungen des Generalanwalts, vernachlässigt dabei aber, dass dessen Aussagen unter der Einschränkung "unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens" getroffen wurden (Rz 73 der Schlussanträge).
37 Jedenfalls hat der EuGH zusätzlich ausdrücklich angeführt, Art. 78 ZK könne nicht dahin ausgelegt werden, dass damit über Art. 5 Abs.4 ZK und insbesondere über das darin vorgesehene Gebot der ausdrücklichen Offenlegung der Vertretungsmacht hinweggegangen würde (Rz 56 des Urteils)."
In den vorliegenden Fällen besteht kein Widerspruch zwischen den Angaben in den Zollanmeldungen und den vorgelegten Unterlagen; eine Vollmacht wurde anlässlich der Abfertigungen nicht vorgelegt. Damit verbietet die vom EuGH aufgezeigte Grenze, dass über Art. 5 Abs.4 ZK nicht hinweggegangen werden darf, die begehrte Berichtigung (VwGH 11.1.2021, Ra 2020/16/0144).
Die Abänderung der Bescheidsprüche bezieht sich lediglich auf den Entfall des Textteiles "Spruchpunkt I. und II.", da Spruchpunkt I. nicht mehr in Rechtsbestand ist.
3.2. Zu Spruchpunkt 4. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH. Es besteht somit bereits eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 31. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- Art. 78 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 236 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200020/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200020.2021
- Stammnummer
- 145355
- Gültig
- 31.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF