Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0106-F/04
Verjährung hinterzogener Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0106-F/04vom 08.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bf, vom 17. Jänner 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 29. November 2002
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
betreffend Einkommensteuer sowie Einkommensteuer für den Zeitraum 1990
bis 1993 entschieden:
Den Berufungen
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens wird stattgegeben. Die angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide werden ersatzlos aufgehoben. Die
Einkommensteuerverfahren treten in die Lage zurück, in der sie sich vor der
Wiederaufnahme
befunden haben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer war Grenzgänger in die
Schweiz. Im Zuge der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für
das Jahr 2001 wurde der Berufungsführer vom Finanzamt Bregenz mit Vorhalt
vom 10. September 2002 unter anderem dazu aufgefordert, einen Auszug der
AHV-Ausgleichskasse Genf über die vom Arbeitgeber in den Jahren 1991 bis
2001 abgeführten AHV-Beiträge anzufordern und diesen bis zum
10. Oktober 2002 dem Finanzamt Bregenz vorzulegen.
Die Einkommensteuer für das Jahr 1990 wurde am 6.
April 1992, die Einkommensteuer für das Jahr 1991 wurde am 4. Dezember
1992, die Einkommensteuer für 1992 am 10. Februar 1994 und die
Einkommensteuer für 1993 am 9. März 1995 bescheidmäßig
festgesetzt. die Bescheide erfolgten auf Grundlage der vom Berufungsführer
vorgelegten Lohnbestätigungen seines Schweizer Arbeitgebers.
Am 4. November 2002 hat der Berufungsführer die im
Vorhalt vom 10. September 2002 abverlangten AHV-Bestätigungen für die
Jahre 1985 bis 2001 vorgelegt.
Mit Bescheiden vom 29. November 2002 hat das Finanzamt
Bregenz die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1993 wieder
aufgenommen. In der Begründung führte das Finanzamt aus, eine
Wiederaufnahme durchzuführen sei, da die erklärten Einkünfte
nicht mit den tatsächlich erzielten Einkünften laut AHV-Auszug
übereinstimmten. Den neuen Einkommensteuerbescheiden wurden die Daten der
AHV-Auszüge zugrunde gelegt.
In den Berufungen vom 17. Jänner 2003 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass die Bezüge die er in den
Jahren 1990 bis 1993 erhalten habe, mit den an die AHV gemeldeten Bezüge
übereinstimmten. Auf Grund einer beim Arbeitgeber durchgeführten
Revision sei jedoch festgestellt worden, dass auf Grund der von ihm bis
einschließlich 1993 ausgeführten Tätigkeit gemäß den
Bestimmungen des entsprechenden Reglementvertrages eine Schmutzzulage zustehe.
Basierend auf dem Prinzip des Anspruches seien von der AHV Beiträge
für diese Bezüge, die jedoch an ihn nicht ausbezahlt worden seien,
vorgeschrieben worden. Diese schienen nunmehr auch in seinem persönlichen
AHV-Auszug auf. Er habe keine Abgaben hinterzogen, da die von ihm vorgelegten
Bestätigungen des Arbeitgebers richtig seien. Die Verjährungsfrist
betrage daher fünf Jahre. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher
rechtswidrig.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2004 im Wesentlichen aus folgenden
Gründen als unbegründet abgewiesen:
Die Behauptung, die streitgegenständlichen
Lohnbestandteile seien nicht zugeflossen, sei im Hinblick auf die in der
Lohnbestätigung des Jahres 1990 ausgewiesene SEG-Zulage als reine
Zweckbehauptung zu sehen. Insofern sei auch keine Bemessungsverjährung
eingetreten, da dem Berufungsführer zumindest bedingter Vorsatz in diesem
Zusammenhang vorzuwerfen sei. Wenn der Arbeitgeber Lohnbestandteile neben dem
normalen Lohn auszahle, so hätte der Berufungsführer die
Jahreslohnbestätigung nachrechnen müssen, ob auch der von ihm als
Schmutzzulage bezeichnete Lohnbestandteil darin enthalten ist. Wenn er dies
nicht getan hat, so habe er in Kauf genommen, dass Abgaben verkürzt werden
und habe somit das Tatbild des bedingten Vorsatzes erfüllt. Es sei daher
die zehnjährige Verjährungsfrist gegeben.
Durch den Vorlageantrag vom 25. März 2004 gilt die
Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 207 Abs 2 BAO lautet:
Die Verjährungsfrist beträgt bei den
Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem
II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren
gemäß
§ 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und
§ 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen
übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist,
beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen
Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen
festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der
Abgabe.
Gemäß
§ 208 Abs 1 lit a beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein
anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
§ 209 BAO lautet:
(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist
(§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung
des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
(§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert
sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in
einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist
verlängert ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die
Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich
ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt
spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In
den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von
Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und
Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der
Anzeige.
§ 209 a BAO lautet:
(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in
Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der
Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die
Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des
§ 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde.
(3) Sofern nicht Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist,
darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden
Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits
Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen
werden.
§ 323 Abs 16 und 18 BAO lauten:
(16) Die §§ 207, 209, 209a und 304 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft. § 209 Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 tritt für Nachforderungen
bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147
Abs. 1), wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005
gelegen ist, erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(18) § 209 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005
anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer
Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des
§ 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden,
wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist.
§ 209 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I
Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene
Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor
BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für
den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen
des § 207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I
Nr. 57/2004, des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I
Nr. 180/2004, des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I
Nr. 57/2004 sowie des § 304 durch BGBl I Nr. 57/2004
sinngemäß. Wegen der Verkürzung der Verjährungsfristen des
§ 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 dürfen
Bescheide nicht gemäß
§ 299 Abs. 1 aufgehoben
werden.
Der vorletzte Satz des § 323 Abs 18 BAO stellt sicher,
dass die Verkürzung der Verjährungsfristen gemäß
§ 207
Abs 2 BAO (für hinterzogene Abgaben(teil)ansprüche), § 209
Abs 1 BAO sowie § 209 Abs 3 BAO und auch die Verkürzung der Frist zur
Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages gemäß
§ 304 lit a BAO
keine Auswirkungen auf offene Berufungsverfahren und antragsabhängige
Abgabenfestsetzungen haben, soweit der betroffene Abgabenanspruch zum Zeitpunkt
der Erlassung des bekämpften Bescheides nach bisher geltendem Recht (vor
BGBl I 57/2004) noch nicht verjährt war. Dadurch und durch die
uneingeschränkt weiter geltenden Bestimmungen gemäß
§ 209 a
Abs 1 und 2 BAO bleiben meritorische Berufungs- und Antragserledigung ohne
zeitliche Schranke stets dann möglich, wenn der jeweils zu Grunde liegende
Abgabenanspruch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides oder Einbringung des
betreffenden Antrages nach den vor BGBl I 57/2004 geltenden Bestimmungen
unverjährt war.
§ 207 Abs BAO idF vor BGBl I 57/2004
lautet:
Die Verjährungsfrist beträgt bei den
Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des
Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17 a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die
Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag,
Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt
gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Gemäß
§ 207 Abs 2 BAO idF vor BGBl I
57/2004 beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben 10
Jahre. Ob eine Abgabe gemäß
§ 33 FinStrG hinterzogen ist, ist
eine Vorfrage. Ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren
ist somit für die Annahme der 10 Jahre betragenden Verjährungsfrist
nicht nötig. Ebensowenig nötig ist die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens. Die Beurteilung ob Abgaben hinterzogen sind, setzt
eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige
Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden
Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der
Abgabenbehörde nachzuweisen. Die Beurteilung der Vorfrage hat in der
Begründung des Bescheides zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich
somit ergeben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher
Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die
Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist.
Gemäß
§ 33 Abs 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
§ 8 FinStrG lautet:
(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer
acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen
geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm
zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt
verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er
einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen
will.
Der bewusst handelnde Fahrlässigkeitstäter
erkennt in gleicher Weise wie der Täter, der mit dolus eventualis handelt,
das Risiko des Erfolgseintritts (die Wissenskomponente ist insoweit gleich),
vertraut aber darauf, dass der strafrechtlich verpönte Erfolg nicht
eintreten wird und will ihn deshalb nicht. Demgegenüber setzt der
Eventualvorsatz voraus, dass der Täter sich willentlich mit dessen Eintritt
abfindet.
Zur subjektiven Tatseite der Abgabenhinterziehung
führte das Finanzamt aus, dass wenn der Arbeitgeber Lohnbestandteile neben
dem normalen Lohn auszahle, der Berufungsführer die
Jahreslohnbestätigung hätte nachrechnen müssen um zu
überprüfen, ob auch der von ihm als Schmutzzulage bezeichnete
Lohnbestanteil darin enthalten ist. Die Feststellung, dass der
Berufungsführer die Jahreslohnbestätigung hätte nachrechnen
müssen, reicht nicht aus um einen bedingten Vorsatz sondern lediglich um
bewusste Fahrlässigkeit festzustellen, da der Berufungsführer zwar die
gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat, aber gerade auf Grund dieser
Sorgfaltsverletzung nicht erkennen konnte, dass er das Tatbild der
Abgabenhinterziehung erfüllt.
Auch der UFS ist auf Grund der Aktenlage nicht in der Lage
einen bedingten Vorsatz festzustellen, zumal weder ein Hinweis darauf besteht,
dass der Berufungsführer seinen Arbeitgeber bestimmt hat, ihm falsche
Lohnausweise auszustellen, noch ein Hinweis, dass der Berufungsführer
gewusst hat, dass der Lohnausweis nicht sämtliche Lohnbestandteile
enthält.
Da auf der subjektiven Tatseite zumindest bedingter Vorsatz
nicht festgestellt werden konnte liegt das Tatbestandsmerkmal der
Abgabenhinterziehung nicht vor. Die Verjährungsfrist beträgt daher nur
fünf Jahre. Die Jahre 1990 bis 1993 sind daher bereits verjährt. Der
Berufung war daher stattzugeben und die Wiederaufnahmebescheide waren daher
ersatzlos aufzuheben. Die Einkommensteuerbescheide treten daher in die Lage
zurück, in der sie sich vor der
Wiederaufnahme
befunden haben.
Feldkirch,
am 8. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0106-F/04
- Stammnummer
- 14534
- Gültig
- 08.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF