Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102820/2022
Kein Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102820/2022vom 31.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Februar 2022 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2019 vom 10.01.2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gem. § 279 BAO abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 02.07.2020 reichte der Beschwerdeführer (idF Bf.) die Erklärung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 beim Finanzamt ein. Er beantragte die Anerkennung der Kosten für Familienheimfahrten bis zum Höchstbetrag des Pendlerpauschales und für doppelte Haushaltsführung.
Mit Bescheid vom 21.07.2020 setzte das Finanzamt Einkommensteuer iHv. EUR 0,- fest ohne die beantragten Kosten zu berücksichtigen. Dieser Bescheid erwuchs unwidersprochen in Rechtskraft.
Erst mit Schreiben vom 10.01.2022 stellte der Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019. Er führte aus, dass das Finanzamt die beantragten Kosten nicht berücksichtigt habe, dass er jedoch Familienheimfahrten absolviert habe und Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung gehabt habe. Er wäre mit dem eigenen Pkw gefahren und habe nicht täglich zurückfahren können. Der Bf. übermittelte eine Bestätigung seines Dienstgebers, ***1***, dass er seit 2007 beim Unternehmen beschäftigt und das Dienstverhältnis aufrecht sei, wobei er im Jahr 2019 an insgesamt fünf Baustellen in ***2*** als Montagearbeiter eingesetzt war.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vorgelegten Unterlagen zu keinem anderslautenden Bescheid führen würden.
Mit Schreiben vom 15.06.2022 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.
Mit Vorlagebericht vom 20.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und begründete im Wesentlichen zur Wiederaufnahme des Verfahrens wie folgt:
"(…) Ad Wiederaufnahme (2019): Nach nunmehr einhelliger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 29.03.2017, Ro 2015/15/0030 und VwGH 26.04.2017, Ro 2015/13/0011) ist für einen ANTRAG auf Wiederaufnahme erforderlich, dass FÜR DEN ANTRAGSTELLER Tatsachen oder/und Beweismittel neu hervorgekommen sind. Derartige Tatsachen oder/und Beweismittel sind für den Bf. nicht neu hervorgekommen, weswegen schon aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen wäre. (…)"
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 wurde am 21.07.2020 erlassen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 10.01.2022 enthält jedoch nur das Vorbringen, dass der Bf. Familienheimfahrten absolviert habe und Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung gehabt habe und Unterlagen zum Dienstverhältnis wurden vorgelegt.
2. Beweiswürdigung
Die vom Bf. vorgelegte Bestätigung seines Dienstgebers, dass er im Jahr 2019 durchgehend beschäftigt und an mehreren Baustellen eingesetzt war, stellt sich für den Bf. nicht als neue Tatsache heraus, da diese Umstände aufgrund des bestehenden Dienstverhältnisses dem Bf. bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides bekannt waren. Aus den Vorbringen des Bf., dass er Familienheimfahrten absolviert und Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung gehabt habe und aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich nicht, dass eine Tatsache für den Bf. neu hervorgekommen ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):
Rechtslage:
§ 303 BAO bestimmt: "(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Wiederaufnahmeantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. (3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen."
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 wird aus formellen Gründen abgewiesen. Das Vorbringen des Bf., das Finanzamt habe seine beantragten Kosten nicht berücksichtigt und die Vorlage von Unterlagen, die dem Bf. zwar schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 20.07.2020 bekannt waren, aber im Verfahren vor Bescheiderlassung dem Finanzamt bis dato noch nicht vorgelegt wurden, begründen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 10.01.2022 enthält Vorbringen, die sich auf Tatsachen beziehen, die dem Bf. schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 bekannt waren.
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Wiederaufnahmegründe sind im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta).
Nach einheitlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB. VwGH 29.03.2017, Ro 2015/15/0030) ist für einen Antrag auf Wiederaufnahme erforderlich, dass für den Antragsteller Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag erfordert, dass es sich um eine für den Antragsteller neu hervorgekommene Tatsache handelt (VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071; VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105).
Ein Wiederaufnahmeantrag hat gem. § 303 Abs. 2 lit. b BAO die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, zu enthalten. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei. Aus dem Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist.
Derartige Tatsachen sind für den Bf. jedoch nicht neu hervorgekommen, sondern diese existierten für den Bf. bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides. Neue Tatsachen gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO hat der Bf. in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht angegeben. Der Bf. hat lediglich den Inhalt seiner Erklärung wiederholt. Die Ausstellung einer Bestätigung durch den Dienstgeber im Nachhinein, führt nicht dazu, dass die bestätigten Umstände "neu" iSd. angeführten Rechtsnormen anzusehen sind.
Es wurde im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens somit kein Wiederaufnahmegrund gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO genannt. Der Bf. hat es auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, weitere Nachweise zum fehlenden Wiederaufnahmegrund - wie es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt hat - zu erbringen.
Aus diesem Grund ist die Beschwerde betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 abzuweisen, da die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht versagt hatte.
Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision nicht zulässig)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass das "neu Hervorkommen" von Tatsachen aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist, ist bereits höchstgerichtlich geklärt (VwGH 29.03.2017, Ro 2015/15/0030), weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.
Wien, am 31. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102820/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102820.2022
- Stammnummer
- 145321
- Gültig
- 31.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF