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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100348/2024

Zurückweisung eines verspäteten Antrages nach § 299 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100348/2024vom 17.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. März 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. März 2024, mit dem ein Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2000 gemäß § 299 BAO zurückgewiesen wurde, zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Das Finanzamt erließ am 12.7.2002 den Einkommensteuerbescheid 2000 und verfügte die Zustellung mit Zustellnachweis (Rsb). Mit Eingabe vom 10.3.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2000 gemäß § 299 BAO. Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12.3.2024 zurück und begründete dies damit, dass sowohl die Frist für eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO abgelaufen als auch die absolute Verjährung eingetreten seien. In seiner Beschwerde vom 29.3.2024 verwies der Beschwerdeführer auf § 302 Abs. 2 lit. c BAO und darauf, dass er keiner Steuerpflicht in Österreich unterlegen habe. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.4.2024 ab. Es wies begründend darauf hin, dass § 302 Abs. 2 lit. c BAO nicht mehr in Kraft sei, und dass hinsichtlich der Abgabenfestsetzung für das Jahr 2000 die absolute Verjährung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 21.5.2024 die Vorlage seiner Beschwerde und brachte weiter vor, dass "ein Bescheid entgegen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als unwirksam zu betrachten" sei, da er gegen das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Rumänien verstoße. Die Bekämpfung eines solchen Bescheides sei ohne Fristenlauf vorgesehen. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 16.7.2024 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, sie abzuweisen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Finanzamt hat den Einkommensteuerbescheid 2000 am 12.7.2002 erlassen und die Zustellung mit Zustellnachweis verfügt. Zustellmängel wurden weder behauptet noch ergeben sich Hinweise diesbezüglich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 10.3.2023 die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2000 nach § 299 BAO beantragt. Diese Umstände sind durch den Akteninhalt zweifelsfrei belegt und sind zwischen den Parteien unstrittig. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Aufhebungen gemäß § 299 BAO sind nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig (§ 302 Abs. 1 BAO). Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2000 mehr als zehn Jahre nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides gestellt. Dieser Antrag war daher zurückzuweisen. Die vom Beschwerdeführer angezogene Bestimmung des § 302 Abs. 2 lit c BAO wurde durch BGBl I 2009/20 aufgehoben und befindet sich seit 1.1.2010 nicht mehr im Rechtsbestand. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit) Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines nach Fristablauf gestellten Antrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher nicht zu lösen. Innsbruck, am 17. Juli 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100348/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100348.2024
Stammnummer
145314
Gültig
17.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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