Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100346/2024
verspäteter Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100346/2024vom 16.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch GF, und Huber & Rosenthal Steuerberatung KG, Stadtplatz 56, 5280 Braunau/Inn betreffend Beschwerde vom 18. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Jänner 2024 betreffend Zwangsstrafen 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 2. Mai 2024 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO iVm. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2024 wurde die oben angeführte Bescheidbeschwerde abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2024 wurde nachweislich am 25.03.2024 vom Empfänger übernommen. Die Hinterlegung des Schriftstückes erfolgte bereits am 21.03.2024.
Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten wurde (vgl. § 17 Abs. 3 1. Satz ZustG). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung der Tag entscheidend, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. etwa VwGH 22.7.2014, Ra 2014/02/0020 , mwN).
Im gegenständlichen Fall erfolgte somit die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2024 am 21.03.2024. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung mit verfahrensleitenden Beschluss vom 31. Mai 2024, zugestellt am 11.06.2024, nicht nachgewiesen, dass der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages, welche gemäß § 264 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) einen Monat ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung beträgt, ist daher am 22. April 2024 ungenützt abgelaufen.
Der Vorlageantrag vom 02.05.2024 wurde am 02.05.2024 bei der belangten Behörde eingebracht. Dieser Vorlageantrag ist somit nicht binnen der Frist des § 264 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) eingebracht worden. Der Vorlageantrag vom 02.05.2024 ist somit verspätet eingebracht worden und daher zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Linz, am 16. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100346/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100346.2024
- Stammnummer
- 145307
- Gültig
- 16.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF