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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101288/2024

Verspätete Einbringung eines Vorlageantrags

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101288/2024vom 26.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 2. Juni 2023 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Mai 2023 betreffend Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab April 2022, OB ***2***, beschlossen: Der Vorlageantrag vom 6. März 2023 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 23.5.2023 wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin (kurz: Bf) auf Familienbeihilfe für ihre Tochter ab April 2022 ab. Der Bescheid wurde der Bf am 24.5.2023 elektronisch mittels FinanzOnline zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte die Bf am 2.6.2023 über FinanzOnline fristgerecht Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Die BVE enthielt (auszugsweise) folgende Rechtsmittelbelehrung: "Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde, es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht beim Finanzamt Österreich gestellt wird..." Die elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 27.1.2024 mittels FinanzOnline in die Nachrichten der Bf. Mit am 6.3.2024 eingebrachtem Schriftsatz stellte die Bf einen Vorlageantrag. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.3.2024, beim Finanzamt eingelangt am 19.3.2024, erhob die Bf erneut Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid. Das Finanzamt legte die Beschwerde vom 2.6.2023 mit Vorlagebericht vom 9.4.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde wegen verspäteter Einbringung des Vorlageantrages. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1 Sachverhalt Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2024 wurde am 27.1.2024 elektronisch über FinanzOnline in die Nachrichten der Bf zugestellt (elektronische Signatur des Bescheides 2024-01-27T04:25:09+01:00). Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung. Die Bf nahm zu diesem Zeitpunkt an FinanzOnline teil und hatte nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet. Die Bf brachte am 6.3.2024 einen Vorlageantrag ein. Ein Fristverlängerungsansuchen für die Einbringung eines Vorlageantrages ist weder aktenkundig noch wurde ein solches behauptet. Die Bf hat den Ausführungen im Vorlagebericht, der ihr zugleich mit der Verständigung über die Vorlage der Beschwerde übermittelt worden ist, nicht widersprochen. Sie hat die Daten der Zustellung weder bestritten noch eine zeitweilige Ortsabwesenheit behauptet. 2 Beweiswürdigung Der oa Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. 3 Rechtliche Beurteilung 3.1 Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung) Gemäß § 264 Abs 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Gemäß § 98 Abs. 2 erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag Sonntag oder Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2024 am 27.1.2024 über FinanzOnline in die Nachrichten und damit in den elektronischen Verfügungsbereich der Bf eingebracht. Sie gilt damit gemäß § 98 Abs. 2 erster Satz BAO als zugestellt (siehe auch VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Auf die verspätete Einbringung des Vorlageantrages wurde bereits im Vorlagebericht, der Vorhaltscharakter hat, hingewiesen und der Bf damit zur Kenntnis gebracht. Sie hätte sich dazu äußern können. Angaben zu Zustellungsmängeln oder einer Abwesenheit von der Abgabestelle, hat die Bf nicht gemacht. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags begann somit am 27.1.2024 zu laufen und endete nach § 108 Abs. 3 BAO mit Ablauf des 27.2.2024 (Dienstag). Eine Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen einmonatigen Frist hätte durch einen Antrag auf Fristverlängerung erreicht werden können. Dass ein Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung des Vorlageantrages gestellt worden wäre, wurde von der Bf nicht vorgebracht und ist auch der Aktenlage nicht zu entnehmen Der am 6.3.2024 beim Finanzamt eingebrachte Vorlageantrag war daher verspätet und vom Bundesfinanzgericht somit als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn ein Rechtsmittel wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wird, das Beweisthema im Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid lediglich die Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. zB VwGH 28.05.1986, 84/13/0117). Im Falle der verspäteten Einbringung ist es dem BFG verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. 3.1 Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 BAO ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Salzburg, am 26. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101288/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101288.2024
Stammnummer
145300
Gültig
26.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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