Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100216/2023
Säumniszuschläge: Bindung an Abgabenbescheide
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100216/2023vom 05.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch AWION Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Fritz Atzl-Straße 9, 6300 Wörgl, über die Beschwerde vom 16. September 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 9. August 2016 betreffend Festsetzung von Ersten Säumniszuschlägen hinsichtlich der Umsatzsteuer 2009 bis 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen
Am 9.8.2016 erließ die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) in einer Ausfertigung (Sammelbescheid) sieben Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen in Höhe von jeweils 2 % der aus der im Verfahren RV/3101249/2016 strittigen Prüfung resultierenden Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 2009 bis 2015, insgesamt sohin 185.740,53 €. Begründend führte die Behörde aus, die Festsetzungen seien erforderlich gewesen, weil der Bf. die Umsatzsteuer nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet habe.
Am 15.9.2016 brachte der Bf. innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist bei der belangten Behörde Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2015 vom 21.7.2016 ein. In derselben Beschwerde bekämpft der Bf. auch die Festsetzung von "Anspruchszinsen hinsichtlich Umsatzsteuer" 2009 bis 2015 mit Bescheid vom 9.8.2016, was die belangte Behörde (auch schon beim Fristverlängerungsantrag) zutreffend als gegen die Säumniszuschlagsbescheide gerichtete Beschwerde wertete, da offenbar nur diese gemeint sein können. Begründend führte der Bf. diesbezüglich lediglich aus, dass bei einer (teilweisen) Stattgabe hinsichtlich der Umsatzsteuer auch die Säumniszuschläge zu korrigieren seien.
Der Bf. beantragte in der Beschwerde die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht (das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat.
Mit Eingabe vom 4.7.2024 nahm der Bf. die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung durch den Senat zurück, wodurch der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig wurde.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Den bekämpften Säumniszuschlägen liegen folgende Abgabenschuldigkeiten zugrunde, die von der belangten Behörde infolge der im Verfahren RV/3101249/2016 strittigen Prüfung mit Bescheiden vom 21.7.2016 festgesetzt und in weiterer Folge vom Bf. mittels Bescheidbeschwerde bekämpft wurden:
[Grafik]
Das Verfahren zu diesen Umsatzsteuerbescheiden ist im Zeitpunkt des Ergehens dieses Erkenntnisses noch beim Bundesfinanzgericht anhängig.
Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten und wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten, weshalb ihn das Gericht seiner Entscheidung bedenkenlos zugrunde legen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind für Abgaben, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der Bf. bestreitet weder, dass die dem Säumniszuschlag zugrundeliegende Abgabenschuld am Fälligkeitstag aushaftete noch wendet er ein, dass einer der im Gesetz angeführten, der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstehenden Gründe vorliegt.
Der Einwand einer allfälligen sachlichen Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheide kann der Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; 18.9.2003, 2002/16/0072) die Säumniszuschlagspflicht lediglich den Bestand einer formellen Abgabenschuld voraussetzt.
Das Rechtschutzinteresse des Bf. ist dennoch gewahrt, weil gemäß § 217 Abs. 8 BAO eine amtswegige Herabsetzung von Säumniszuschlägen vorzunehmen ist, soweit die ebenfalls in Beschwerde gezogenen Umsatzsteuerbescheide durch das Bundesfinanzgericht abgeändert werden.
Die Abweisung der Beschwerde gegen die Säumniszuschlagsbescheide hat auch keine Auswirkung auf die Aussetzung der Einhebung betreffend die Säumniszuschläge. Da diese (mittelbar) von der noch unerledigten Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide abhängen, hat die Aussetzung der Einhebung auch hinsichtlich der Säumniszuschläge bis zur Entscheidung über die Umsatzsteuerbescheide aufrecht zu bleiben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das vorliegende Erkenntnis der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 5. Juli 2024
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Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100216/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100216.2023
- Stammnummer
- 145297
- Gültig
- 05.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF