Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0496-L/04
keine Aussetzung der Einhebung, wenn zu Grunde liegende Berufung infolge eindeutiger Rechtslage wenig erfolgversprechend
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-L/04vom 09.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.S., vom 18. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vom 27. Februar 2004 betreffend
Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zusammenhang mit der Berufung des Abgabepflichtigen
gegen die gem. § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide
für 2000 und 2001 (je vom 28.10.2003) stellte er auch den Antrag gem.
§ 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung der sich aus diesen
Berichtigungsbescheiden ergebenden Abgabennachforderungen (iHv
1.546,76 € hinsichtlich Einkommensteuer für 2000 und von
1.546,84 € hinsichtlich Einkommensteuer für 2001).
Nach Abweisung der Berufung gegen die angeführten
Berichtigungsbescheide mit Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom
19.02.2004 wies das Finanzamt mit Bescheid vom 27.02.2004 auch den
gegenständlichen Aussetzungsantrag ab und begründete dies wie folgt:
"Ihrem Antrag konnte
nicht entsprochen werden, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits
erledigt wurde."
In der Berufung gegen diesen abweislichen Bescheid
führte der Berufungswerber (Bw.) im wesentlichen aus, dass die Abweisung
deswegen nicht schlüssig erscheine, weil die Berufung gegen die
berichtigten Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 abgewiesen worden sei und
die daraus resultierenden Abgaben somit zu entrichten seien.
Zum Inhalt und Gang des Verfahrens betreffend die Berufung
gegen die genannten Berichtigungsbescheide wird auf die Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates heutigen Datums zu RV/492-L/04 verwiesen. Mit
dieser Berufungsentscheidung wurde die Berufung in dem vom Bw. relevierten
Streitpunkt (Höhe des aus dem Titel Kosten für Familienheimfahrten
wegen berufsbedingter doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten
abzugsfähigen Betrages) abgewiesen und betreffend das Jahr 2000 (zum
Nachteil des Bw.) abgeändert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 212a BAO kann die
Einhebung von Abgaben, deren Höhe mittelbar oder unmittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängig ist, über Antrag des
Abgabepflichtigen ausgesetzt werden. Die Aussetzung darf nur insoweit erfolgen,
als eine Abgabennachforderung auf einen Bescheid zurückzuführen ist,
der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen des Abgabepflichtigen
zugrunde liegt. Die Aussetzung ist begrenzt mit dem Ausmaß der
Herabsetzung der Abgabenschuld, das sich im Falle einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergibt
(§ 212a Abs. 1 BAO). Nach der Bestimmung des Abs. 2
lit a der zitierten gesetzlichen Bestimmung ist die Aussetzung der
Einhebung unter anderem insoweit nicht zu bewilligen, als die Berufung nach Lage
des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Die Wirkung der
Aussetzung besteht in einem Zahlungsaufschub bis zum Ergehen einer
Berufungsvorentscheidung, einer Berufungsentscheidung oder einer anderen, das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung und in diesen Fällen ist
der Ablauf der Aussetzung zu verfügen (§ 212a Abs. 5 BAO).
Im Berufungsfall hat der Bw. die Aussetzung der Einhebung
hinsichtlich der Abgabennachforderung aus den gem. § 293b BAO
berichtigten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001
beantragt. Das Finanzamt hat die Berufung gegen diese berichtigten Bescheide mit
Berufungsvorentscheidung (BVE) abgewiesen und in weiterer Folge mit Hinweis auf
diese abweisliche Entscheidung gegen die Sachbescheide auch den
gegenständlichen Aussetzungsantrag abgewiesen. Gegen die abweislichen BVE
betreffend die berichtigten Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 hat
der Bw. rechtzeitig einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) gestellt.
Nach § 276 Abs. 1 BAO führt ein
rechtzeitig gestellter und zulässiger Vorlageantrag dazu, dass die Berufung
wieder als unerledigt gilt. Allerdings bleibt die BVE bis zur
abschließenden Berufungserledigung im Rechtsbestand das heißt, die
Rechtsfolgen.somit auch die kassenmäßige Gebarung richten sich nach
dem Ergebnis der BVE (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 2719).
Ein Teil der Lehre und die Praxis der Finanzverwaltung
vertritt die Auffassung, dass nach einer erfolgten Berufungserledigung (im Fall
der gegenständlichen Berufung durch BVE) ein bis dahin noch unerledigter
Aussetzungsantrag jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist (siehe Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz. 12 zu § 212a; VwGH 10.4.1991,
91/15/001). Demnach wäre die Abweisung des Aussetzungsantrages durch das
Finanzamt nach Ergehen der BVE hinsichtlich der dem Antrag zugrundeliegenden
Berufung allein schon deswegen zu Recht erfolgt. Allerdings wird diese
Rechtsansicht von Stoll (a.a.O., 2278) und teilweise auch in der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt (vgl. die von Ritz a.a.O., in Tz. 12
zu § 212a BAO zitierte Rechtsprechung des VwGH sowie Stoll, a.a.O.,
2278).
Doch selbst wenn man die vom Finanzamt vertretene
Rechtsansicht nicht teilt, erfolgte die Abweisung des Aussetzungsantrages zu
Recht: Eine Aussetzung der Einhebung ist gem. § 212a
Abs. 2 lit a BAO unter anderem dann nicht zu bewilligen, wenn die
Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend
erscheint. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
25.11.1997, 97/14/0138) ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die
Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden bei
Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die
Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei
nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.9.1993, 93/17/0055,
insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte)
Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit
wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als
offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie
nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das
Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der
Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte
widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird,
in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine
längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis
stützt.
Wie aus der Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates heutigen Datums über die Berufung gegen die gem.
§ 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide für 2000 und
2001 hervorgeht, stand diese Berufung in Widerspruch mit der völlig klaren
Rechtslage betreffend Begrenzung der als Werbungskosten abzugsfähigen
Kosten für Familienheimfahrten auf Grund eines berufsbedingten
Doppelwohnsitzes (mit dem höchsten Pendlerpauschale). Dies konnte ohne
nähere Erhebungen bzw. ohne ausführliches Studium der Rechtslage
allein schon anhand des Berufungsvorbringens beurteilt werden, diese Berufung
war daher im Sinne der angeführten Judikatur zu § 212a BAO von
vornherein wenig erfolgversprechend. Aus diesen Gründen erfolgte die
Abweisung des angefochtenen Aussetzungsantrages im Ergebnis jedenfalls zu Recht.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Linz, am 9.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-L/04
- Stammnummer
- 14529
- Gültig
- 09.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF