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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/7100016/2024

Abweisung eines Antrages auf Aufschiebende Wirkung

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100016/2024vom 24.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Revisionssache ***1***, vertreten durch ***2***, über den Antrag der Revisionswerberin, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Mai 2024, GZ. RV/7103296/2023, betreffend Gebühren gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebG, erhobenen ordentlichen Revision vom 09. Juli 2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Mai 2024, GZ. RV/7103296/2023, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 15. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Februar 2021, ***3***, ***4***, betreffend Gebühren gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebG abgewiesen. Mit der ordentlichen Revision vom 09. Juli 2024 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass zwingende öffentliche Interessen nicht erkennbar entgegenstehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Aufgrund der finanziellen Lage wäre im Falle der Einhebung oder Einbringung der Gebühren samt Zinsen das Fortbestehen der Gesellschaft in Gefahr. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076). Die Vertreterin der Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin. Mit dem pauschalen Vorbringen, die Revisionswerberin wäre bei der Einhebung der in Rede stehenden Gebühren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof einem unverhältnismäßigen Nachteil ausgesetzt, da ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet und das Fortbestehen der Gesellschaft in Gefahr sei, werden keine zahlenmäßigen Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin getätigt. Schon mangels einer Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden. Wien, am 24. Juli 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/7100016/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:AW.7100016.2024
Stammnummer
145286
Gültig
24.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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