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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103428/2012

Vorliegen eines Nichtbescheids im Feststellungsverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103428/2012vom 22.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Paugger Stb GmbH, 1010 Wien, Wollzeile 18/16, über die Beschwerde vom 3. Oktober 2011 gegen die Bescheide des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 5. September 2011 betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit den gegenständlich angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 und 2008 vom 5.9.2011 setzte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (FA 07) die Einkommensteuer des Beschwerdeführers (Bf.) u.a. unter Berücksichtigung der Grundlagenbescheide vom 7.2.2011 betreffend Mitunternehmerschaft (atypisch stillen Beteiligung) an der ***X GmbH*** & atypisch stille Gesellschafter, St.nr. xx-xxx/xxxx (Beteiligung in den Streitjahren) fest. In seinen rechtzeitig eingebrachten Berufungen (nunmehr Beschwerden) vom 3.10.2011 wandte der frühere Steuerberater des Bf. im Wesentlichen ein, dass gegen den Festellungsbescheid vom 7.2.2011 derzeit eine Berufung vor dem UFS anhängig sei. Die Berufungen gelten insbesondere auch für den Eventualfall, dass der mit der Berufung gegen die Grundlagenbescheide befasste UFS erkennen sollte, dass es sich dabei - aus welchen Gründen immer - um nichtige Bescheide handle. Weiters wurde der Antrag auf Abzug des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Streitjahre gestellt. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen: Der Bf. war unstrittig in den Streitjahren u.a. an der ***X GmbH*** & atypisch stille Gesellschafter (St.nr. xx-xxx/xxxx) als Mitunternehmer (atypisch stiller Gesellschafter) beteiligt. Am 5.9.2011 ergingen dann die hier angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008, welche Änderungen gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu den Bescheiden vom 13.12.2010 sind. Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund, die den bekämpften Einkommensteuerbescheiden zugrundeliegenden Feststellungsbescheide der Mitunternehmerschaft als Nichtbescheide zu qualifizieren, zumal dazu seitens des Bf. kein konkretes Vorbringen erstattet wurde und die Grundlagenbescheide nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine offensichtlichen Mängel aufweisen, die ihre Bescheidqualität in Zweifel ziehen. Es ist aktenkundig, dass der UFS die Berufungsverfahren gegen die Feststellungsbescheide betreffend die Streitjahre am 3. Dezember 2013 eingestellt hat, da die Amtspartei am 2.12.2013 mitgeteilt hat, dass sie die Berufungsverfahren abschließende Erledigungen (Berufungsvorentscheidungen) bereits erlassen hat. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgerichtes immer in der Sache selbst zu entscheiden. Das Bundesfinanzgericht ist danach berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Dabei hat das Bundesfinanzgericht nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt und somit auch jene Feststellungsbescheide zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts dem Rechtsbestand angehören (VwGH vom 18. Dezember 2019, Ra 2019/15/0154). Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich der Feststellungsbescheide zur ***X GmbH*** & atypisch stille Gesellschafter (St.nr. xx-xxx/xxxx) - bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2007 und 2008 zu berücksichtigen sind. Aufgrund der zwischenzeitlichen Änderungen der Feststellungen betragen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nunmehr wie folgt (in Euro): Einkommensteuer 2007: Beteiligung ***X GmbH***… - 14.859,00 (laut Bescheid vom 13.12.2013) Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG - 14.859,00 Zusätzliche Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages Einkommensteuer 2008: Beteiligung St.nr. 00-000/0000 -5.548,42 Beteiligung ***X GmbH***… … - 9.465,00 (laut Bescheid vom 13.12.2013) Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG -15.013,42 Zusätzliche Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 2 Berechnungsblätter - Einkommensteuer 2007, 2008 Zur Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (z.B. VwGH 17. 9.2014, Ra 2014/04/0023). Dies ist hier nicht der Fall. Die Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen. Wien, am 22. Juli 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103428/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103428.2012
Stammnummer
145260
Gültig
22.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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