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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7100003/2024

Unzulässige Maßnahmenbeschwerde

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7100003/2024vom 24.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Mathias Themel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Maßnahmenbeschwerde vom 1. Juni 2024 hinsichtlich eingelangter Vorlageberichte des Finanzamtes Österreich betreffend die Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 283 Abs. 4 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Das Finanzamt Österreich informierte die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2024 über die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und übermittelte als Beilage einerseits einen Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz (betrifft: Säumniszuschlag 2017) und andererseits einen Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Wien (betrifft: Aussetzung der Einhebung 2015). Im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz wurden die Felder "gesamter Senat beantragt" und "mündliche Verhandlung beantragt" auf "Ja" gestellt. Im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Wien wurden die Felder "gesamter Senat beantragt" und "mündliche Verhandlung beantragt" auf "Nein" gestellt und wird Bezug auf einen am 24. Juni 2024 eingebrachten Vorlageantrag genommen. Die Beschwerdeführerin erhob am 1. Juni 2024 eine Maßnahmenbeschwerde gegen "das unnötige, zweimalige einbringen von 4 Beschwerdevorlagen an das Bfg Außenstelle Linz ( mit dem Vermerk - Gesamter Senat ,Ja' Mündliche Verhandlung ,Ja') und BFG Außenstelle Wien von 4 zusammengefassten Vorlageanträgen in einem Vorlagebericht ( mit dem Vermerk - Gesamter Senat ,Nein' Mündliche Verhandlung ,Nein'." Begründend führte sie wörtlich aus: "Obwohl in allen eingebrachten Vorlageanträgen meinerseits eine Mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat beantrag wurde, und den Verdacht des Amtsmissbrauches und der Korruption aufwerfen. Am 17.05.2024 wurden 4 Vorlageanträge mit dem Vermerk Gesamter Senat ,Ja' Mündliche Verhandlung ,Ja' (Beilagen 4 bis 15) an das BFG Außenstelle Linz übermittelt. Am 17.05.2024 wurden 4 Vorlageanträge zusammengefast auf einen Vorlagebericht mit dem Vermerk Gesamter Senat ,Nein' Mündliche Verhandlung "Nein" (Beilagen 1 bis 3) an das BFG Außenstelle Wien übermittelt. Die Beschwerdevorlagen vom 17.05.2024 an das BFG Außenstelle Linz und BFG Außenstelle Wien betreffen aber die gleichen Vorlageanträge!!!. Besonders Anzumerken ist, das sich der Vorlagebericht vom 17.05.2024 an das BFG Außenstelle Wien auf einen Vorlageantrag vom 24.06.2024 bezieht , Vorlageantrag eingebracht 24.06.2024' Beilage 2 !!! Heute ( Zeitpunt der Beschwerde ) ist der 01.06.2024!!!" In Beantwortung des Vorhalts des Bundesfinanzgerichtes vom 25. Juni 2024 brachte das Finanzamt Österreich in einer Stellungnahme vom 1. Juli 2024 zusammengefasst vor, dass alle an das Bundesfinanzgericht vorgelegten Beschwerden einen unterschiedlichen Verfahrensgegenstand beträfen und daher keine zweimalige Vorlage desselben Verfahrensgegenstands vorläge. Weiters räumte das Finanzamt Österreich ein, dass im Verfahren RV/7101700/2024 bei der Vorlage irrtümlich die im Vorlageantrag beantragte mündliche Verhandlung und den beantragten Senat nicht auf "ja" ausgewählt wurden. Das Finanzamt Österreich führte zudem aus, dass es sich bei der Vorlage einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht um keine Maßnahme iSd § 283 BAO handeln würde, da gegenüber der Beschwerdeführerin weder ein hoheitlicher Befehl erteilt noch ein hoheitlicher Zwang ausübt worden wäre, zumal fehlerhafte Angaben keine Bindung für das Bundesfinanzgericht hätten. Schließlich sah das Finanzamt Österreich in der Maßnahmenbeschwerde kein hinreichendes Begehren aufgezeigt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Als Beilage wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung in der Beschwerdesache RV/7101700/2024 übermittelt. Nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht und Übermittlung der Stellungnahme des Finanzamtes Österreich an die Beschwerdeführerin brachte diese mit 16. Juli 2024 beim Bundesfinanzgericht eine Stellungnahme ein. In dieser wurde zusammengefasst vorgebracht, dass eine rechtswidrige mehrfache Vorlage gleicher Verfahrensgegenstände vorläge und diese mehrfache Vorlage nicht auf Flüchtigkeitsfehlern, sondern auf einer vorsätzlich geführten Tathandlung beruhen würde. Die Beschwerdeführerin verwies auf die Beweisvorlage vom 5. Juli 2024 zur mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2024 betreffend RV/7101700/2024. Diese Beweisvorlage umfasste zusammengefasst Anträge betreffend die Abberaumung der mündlichen Verhandlung, Anträge betreffend die Ladung von Zeugen, Anregungen, Anzeigen zu erstatten, die Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich einer Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin vom 8. September 2023, Presseanfragen der Beschwerdeführerin an das Bundesministerium für Finanzen vom 5. Juni 2023 und vom 19. Juni 2023 sowie deren Antwort, eine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19. Jänner 2023 an das Bundesfinanzgericht, einen Zeitungsartikel vom 30. Juni 2022, eine Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2023, eine Dienstaufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2023 und Vorlageberichte vom 17. Mai 2024. Es wurde auf die Maßnahmenbeschwerde vom 5. Juni 2023 verwiesen. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr (nunmehr Finanzamt Österreich) im Haftungsbescheid für den Zeitraum 2015 bis 01/2018 vom 23. November 2018 als weitere Begründung auf den Bericht zur Außenprüfung vom 26. November 2018 verweist, obwohl der Prüfungsbericht erst am 29. November 2018 erstellt wurde. Die Beschwerdeführerin sieht darin den Verdacht einer vorsätzlichen Tathandlung. Die Beschwerdeführerin führte schließlich aus, dass ihrer Meinung nach innerhalb des Finanzministeriums, Finanzamtes Österreich und des Bundesfinanzgerichtes ein vermeintliches Netzwerk bestehend aus wechselnden Personen bestünde, das dazu genutzt wird, eventuelle schwere Straftaten und dienstrechtliche Verfehlungen von Mitgliedern dieses eventuellen existierenden Netzwerkes zu vertuschen oder zu verschleiern (Verdacht auf Amtsmissbrauch, Korruption, § 278 StGB Beteiligung oder Gründung einer kriminellen Vereinigung (Mafiaparagraf)). Der festgestellte Sachverhalt - soweit entscheidungsrelevant - ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Parteienvorbringen samt Beilagen und wurde im Verfahren nicht bestritten. Gemäß § 283 Abs. 4 lit. a BAO ist die Maßnahmenbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann eine Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Es genügt zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts, doch muss diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein, ansonsten die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 24. Juni 1998, 96/01/0609 mHa VwGH vom 20. März 1979, Zl. 939/78, und vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0247). Die Beschwerdeführerin sieht in den vom Finanzamt Österreich übermittelten Vorlageberichten eine Maßnahme, die sie in ihren Rechten verletzt. Nach § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen (vgl. § 265 Abs. 2 BAO). Gemäß § 265 Abs. 3 BAO hat der Vorlagebericht insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten. Bei der Beifügung eines Vorlageberichtes im Rahmen einer Beschwerdevorlage handelt es sich um die Erfüllung einer Rechtspflicht des Finanzamtes, aber eben nicht um die Geltendmachung eines Rechtes durch das Finanzamt (als Partei des Beschwerdeverfahrens). Dass eine Mangelhaftigkeit des Vorlageberichts Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung in der Sache oder auf den Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar § 265 BAO Rz 10 mit Hinweis auf VwGH vom 29. Jänner 2015, Ro 2015/15/0001). Die Beschwerdeführerin kann daher durch unrichtige Vorlageberichte (falsche Angaben im Vorlagebericht zur beantragten mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat, falsche Datumsangaben und rechtswidrige mehrfache Vorlage gleicher Verfahrensgegenstände) nicht in ihren Rechten verletzt werden. Die Beurteilung, ob unterschiedliche Verfahrensgegenstände vorliegen oder ob im Verfahren RV/7101700/2024 im Vorlagebericht die im Vorlageantrag beantragte mündliche Verhandlung und der beantragte Senat wegen eines Flüchtigkeitsfehlers irrtümlich oder - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - vorsätzlich nicht auf "ja" ausgewählt wurde, kann daher unterbleiben. Da die Beschwerdeführerin durch unrichtige Vorlageberichte nicht in ihren Rechten verletzt werden kann, war die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Über die übrigen Anträge darf mangels Zuständigkeit nicht abgesprochen werden. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Wien, am 24. Juli 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RM/7100003/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RM.7100003.2024
Stammnummer
145240
Gültig
24.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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