Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100059/2024
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Keine Kontrolle der Databox in FinanzOnline
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100059/2024vom 04.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27.07.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27.06.2023 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs 1 BAO zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, die ***Bf1***, (in der Folge kurz Bf) ist eine im österreichischen Firmenbuch unter FN ***Bf1-FBNr*** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Mittels Erinnerungsschreiben vom 15.10.2021 wurde die Bf seitens des Finanzamts Österreich auf die Fälligkeit der jährlichen Meldeverpflichtung gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (in der Folge WiEReG) hingewiesen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert unter Androhung einer Zwangsstraße gemäß § 111 BAO in Höhe von Euro 1.000,00 die bisher unterlassene Handlung bis zum 06.12.2021 nachzuholen.
Mit Bescheid vom 09.12.2021 wurde die angedrohte Zwangsstrafe - mangels gesetzeskonformen Verhaltens - verhängt und die Bf neuerlich aufgefordert die versäumte Meldung bis zum 31.01.2022 nachzuholen. Des Weiteren wurde sie im gegenständlichen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG darstelle, bei Nichterfüllung eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt werde und zudem bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu Euro 200.000,00, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe bis zu Euro 100.000,00 festgesetzt werden könne.
Aufgrund der weiterhin fälligen und nicht durchgeführten WiEReG-Meldung durch die Bf wurde mit Bescheid vom 10.02.2022 eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt.
Am 19.04.2022 wurde die fällige WiEReG-Meldung durch die Bf durchgeführt.
Mit Eingabe vom 30.04.2022, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 03.05.2022, erhob die Bf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die festgesetzten Zwangsstrafenbescheide vom 09.12.2021 und 10.02.2022. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die gegenständlichen Bescheide nicht zugestellt worden seien. Von den Strafen habe die Bf von der Bank aufgrund einer Pfändung erfahren. Dem Finanzamt sei mitgeteilt worden, dass das Unternehmen derzeit geschäftlich nicht aktiv ist und sei ein entsprechender Vermerk im System der Finanzverwaltung hinterlegt. Die Abgabenbehörde habe mitgeteilt, dass keine weiteren Aufforderungen erfolgen werden. Aufgrund der Inaktivität des Unternehmens bestehe auch kein Anlass für die Bf in FinanzOnline Einsicht zu nehmen. Es werde daher die Aufhebung der Strafen beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2023 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als verspätet zurück. Die Zwangsstrafenbescheide seien ordnungsgemäß via FinanzOnline zugestellt worden, sodass die Rechtsmittelfristen mit den Tagen der Zustellung der Zwangsstrafenbescheide begonnen haben. Die Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht.
Mit Schreiben vom 20.04.2023, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 21.04.2023, stellte die Bf den nunmehr strittigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO. Aufgrund einer Pfändung bei der Bank habe man von den verhängten Zwangsstrafen erfahren. Das Unternehmen sei bis dato wirtschaftlich nicht aktiv gewesen, daher seien die Zwangsstrafen überraschend eingetroffen. Die Ruhendstellung des Unternehmens sei im System des Finanzamtes hinterlegt worden. Nunmehr habe man festgestellt, dass seitens des Finanzamtes in der Databox Schriftstücke hinterlegt worden sind. Die Beschwerde gegen die Zwangsstrafenbescheide sei am Postweg eingebracht worden, jedoch sei auch die Beschwerdevorentscheidung wiederum ohne Zustimmung in die Databox zugestellt worden. Das Finanzamt habe im Zuge der Ruhendstellung des Unternehmens mitgeteilt, dass bis zur erneuten Aktivierung der Firma nichts zu erwarten sei. Die Zwangsstrafen seien außerdem zu Unrecht festgesetzt worden, da die wirtschaftlichen Eigentümer bereits am 16.9.2020 online mitgeteilt worden seien. Es werde daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu dem Zeitpunkt der Androhung der ersten Zwangsstrafe beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Mitteilung der wirtschaftlichen Eigentümer nachweislich bereits erfolgt. Wäre die Androhung der Zwangsstrafe postalisch zugestellt worden, hätte man innerhalb der offenen Frist geantwortet.
Mit Bescheid vom 27.06.2023 wies die Abgabenbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Bf aufgrund ihrer Gesellschaftsstruktur zur jährlichen Meldung an die WiEReG-Registerbehörde verpflichtet ist. Mangels entsprechender Meldung habe das Finanzamt zwei Zwangsstrafen erlassen. Die Bf habe am 22.04.2020 die Teilnahme über FinanzOnline verneint. Am 15.09.2020 habe sie jedoch die Umstellung auf FinanzOnline inklusive elektronische Zustellung veranlasst. Mit Stichtag 20.04.2023 wurde erneut die postalische Zustellung von Dokumenten angegeben. Im Zeitraum der streitgegenständlichen Zwangsstrafenverfahren müsse die Bf Kenntnis von FinanzOnline, der Databox und somit von der elektronischen Zustellung gehabt haben. Die behauptete Unkenntnis einer gesetzmäßigen Zustellung könne laut Rechtsprechung in Ausnahmefällen ein Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO darstellen. Die Teilnahme an FinanzOnline erfolge nicht automatisch, sondern durch eine Anmeldung bzw Registrierung. Im Rahmen der Registrierung müsse eine gültige E-Mail-Adresse bekannt gegeben werden und ebenso, ob eine Verständigung über elektronisch übermittelte Erledigungen mittels Mail erfolgen soll. Alternativ könne auch auf die elektronische Zustellung vollständig verzichtet werden. Ein derartiger Verzicht sei jederzeit auch später möglich. Die Bf habe sich als Teilnehmerin von FinanzOnline registriert und Kenntnis vom Bestehen der Databox gehabt. Sie habe nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet, noch ausreichende Maßnahmen gesetzt, durch welche sie zeitgerecht Kenntnis über die elektronischen Zustellungen erhält. Die Bf habe somit schuldhaft gehandelt. Dieses Verschulden gehe über einen minderen Grad des Versehens hinaus.
Am 27.07.2023 erhob die Bf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid vom 27.6.2023, wobei sie inhaltlich dem Grunde nach die Begründung des Antrages vom 20.04.2023 wiederholte. Außerdem habe sich die Bf mit dem FinanzOnline-System nicht ausgekannt und sei hierzu keine Unterweisung erfolgt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2024 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Hinsichtlich der vorgebrachten "Ruhemeldung" gegenüber dem Finanzamt werde festgehalten, dass eine solche gegenüber der Abgabenbehörde nicht möglich bzw nicht vorgesehen sei. Eine solche könne bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft abgegeben werden, dies habe jedoch keine Auswirkungen hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichten. Unabhängig hiervon seien die Voraussetzungen für eine Wiederbesetzung nicht gegeben.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf als neues Vorbringen aus, dass sie bis zur Verhängung der Zwangsstrafen überhaupt keinen Onlinezugang erhalten habe und somit auch nicht in der Lage war die entsprechenden Meldungen abzugeben. Die Zugänge zu FinanzOnline und zum Unternehmensserviceportal habe man erst beantragen müssen, damit der Aufforderung nachgekommen werden konnte.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht am 05.03.2024 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf ist eine im österreichischen Firmenbuch unter FN ***Bf1-FBNr*** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche mittels Gesellschaftsvertrag vom ***Bf1-DatGV*** gegründet wurde und ihren Sitz in ***Bf1-Adr***, hat. Geschäftszweige des Unternehmens sind die Errichtung und der Betrieb von Internetportalen, die Softwareentwicklung, die Entwicklung von Unternehmenskonzepten und der Handel mit Waren aller Art. Als Geschäftsführer des Unternehmens fungiert seit ***Dat1*** Herr ***Bf1-GF***. Gesellschafter der GmbH sind die ***Bf1-GS1*** GmbH und Herr ***Bf1-GS2***.
Die Bf ist seit 15.09.2020 Teilnehmerin im FinanzOnline-System. Am 16.09.2020 wurde die Teilnahme von der Bf dahingehend erweitert, dass behördliche Dokumente elektronisch in die Databox von FinanzOnline zuzustellen sind. Die elektronische Zustellung war daher ab diesem Zeitpunkt aktiviert. Eine E-Mail-Adresse zur Verständigung über elektronische Zustellungen in die Databox wurde von der Bf im System nicht hinterlegt. Erst am 20.04.2023 hat die Bf die Ermächtigung zu elektronischen Zustellungen in FinanzOnline widerrufen.
Aufgrund ihrer Unternehmensstruktur ist die Bf gemäß § 5 Abs 1 WiEReG zu elektronischen Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) verpflichtet.
Mit Erinnerung vom 18.07.2020 wurde die Bf erstmals an die Abgabe einer Meldung an das wirtschaftliche Eigentümerregister erinnert, da die Erstmeldung des Unternehmens nicht fristgerecht durchgeführt wurde. Die Zustellung dieses Dokuments erfolgte postalisch.
Mit Schreiben vom 08.09.2020, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 10.09.2020, teilte die Bf mit, dass der elektronische Zugang für WiEReG-Meldungen beantragt worden, derzeit jedoch noch keine elektronische Meldung möglich sei. Man teile daher die wirtschaftlichen Eigentümer auf diesem Wege mit. Sobald man einen elektronischen Zugang habe, werden die Daten entsprechend gemeldet werden.
Am 16.09.2020 erfolgte durch die Bf die fällige Erstmeldung an die Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal (USP).
Die Bf verfügt seit dem Jahr 2020 (somit auch im Jahr 2021) über Zugänge zu FinanzOnline und zum Unternehmensserviceportal.
Die jährlich verpflichtende Meldung an das wirtschaftliche Eigentümerregister gemäß § 3 Abs 3 WiEReG führte die Bf im Jahr 2021 erneut nicht fristgerecht durch.
Am 05.10.2021 teilte die Bf dem Finanzamt schriftlich mit, dass das Unternehmen derzeit nicht aktiv sei, FinanzOnline nicht verwendet werde und keine Nullmeldungen zu Lohnabgaben gemeldet werden können.
Mittels Erinnerungsschreiben vom 15.10.2021 wurde die Bf seitens des Finanzamts Österreich auf die Fälligkeit der jährlichen Meldeverpflichtung hingewiesen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert unter Androhung einer Zwangsstraße gemäß § 111 BAO in Höhe von Euro 1.000,00 die bisher unterlassene Handlung bis zum 06.12.2021 nachzuholen. Das Erinnerungsschreiben wurde der Bf am 15.10.2021 um 20:03 Uhr elektronisch in die Databox von FinanzOnline zugestellt.
Mit Bescheid vom 09.12.2021 wurde die angedrohte Zwangsstrafe - mangels gesetzeskonformen Verhaltens - verhängt und die Bf neuerlich aufgefordert die versäumte Meldung bis zum 31.01.2022 nachzuholen. Des Weiteren wurde sie im gegenständlichen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG darstelle, bei Nichterfüllung eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt werde und zudem bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu Euro 200.000,00, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe bis zu Euro 100.000,00 festgesetzt werden könne. Der Zwangsstrafenbescheid vom 9.12.2021 wurde der Bf am 09.12.2021 um 07:50 Uhr in die Databox von FinanzOnline zugestellt und am 20.04.2023 um 14:47 Uhr gelesen.
Aufgrund der weiterhin fälligen und nicht durchgeführten WiEReG-Meldung durch die Bf wurde mit Bescheid vom 10.02.2022 eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt. Die Zustellung dieses Zwangsstrafenbescheids erfolgte am 10.02.2022 um 07:34 Uhr elektronisch in die Databox von FinanzOnline und wurde am 20.04.2023 um 14:47 Uhr von der Bf gelesen.
Am 18.02.2022 reichte die Bf ihre Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 ein. Im Zuge dessen teilte die Bf dem Finanzamt mit, dass bei der elektronischen Bearbeitung der Abgabenerklärungen Fehlermeldungen auftreten. Sämtliche Werte könne man jedoch mit Euro 0,00 festlegen, da das Unternehmen weiterhin inaktiv sei. Am 11.03.2022 wurden die Körperschaftssteuerbescheide der Jahre 2021 und 2022 erlassen und in die Databox via FinanzOnline zugestellt.
Am 19.04.2022 wurde die jährliche WiEReG-Meldung für das Jahr 2021 durch die Bf via Unternehmensserviceportal nachgeholt.
Mit Eingabe vom 30.04.2022, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 03.05.2022, erhob die Bf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die festgesetzten Zwangsstrafenbescheide vom 09.12.2021 und 10.02.2022. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2023 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als verspätet zurück.
Mit Schreiben vom 20.04.2023, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 21.04.2023, stellte die Bf den nunmehr strittigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der Abgabenbehörde mittels Bescheid vom 27.06.2023 als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mittels BVE vom 09.01.2024 als unbegründet abgewiesen.
Die jährlich verpflichtende Meldung an das wirtschaftliche Eigentümerregister gemäß § 3 Abs 3 WiEReG führte die Bf im Jahr 2022 erneut nicht fristgerecht durch. Am 18.5.2023 wurde sie auch für dieses Jahr durch das Finanzamt an die Abgabe erinnert.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf die im Sachverhalt genannten Urkunden und dem vorgelegten Akt, der Mitteilung des BMF hinsichtlich der FinanzOnline-Daten, sowie auf einer Einsicht des Gerichts in das Firmenbuch, das Register der wirtschaftlichen Eigentümer und das System WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen (Wieregzos).
Die Feststellungen zu den Eigenschaften wie Rechtsform, Sitz, Gesellschafterstruktur und Geschäftszweig der Bf sind dem Firmenbuch zu entnehmen. Die Verpflichtung der Bf WiEReG-Meldungen mittels Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln, lässt sich anhand der Gesellschaftsstruktur direkt aus dem Gesetzesbestimmungen des WiEReG ableiten (siehe § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG; keine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 Abs 2 WiEReG).
Dass die Bf ihren Meldeverpflichtungen an die Registerbehörde weder im Jahr 2020, noch in den Jahren 2021 und 2022 fristgerecht wahrgenommen hat, ist dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer und den versendeten Erinnerungsschreiben zu entnehmen. Ebenso sind aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer die durch die Bf nach den erfolgten Erinnerungen eingereichten WiEReG-Meldungen nachvollziehbar. Die Behauptung der Bf, dass zum Zeitpunkt der Verhängung der Zwangsstrafen die darin bezeichnete Meldung bereits durchgeführt worden ist, lässt sich anhand des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer entkräften. Daraus geht hervor, dass die Erstmeldung im Jahr 2020 am 16.09.2020 (verspätet) vor dem gegenständlichen Zwangsstrafenverfahren eingereicht wurde. Die jährliche Meldung für das Jahr 2021, welche für die gegenständlichen Zwangsstrafen ursächlich war, wurde jedoch tatsächlich erst am 19.04.2022, somit nach Verhängung der gegenständlichen Zwangsstrafen, von der Bf an die Registerbehörde übermittelt.
Die Feststellungen hinsichtlich der durch das Finanzamt an die Bf übermittelten Erinnerungen zur Abgabe von WiEReG-Meldungen und die Feststellungen zum durchgeführten Zwangsstrafenverfahren hinsichtlich der Nichtmeldung an die Registerbehörde im Jahr 2021 ergeben sich aus den im Sachverhalt genannten Urkunden und den Eintragungen im System WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen (Wieregzos).
Die Registrierung bei FinanzOnline und die Zustimmung der Bf zur elektronischen Zustellung in die Databox dieses Systems wurden dem Gericht vom Finanzamt mitgeteilt und durch eine eingeholte Auskunft des BMF (zuständige Sektion I - Gruppe C / Abteilung 10 / Applikation BF - IT Steuer) bestätigt. Zudem nimmt auch die Bf in mehreren Schreiben, so in etwa in ihrer Beschwerde gegen die Zwangsstrafenbescheide vom 30.04.2022 und in ihrem Schreiben vom 15.10.2021 an die Abgabenbehörde, auf den vorhandenen FinanzOnline-Zugang Bezug. Weder in ihrer Beschwerde gegen die Zwangsstrafenbescheide vom 30.04.2022 noch im Wiedereinsetzungsantrag vom 30.04.2023 stellt die Bf einen vorhandenen FinanzOnline-Zugang in Abrede. Die Behauptung im Vorlageantrag vom 14.02.2024, dass die Bf bis zur Verhängung der Zwangsstrafen kein FinanzOnline-Zugang zur Verfügung stand, wird daher vom Gericht im Sinne der freien Beweiswürdigung als Schutzbehauptung und nach den oben dargestellten Sachverhaltselementen als unrichtig qualifiziert. Ident verhält es sich mit dem im Vorlageantrag angegebenen, nicht bestehenden Zugang zum Unternehmensserviceportal. Bereits mit Schreiben vom 08.09.2020 teilte die Bf dem Finanzamt schriftlich mit, dass der Zugang zum Unternehmensserviceportal beantragt wurde. Tatsächlich erfolgte am 16.09.2020 auch die fällige Erstmeldung an die Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal. Daraus lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Bf bereits seit dem Jahr 2020 einen Zugang zum Unternehmensserviceportal hatte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 5 Abs 2 WiEReG die Übermittlung von WiEReG-Meldungen an die Registerbehörde ausschließlich über das Unternehmensserviceportal möglich ist, demgemäß auch die Meldung im Jahr 2020 nur über dieses Portal erfolgen konnte.
Der Zustellzeitpunkte der Meldeerinnerungen und der Zwangsstrafenbescheide in der Databox der Bf und das Abrufen der Zwangsstrafenbescheide lassen sich dem System WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen (Wieregzos) entnehmen, welches mit FinanzOnline synchronisiert ist.
Die Mitteilung der Bf an das Finanzamt, dass das Unternehmen derzeit ruhe und FinanzOnline nicht benützt werde, ist der an die Abgabenbehörde übermittelten, schriftlichen Mitteilung der Bf vom 15.10.2021 zu entnehmen. Die erneute Mitteilung der Inaktivität des Unternehmens im Zuge der Erstellung der Körperschaftsteuerbescheide 2020 und 2021 am 18.02.2022 lässt sich einem Vermerk des Finanzamtes entnehmen. Die Behauptung der Bf, dass das Finanzamt aufgrund dieser Mitteilungen bestätigt habe, dass in weiterer Folge keine weiteren Bescheide und Aufforderungen auf das Unternehmen zukommen, wurde durch die Bf jedoch nicht nachgewiesen. Es wurden keine dementsprechenden Beweise vorgelegt, noch wurde durch die Bf angegeben, von welchem Mitarbeiter oder welche Abteilung des Finanzamtes diese Information mitgeteilt worden sei. Auch ein exakter Zeitpunkt, wann diese Mitteilung erfolgt sein soll, wurde von der Bf nicht bekanntgegeben. Dem System der Abgabenbehörde können die von der Bf einseitig abgegebenen Mitteilungen entnommen werden, in welchem sie die Inaktivität des Unternehmens angibt und auch ausführt, dass sie FinanzOnline derzeit nicht nutze. Doch selbst in diesen Schreiben der Bf wird nicht auf eine zukünftige Zustellung von Dokumenten durch das Finanzamt Bezug genommen. Etwaige Reaktionen auf diese Schreiben durch die Abgabenbehörde sind ebenso nicht aktenkundig, insbesondere keine Mitteilung an die Bf, wonach dieser keine Dokumente mehr zugestellt werden. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass solche Pauschalauskünfte durch das Finanzamt ohne schriftlichen Nachweis erteilt werden und kann auch faktisch die Zustellung von Dokumenten durch die Finanzverwaltung nicht automatisch für zukünftige Zeiträume ausgeschlossen werden. Im Gegenteil wurden von der Abgabenbehörde nicht nur die gegenständliche Erinnerung vom 15.10.2021 und die darauf basierenden Zwangsstrafenbescheide elektronisch zugestellt, sondern wurden auch die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2020 und 2021 am 11.03.2022 durch das Finanzamt erlassen und in die Databox zugestellt. Aus diesem faktischen, zur Behauptung der Bf konträren, Vorgehen der Abgabenbehörde lässt sich ebenfalls ableiten, dass eine solche Auskunft nicht erteilt worden ist. Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf von elektronischen Zustellungen in die Databox auch nicht durch das Finanzamt selbst durchgeführt werden kann, sondern ein solcher Widerruf vom Abgabepflichtigen selbst in FinanzOnline durchzuführen ist. Anhand des vorliegenden Sachverhalts geht das erkennende Gericht somit im Sinne der freien Beweiswürdigung davon aus, dass es sich bei der Behauptung, dass das Finanzamt der Bf die Unterlassung von Zustellungen zukünftigen Aufforderungen und Bescheiden in die Databox bestätigt habe, um eine tatsachenwidrige Schutzbehauptung der Bf handelt, welche dem festgestellten Sachverhalt nicht zugrunde gelegt wird.
Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dem sich daraus ergebenden Rechtsmittelverfahren lassen sich eben diesen Dokumenten (Wiedereinsetzungsantrag, Bescheid, Beschwerde, BVE, Vorlageantrag) entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages der Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist vom 15.10.2021 zur Nachholung der nicht erfolgten jährlichen Meldung gemäß § 5 WiEReG.
Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110 BAO) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, gem § 308 Abs 1 BAO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss nach § 308 Abs 3 BAO binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden.
Die Wiedereinsetzung führt zur Durchbrechung der Rechtskraft. Im Interesse der Rechtssicherheit ist deshalb an das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ein strenger Maßstab anzulegen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 308, E1; VwGH 23.5.1985, 85/06/0003).
Der Bf sieht offenbar darin, dass er von dem Erinnerungsschreiben zur Abgabe der fälligen WiEReG-Meldung 2021 inklusive Androhung einer Zwangsstrafe vom 15.10.2021 keine Kenntnis erlangt hat, weil er die Databox in FinanzOnline nicht kontrolliert hat, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 308 BAO.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl ua VwGH 17.02.1994, 93/16/0020; 25.01.1995, 94/13/0236; 27.09.2012, 2009/16/0098; 26.02.2014, 2012/13/0051). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (vgl VwGH 27.09.2012, 2009/16/0098; 26.02.2014, 2012/13/0051).
Gemäß § 5b der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006 idgF, haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit nach § 98 Abs 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (ua VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
Die Bf hat sich bei FinanzOnline registriert und der elektronischen Zustellung von Dokumenten zugestimmt. Sie hatte zweifelfrei Kenntnis vom FinanzOnline-System und von der Databox. Auch bestreitet die Bf nicht, dass die Zustellung in die Databox eine gesetzmäßig bewirkte Bekanntgabe darstellt (§ 97 BAO). Sie begründet ihren Wiedereinsetzungsantrag damit, dass sie keine Kenntnis von den Zustellungen in die Databox gehabt habe.
Die Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung kann ein Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO darstellen (vgl VwGH 18.09.1991, 91/13/0108; BFG 14.06.2017, RV/3100396/2017).
Die Unkenntnis alleine rechtfertigt jedoch nach dem klaren Gesetzestext die Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr ist zu untersuchen, ob diese Unkenntnis auf ein Verschulden der die Wiedereinsetzung anstrebenden Person zurückzuführen ist, der über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird nach der Rechtsprechung des VwGH als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl etwa VwGH 14.10.2015, 2013/17/0137; 26.5.1999, 99/03/0029, mwN und VwGH 23.11.2009, 2009/03/0089).
Dazu ist festzuhalten, dass die Teilnahme an FinanzOnline nicht automatisch erfolgt, sondern eine Anmeldung bzw Registrierung voraussetzt. Im Rahmen dieser Registrierung muss eine gültige E-Mail-Adresse bekannt gegeben und mitgeteilt werden, ob eine Verständigung über elektronisch übermittelte Erledigungen mittels Mail erfolgen soll. Alternativ kann - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - auch auf die elektronische Zustellung vollständig verzichtet werden. Ein derartiger Verzicht ist jederzeit möglich.
Wenn sich die Bf als FinanzOnline-Teilnehmer registriert und auch Kenntnis vom Bestehen der Databox hat, aber weder auf die elektronische Zustellung verzichtet (§ 5b Abs 3 FOnV 2006), noch ausreichende Maßnahmen setzt, dass sie zeitgerecht Kenntnis über elektronische Zustellungen erlangt, handelt sie nicht nur schuldhaft, sondern geht dieses Verschulden über einen minderen Grad des Versehens hinaus (vgl ua BFG 18.10.2023, RV/2100559/2023; 13.10.2022, RV/3100020/2021).
Die elektronische Zustellung, somit die Bekanntgabe amtlicher Erledigungen, löst regelmäßig Fristen aus, die gegebenenfalls von den Empfängern derselben einzuhalten sind, um Rechtsnachteile vermeiden zu können. Dieser Umstand ist nicht nur nach der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, sondern wird auch im Rahmen der Aktivierung der Teilnahme an FinanzOnline klar darauf hingewiesen. Aus diesem Grund wird von einem sorgfältigen und vorausschauenden Menschen entweder eine Erinnerung mittels gesondertem Mail angefordert, was den an sich üblichen Verhaltensweisen entspricht, oder besteht das Bewusstsein, dass man auf andere Weise Vorsorge zu treffen hat, dass elektronische Zustellungen nicht übersehen werden. Dies könnte zB durch regelmäßigen Aufruf der Databox erfolgen (vgl BFG 13.10.2022, RV/3100020/2021). Dabei handelt es sich nicht um eine komplexe Vorgangsweise, für welche (höheres) fachliches Wissen erforderlich ist, sondern um ein Maß an Pflichtbewusstsein, welches einem Menschen mit durchschnittlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Das Argument der Bf, sie habe keine ausreichenden Kenntnisse über FinanzOnline gehabt, exkulpiert diese nicht von ihren damit einhergehenden Verpflichtungen, sondern zeigt vielmehr, dass sie sich trotz Registrierung zum System und trotz Zustimmung zur elektronischen Zustellung nicht über die damit einhergehenden Pflichten informierte, was wiederum für ihre sorglose Vorgehensweise spricht. Das sorglose Handeln der Bf zeigt sich auch darin, dass sie gemäß ihrem Vorbringen die Databox über eineinhalb Jahre nicht kontrolliert hat. Selbst als ihr bekannt wurde, dass Zwangsstrafenbescheide erlassen wurden und sie diese mittels Beschwerde und dem Argument der mangelnden Zustellung bekämpfte, kontrollierte sie die Databox in FinanzOnline nicht, obwohl sie sogar selbst in der Beschwerde ihren FinanzOnline-Zugang ins Treffen führte und lapidar angab, dass sie diesen jedoch mangels Aktivität des Unternehmens nicht einsehen müsse. Auch daraus zeigt sich, dass sie die erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt im Umgang mit elektronischen Zustellungen außer Acht gelassen hat.
Insofern sich die Bf in diesem Zusammenhang auf einen Tatsachenirrtum beruft, wonach sie dem Finanzamt mitgeteilt habe, dass das Unternehmen ruhe, keine Aktivitäten entfalte und FinanzOnline nicht genutzt werde und somit das Abrufen der Databox nicht obligatorisch gewesen sei, ist auszuführen, dass eine einseitige Mitteilung an die Abgabenbehörde keine Änderungen an der ordnungsgemäßen Zustellung in die Databox via FinanzOnline bewirken kann. Eine "Ruhemeldung" eines Unternehmens gegenüber dem Finanzamt ist nicht möglich und kann die Abgabenbehörde nicht willkürlich gesetzliche Pflichten von Normunterworfenen aushebeln. So bestehen auch für nicht aktive Unternehmen jährliche Erklärungspflichten (im gegenständlichen Fall unter anderem die Körperschaftssteuererklärungspflicht), welche zwingend vorzunehmen sind und zu Bescheiden bzw Mitteilungen des Finanzamtes führen. Diese können auch nicht durch eine einseitige Willenserklärung des Abgabepflichtigen ausgeschlossen werden. Ebensowenig kann das Finanzamt von sich aus die elektronische Zustellung von Dokumenten in die Databox ausschließen. Dies kann nur durch einen Widerruf der Zustimmung zu elektronischen Zustellungen durch den Abgabepflichtigen in FinanzOnline erfolgen. Die Bf hätte die einfache Möglichkeit gehabt, ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen von Dokumenten in FinanzOnline zu widerrufen, unterließ dies jedoch. Sie hat sich auch in diesem Zusammenhang nicht über Ihre Pflichten und Möglichkeiten informiert und ließ die ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass insoweit ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in einem Irrtum besteht, dieses Hindernis wegfällt, sobald die Partei den Irrtum als solchen erkennen kann und muss (vgl VwGH 18.10.2004, 2004/17/0152; 16.3.2005, 2003/14/0005; 24. 6. 2010, 2010/15/0001). Besteht das unabwendbare Ereignis in einem Tatsachenirrtum über das Ergehen eines Bescheides, dann hört das Hindernis iSd § 308 Abs 3 BAO auf, sobald der Antragsteller den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste (vgl VwGH 2.5.1995, 95/02/0018, zu § 71 AVG). Bereits zum Zeitpunkt der Beschwerde über die Zwangsstrafenbescheide am 30.04.2022 musste die Bf unter Annahme der zumutbaren Sorgfalt erkennen, dass ihr die dementsprechenden Bescheide in die Databox zugestellt wurden. So gab die Bf in ihrer Beschwerde vom 30.04.2022 selbst an, dass sie die Zwangsstrafenbescheide nicht erhalten habe, jedoch für sie kein Anlass bestehe in FinanzOnline nachzuschauen. Daraus lässt sich ableiten, dass der Bf zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass Bescheide via FinanzOnline zugestellt werden konnten, sie es jedoch trotzdem unterließ ihre Databox zu kontrollieren. Sie hätte somit bereits zu diesem Zeitpunkt ihren Irrtum über die nicht bestehende Möglichkeit von ordnungsgemäßen Zustellungen in die Databox erkennen müssen. Insofern sich die Bf somit ausschließlich auf den Tatsachenirrtum berufen würde, wonach sie aufgrund der "Ruhemeldung" an das Finanzamt nicht von einer Zustellung von Schreiben und Bescheiden durch die Abgabenbehörde ausgehen konnte (und nicht auch auf die Unkenntnis der Zustellung), ist darauf hinzuweisen, dass ihr dieser Irrtum spätestens im April 2022 auffallen hätte müssen und somit die Frist gemäß § 308 Abs 3 BAO zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Ein ausschließlich auf diesen Tatsachenirrtum beruhender Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO wäre somit auf den Zeitpunkt der Antragstellung als nicht fristgerecht zurückzuweisen.
Zusammengefasst lässt sich somit feststellen, dass die Unkenntnis der Bf über die Zustellung des Erinnerungsschreibens zur Abgabe der fälligen WiEReG-Meldung 2021 inklusive Androhung einer Zwangsstrafe vom 15.10.2021 in die Databox in FinanzOnline auf ein Verschulden der Bf zurückzuführen ist, welcher über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Ebenso resultiert auch ein etwaiger bestehender Tatsachenirrtum aus dem Verschulden der Bf, wobei dieser zudem spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch die Bf am 30.04.2022 auffallen hätte müssen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung nach § 308 Abs 1 BAO liegen somit im gegenständlichen Fall nicht vor, da der Bf ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, welches über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht.
Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die Abgabenbehörde ist somit zu Recht erfolgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts und stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0167, mwN). Gleiches gilt für die Frage, ob das BFG fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der in der Begründung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es fehlt es an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 4. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100059/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100059.2024
- Stammnummer
- 145238
- Gültig
- 04.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF