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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101701/2024

Rückforderung Familienbeihilfe, da keine ernsthafte Berufsausbildung vorliegt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101701/2024vom 08.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., Adresse, vom 9. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Dezember 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2022 bis November 2023, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (kurz: Bf), geb. 2002, bezog auf Grund seines Eigenantrags vom 03.04.2022 auf Grund seiner am 01.03.2022 begonnenen Lehre als Straßenerhaltungsfachmann bei der Stadtgemeinde NÖ im Streitzeitraum Oktober 2022 bis November 2023 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Die zuvor begonnene Lehre als Karosseriebautechniker wurde abgebrochen. Über Aufforderung des Finanzamtes vom 07.11.2023 übermittelte der Bf eine Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Niederösterreich, wonach er folgenden Kurs besuchte: Technik Center 2023 - Modul 11R: Karosseriebautechnik 111 vom 18.9. bis 13.10.2023 in St. Pölten. Laut der Bestätigung war der Bf an folgenden Kurstagen anwesend: 18.09.2023, 19.09.2023, 20.09.2023, 21.09.2023, 05.10.2023, 06.10.2023,09.10.2023, 11.10.2023, 12.10.2023, 13.10.2023 An folgenden Kurstagen war der Bf abwesend: 22.09.2023, 25.09.2023, 26.09.2023, 27.09.2023, 28.09.2023, 29.09.2023, 02.10.2023, 03.10.2023, 04.10.2023, 10.10.2023 Vom 16.10.2023 - 16.11.2023 besuchte der Bf am WIFI NÖ den Kurs Karosseriebautechnik IV. Er war an 3 Kurstagen anwesend. Mit Bescheid vom 19.12.2023 forderte das Finanzamt (FA) für den genannten Zeitraum die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge mit der Begründung zurück, dass ihm als volljähriges Kind die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zustehe. Diese Voraussetzung würden gemäß § 6 Abs 2 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) nicht zutreffen. Er habe die Lehre mit 16. September 2022 abgebrochen und stehe derzeit in keiner weiteren Berufsausbildung, weshalb er ab Oktober 2022 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Familienbeihilfe stehe bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Die Ausbildung gelte als ernsthaft und zielstrebig, wenn volle Zeit dafür verwendet und in angemessener Zeit zu Prüfungen angetreten werde, was beim Bf nicht zutreffe. Die Bestätigungen der WIFI NÖ würden 38 Fehltage aufweisen, das entspreche keiner zielstrebigen und ernsthaften Ausbildung. Die Familienbeihilfe für Oktober 2022 bis November 2023 sei daher zurückzufordern gewesen. Der Bf brachte in seiner Beschwerde vom 9. Jänner 2024 vor, dass die Fehltage aufgrund von Krankenständen wegen Knieproblemen und Knieoperation zurückzuführen seien, daher habe er auch zu keinen Prüfungen antreten können. Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2024 mit der Begründung ab, dass dem Bf als volljähriges Kind die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zustehe. Diese Voraussetzung würden nicht zutreffen (Verweis auf § 6 Abs 2 lit. a FLAG 1967). Berufsausbildung sei die Verwendung der überwiegenden Zeit, um praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung abzuschließen. Die Ausbildung habe eine angemessene Unterrichtsdauer und sei nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet. Familienbeihilfe stehe bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Die Ausbildung gelte als ernsthaft und zielstrebig, wenn die volle Zeit dafür aufgewendet und in angemessener Zeit zu Prüfungen angetreten werde. Da der Bf die überwiegende Zeit im Krankenstand gewesen sei, hätten die Erfordernisse nicht erfüllt werden können. Der Bf bringt im Vorlageantrag vom 12. Februar 2024 vor, dass die Fehltage (Krankenstandstage) wegen Knieproblemen und Operationen gewesen seien. Aus diesem Grund habe er zu keinen Prüfungen antreten können. Er sei deshalb beim Wifi von seiner Berufsausbildung aus gesundheitlichen Gründen ab- und erneut angemeldet worden und bitte daher um Berücksichtigung. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen Sachverhalt Der Bf brach seine Lehre zum Karosseriebautechniker ab und begann am 01.03.2022 bei der Stadtgemeinde NÖ eine Lehre als Straßenerhaltungsfachmann. Er wurde vom 04.07.2022 - 07.07.2022 im Landesklinikum Lilienfeld stationär aufgenommen. Die stationäre Aufnahme des Patienten erfolgte zur operativen Sanierung eines vorderen Kreuzbandrisses. Die Lehre wurde am 16.09.2022 vorzeitig aufgelöst. Zwischen 26.09.2022 und 29.12.2022 war der Bf. als Arbeiter bei der X. GmbH in 9999 Wien beschäftigt. Seit 05.01.2023 scheint er als arbeitsuchend auf. Eine weitere stationäre Aufnahme im Landeskinikum Lilienfeld erfolgte zur Re-ASK am li. Knie und Kreuzbandrekonstruktion vom 18.07.2023 - 20.07.2023. Vom 06.03.2023 - 31.03.2023 besuchte der Bf am WIFI NÖ den Kurs Karosseriebautechnik III/Grundlagen I und war an folgenden Kurstagen anwesend: [Grafik]   An folgenden Kurstagen war der Bf. abwesend: [Grafik]   Der Bf war im Kurs Karosseriebautechnik III/ Modul 11R, welcher vom 18.09.2023 - 13.10.2023 (= 20 Tage) gedauert hat, 10 Tage anwesend. Vom 16.10.2023 - 16.11.2023 besuchte der Bf am WIFI NÖ den Kurs Karosseriebautechnik IV. Er war lediglich an 3 Kurstagen anwesend und an 17 Kurstagen abwesend. Von der ÖGK wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für folgende Zeiträume ausgestellt: 05.10.2022 - 05.10.2022 20.10.2022 - 04.01.2023 14.03.2023 - 17.03.2023 23.03.2023 - 07.04.2023 16.05.2023 - 07.07.2023 22.09.2023 - 29.09.2023 04.10.2023 16.10.2023 - 06.11.2023 10.11.2023 - 04.12.2023 16.05.2023 - 07.07.2023 Laut ÖGK war er vom 01.08.2022 - 30.11.2023 arbeitsunfähig. Danach bezog er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Familienbeihilfenakt und aus den vom Bf vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den vom Bf übermittelten WIFI - Kursbesuchsbestätigungen, Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen der ÖGK, WIFI-Kursbesuchsbestätigungen, ALG-Bezugsbestätigung, ärztliche Entlassungsbriefe vom 07.07.2022 des Landesklinikum Lilienfeld, Ärztlicher Entlassungsbrief vom 19.07.2023, stationäre Aufnahme vom 18.07.2023 - 20.07.2023 zur Re-ASK am li. Knie und Kreuzbandrekonstruktion und elektronische Abfrage der Daten des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 08.07. 2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015) sind unter diesem Begriff jedenfalls alle Arten von schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu verstehen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, wobei die allgemein bildende Schulausbildung dazu gehört. Dabei muss jedoch auch das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Essentieller Bestandteil ist es dabei, dass die vorgesehenen Prüfungen abgelegt werden, wobei es nicht auf die positive Beurteilung ankommt (vgl. Lenneis/ Wanke, FLAG2 § 2 Rz 35). Der Bf bringt im Vorlageantrag vom 12.02.2024 vor, dass die Fehltage (Krankenstandstage) wegen Knieproblemen und Operationen gewesen seien. Aus diesem Grund habe er zu keinen Prüfungen antreten können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Unterbrechungen der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (vgl VwGH 15.02.1983, 82/14/0148; VwGH 24.09.2009, 2009/16/0088). Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird (vgl. zB VwGH VwGH 24.09.2009, 2009/16/0088, vgl. auch BFG 06.02.2024, RV/3100247/2023). Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (vgl. zB VwGH 24.09.2009, 2009/16/0088). Im ggstdl. Fall wurde die Berufsausbildung (Lehre zum Karosseriebautechniker) mit 16.09.2022 abgebrochen. Danach stand der Bf. in der Zeit vom 26.09.2022 - 29.12.2022 in einem Arbeitsverhältnis zur Fa. X. GmbH in 9999 Wien. Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts kann bei den in den Monaten März und September bis November erfolgten Kursbesuchen am WIFI NÖ nicht von einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung ausgegangen werden. Das bloße Vorbringen des Bf im Vorlageantrag vom 12.02.2024, dass die Fehltage (Krankenstandstage) wegen Knieproblemen und Operationen gewesen seien und er aus diesem Grund zu keinen Prüfungen antreten habe können, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Bf im Rückforderungszeitraum nicht in einer Berufsausbildung iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestanden ist, weil es dieser an Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit gefehlt hat und die Berufsausbildung auch nicht mehr aufgenommen wurde. Das FA hat somit den angefochtenen Rückforderungsbescheid zu Recht erlassen. Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 3 EStG 1988). Auch dieser Betrag wurde demzufolge im Rückforderungszeitraum zu Unrecht bezogen. Der Kinderabsetzbetrag war nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 unter den gleichen Voraussetzungen wie die Familienbeihilfe zurückzufordern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der fehlende Anspruch auf Familienbeihilfe sowie die Rückerstattungspflicht ergeben sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären. Wien, am 8. Juli 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101701/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101701.2024
Stammnummer
145205
Gültig
08.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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