Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0371-G/02
Vermietung eines PKW an den Ehegatten zur betrieblichen Nutzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0371-G/02vom 07.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der BF, vom 6. März 2001
bzw. vom 17. Oktober 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Radkersburg vom 8. Februar 2001 bzw. vom 26. September 2001
betreffend Einkommensteuer 1998 und 1999 entschieden:
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer 1998 wird abgeändert. Betraglich ergeben
sich gegenüber der Berufungsvorentscheidung keine
Änderungen.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 wird als unbegründet abgewiesen. Der
Bescheid betreffend Einkommensteuer 1999 bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Betriebsprüfung beim Ehegatten
der Berufungswerberin (Bw.) wurde ua. festgestellt, dass dieser der Bw. im
Jahr 1998 Kilometergelder für die betriebliche Nutzung ihres PKW
bezahlte. Die entsprechenden Aufwendungen wurden als Betriebsausgaben anerkannt.
Die Bw. wurde in der Folge aufgefordert, ab dem Jahr 1998
Einkommensteuererklärungen einzureichen.
Für das Jahr 1998 erklärte die Bw.
daraufhin, Einkünfte aus einer Beteiligung an einer ungarischen GmbH zu
erzielen, die jedoch in Ungarn versteuert werden. Das Finanzamt setzte bei der
Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 1998 die Einkünfte
der Bw. aus der Überlassung ihres PKW an den Ehegatten mit
107.366,00 S fest (von der Bw. verrechnete Kilometergelder für
37.023 Kilometer in Höhe von 181.411,50 S abzüglich
Aufwendungen von 2,00 S pro gefahrenem Kilometer) und schätzte die in
Ungarn erzielten Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehaltes mit
50.000,00 S.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 1998
erhobenen Berufung wurde ausgeführt, der Bw. seien aus dem Erhalt der
Kilometergeldzahlungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet worden. Sie
habe jedoch weder einen entsprechenden Gewerbebetrieb (Taxi bzw. sonstiges
Kfz-Gewerbe) geführt noch steuerlich relevante Einkünfte erzielt. Auch
die Berücksichtigung von ungarischen Einkünften in Höhe von
50.000,00 S sei unzutreffend.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 9. März 2001
wurde der Bw. mitgeteilt, dass sie für die Überlassung ihres
Kraftfahrzeuges im Jahr 1998 von ihrem Ehegatten Kilometergelder erhalten
habe. Da die Bw. in diesem Zusammenhang in ihrer Einkommensteuererklärung
keine näheren Angaben gemacht habe, seien die mit diesen Einnahmen im
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben geschätzt worden. Weiters wurde die
Bw. aufgefordert, ihre in Ungarn erzielten Einkünfte offen zu legen sowie
(übersetzte) Ausfertigungen der Jahresabschlüsse jener GmbH
nachzureichen, an der sie ihren Angaben zufolge beteiligt sei.
In Beantwortung dieses Vorhaltes führte die Bw. aus,
sie habe mit ihrem Privat-PKW lediglich Fahrten für den Betrieb ihres
Ehegatten besorgt. Dafür habe sie als Spesenersatz das amtliche
Kilometergeld erhalten. Sie habe diese Leistung jedoch weder jemandem anderen
angeboten, noch habe sie die Absicht, Gewinne aus dieser Tätigkeit zu
erzielen. Die Unterlagen betreffend allfälliger Einkünfte in Ungarn
werde sie nachreichen.
Mit einem weiteren Vorhalt des Finanzamtes vom
17. Juli 2001 wurde der Bw. mitgeteilt, dass sie auch im
Jahr 1999 Einkünfte aus der Überlassung ihres Kraftfahrzeuges an
ihren Ehegatten erzielt habe, weshalb sie aufgefordert werde, ihre in Ungarn
erzielten Einkünfte sowohl für das Jahr 1998 als auch für
das Jahr 1999 offen zu legen. Andernfalls werde die Höhe dieser
Einkünfte geschätzt bzw. werde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 in diesem Punkt abgewiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 insoweit (teilweise) stattgegeben, als die von der
Bw. vereinnahmten Kilometergelder mit nur 127.671,00 S (für 27.688
gefahrene Kilometer) festgestellt wurden. Nach Abzug von (geschätzten)
Ausgaben in Höhe von 2,00 S pro gefahrenem Kilometer ergaben sich
nunmehr Einkünfte in Höhe von 80.295,00 S. Die Höhe der
ungarischen Einkünfte wurde - mangels Vorlage der angeforderten
Unterlagen durch die Bw. - weiterhin mit 50.000,00 S
geschätzt.
Im Vorlageantrag rügt die Bw. zunächst, sie sei
in ihrem Parteiengehör verletzt worden, weil ihr weder die
Schätzungsgrundlagen noch sonstige Erläuterungen betreffend die
Ermittlung der Höhe der Aufwendungen von 2,00 S pro gefahrenem
Kilometer vorgehalten worden seien. In der Folge führte die Bw. aus, die
Abgabenbehörde sei überhaupt erst durch den Ansatz der genannten
Aufwendungen zu einem Überschuss gelangt, der der Einkommensteuer
unterworfen worden sei. Tatsächlich sei in wirtschaftlicher Betrachtung der
Aufwand beim Gewerbebetrieb ihres Ehegatten und bei ihr ein und derselbe. Beim
Gewerbebetrieb ihres Ehegatten seien die amtlichen Kilometergelder als
Betriebsausgaben anerkannt worden. Die Aufwendungen ihres Ehegatten seien in der
Folge bei ihr als Einnahmen (und zwar zuletzt als Einnahmen im Rahmen der
Einkünfte gemäß
§ 29 Abs. 3 EStG 1988)
angesetzt worden. Obwohl der Aufwand in ihrem Vermögen - nämlich
bei ihrem Kraftfahrzeug - eingetreten sei, sei bei der Ermittlung ihrer
Einkünfte nicht der ihr vom Ehegatten ersetzte Aufwand, sondern nur ein
Aufwand von 2,00 S pro gefahrenem Kilometer als Werbungskosten anerkannt
worden. Diese Vorgangsweise der Abgabenbehörde sei unrichtig und
widerspreche allen Denkgesetzen. Der Spesenersatz ihres Ehegatten könne bei
ihr nicht zu Überschüssen führen, weil sie einen
Vermögensverlust in derselben Höhe wie ihr Ehegatte erlitten habe. Sie
habe daher auch keine sonstigen Einkünfte erzielt. Hinsichtlich der
Einkünfte aus der Beteiligung an der ungarischen GmbH brachte die Bw. vor,
es sei ihr nun gelungen, in die deutsche Sprache übersetzte Abschriften der
Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen der C-GmbH für die Jahre
1998 und 1999 zu erhalten. Diese Gesellschaft stehe in ihrem Alleineigentum. Wie
aus den - nunmehr vorgelegten - Unterlagen ersichtlich sei, habe die
Gesellschaft in den beiden genannten Jahren Verluste erzielt, weshalb auch die
Zurechnung von (positiven) Einkünften bei ihr unzutreffend
sei.
In einem weiteren Vorhalt des Finanzamtes vom
19. Dezember 2001 wurde unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.1998, 97/15/0060, ergänzend
ausgeführt, dass zwischen den Aufwendungen der Bw. und jenen ihres
Ehegatten kein sachlicher Zusammenhang bestehe. Während beim Ehegatten die
tatsächlich geleisteten Kilometergelder Betriebsausgaben seien, sei der
Aufwand der Bw. zu schätzen. Bei einer jährlichen Fahrleistung bis zu
15.000 Kilometern könne der Aufwand mit dem amtlichen Kilometergeld
geschätzt werden. Bei einer darüber liegenden Kilometerleistung sei
dieser Satz nicht mehr geeignet. Der in ihrem Fall geschätzte Aufwand von
2,00 S pro gefahrenem Kilometer setze sich aus folgenden Positionen
zusammen: AfA 0,50 S; Treibstoff 0,90 S; Versicherung und Kfz-Steuer
0,10 S; Reparaturen und Instandhaltung 0,50 S. Im Zusammenhang mit der
ungarischen GmbH wurde der Bw. vorgehalten, dass nicht entscheidend sei, welchen
Gewinn oder Verlust die GmbH erzielt, sondern welche Vorteile (Einkünfte
aus einem Dienstverhältnis, offene oder verdeckte Ausschüttungen) sie
erhalten habe. Die vorgelegten Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen seien
überdies weder amtlich beglaubigt noch unterschrieben.
In Beantwortung dieses Vorhaltes führte die Bw.
lediglich aus, dass das genannte Schreiben keine von ihr zu beantwortende Frage,
sondern nur eine Darlegung der Rechtsmeinung der Abgabenbehörde erster
Instanz enthalte. Diese sei jedoch angesichts der Tatsache, dass sie bereits
einen Vorlageantrag eingebracht habe, nicht mehr relevant.
Für das Jahr 1999 stellte das Finanzamt Einnahmen
aus der Überlassung des Kraftfahrzeuges in Höhe von 187.969,00 S
für 38.361 Kilometer fest. Nach Abzug von - wiederum geschätzten
- Aufwendungen von 2,00 S pro gefahrenem Kilometer ergaben sich daher
Einkünfte von 111.247,00 S. Die aus der ungarischen GmbH erzielten
Einkünfte wurden für Zwecke des Progressionsvorbehaltes - wie
für das Jahr 1998 - mit 50.000,00 S
geschätzt.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999
wurde lediglich auf die Ausführungen im Vorlageantrag betreffend
Einkommensteuer 1998 verwiesen.
Mit Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde
die Bw. zunächst darauf hingewiesen, dass Ausführungen der
Abgabenbehörde erster Instanz auch nach der Einbringung eines
Vorlageantrages für das weitere Berufungsverfahren relevant sind. Weiters
wurde der Bw. vorgehalten, dass sie laut den der Abgabenbehörde
vorliegenden Unterlagen in den Streitjahren nicht nur Alleingesellschafterin,
sondern auch Geschäftsführerin der C-GmbH gewesen sei. Die Bw. wurde
daher aufgefordert, alle von dieser Gesellschaft in den Streitjahren erhaltenen
Vorteile (insbesondere auch die Höhe ihres
Geschäftsführerbezuges) bekannt zu geben.
Dieser Vorhalt wurde der Bw. mit Rückschein
zugestellt, von ihr jedoch nicht behoben und in der Folge daher auch nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist insoweit zuzustimmen als die Vermietung ihres
PKW an ihren Ehegatten nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt,
weil diese Betätigung die Verwaltung eigenen Vermögens nicht
übersteigt. Die Vermietung eines einzelnen PKW ist jedoch vom
Steuertatbestand des § 29 Z. 3 EStG 1988 erfasst, der die
Vermietung beweglicher Gegenstände ausdrücklich anführt (vgl.
VwGH 17.12.1998, 97/15/0060).
Der Bw. ist jedoch insofern nicht zuzustimmen als sie
meint, die Höhe der bei ihr angefallenen Werbungskosten müsse sich mit
der Höhe der bei ihrem Ehegatten angefallenen Betriebsausgaben decken. Beim
Ehegatten der Bw. waren Betriebsausgaben in Höhe der tatsächlich von
ihm geleisteten Beträge zu berücksichtigen. Die Aufwendungen der Bw.
sind hingegen zu schätzen, weil Informationen über die exakte
Höhe ihrer Werbungskosten nicht vorliegen. Im Rahmen dieser Schätzung
ist zu beachten, dass das amtliche Kilometergeld zwar bei einer
durchschnittlichen jährlichen Kilometerleistung zu einem den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führen wird,
sich die tatsächlichen Kosten für Fahrten mit einem PKW bei
höherer Kilometerleistung im Hinblick auf den hohen Anteil an Fixkosten
jedoch degressiv entwickeln (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Je höher die
jährlichen Kilometerleistungen sind, umso größer sind daher die
Abweichungen der tatsächlichen Kosten von jenen, die sich aus der
Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld ergeben.
Bei der mit dem PKW der Bw. in den Streitjahren von ihrem
Ehegatten gefahrenen Anzahl von 27.688 km im Jahr 1998 bzw. von
38.361 km im Jahr 1999 war daher eine vom amtlichen Kilometergeld
abweichende Schätzung der tatsächlichen Kosten geboten. Das Finanzamt
hat zu diesem Zweck einen Betrag von 2,00 S pro gefahrenem Kilometer
ermittelt, der sich aus den Einzelpositionen AfA in Höhe von 0,50 S,
Treibstoff in Höhe von 0,90 S, Versicherung und Kfz-Steuer in
Höhe von 0,10 S sowie Reparaturen und Instandhaltung in Höhe von
0,50 S zusammensetzt. Gegen diese Berechnung, die der Bw. mit Vorhalt vom
19. Dezember 2001 zur Kenntnis gebracht wurde, hat sie im weiteren
Verfahren keine Einwendungen erhoben. Die vom Finanzamt ermittelten Kosten
werden der Ermittlung der Höhe der Einkünfte der Bw. daher zugrunde
gelegt.
Hinsichtlich der im Rahmen des Progressionsvorbehaltes
berücksichtigten ungarischen Einkünfte der Bw. ist zu beachten, dass
die Bw. in den Streitjahren nicht nur - wie sie bekannt gegeben hat
- Alleingesellschafterin der C-GmbH, sondern laut Aktenlage auch deren
Geschäftsführerin war. Der Aufforderung der Abgabenbehörde erster
Instanz, ihre gesamten Einkünfte aus der Beteiligung an der ungarischen
GmbH, auch die Einkünfte aus einem allfälligen Dienstverhältnis,
bekannt zu geben bzw. der Aufforderung der Abgabenbehörde zweiter Instanz,
die Höhe ihrer Geschäftsführerbezüge zu nennen, ist die Bw.
nicht nachgekommen. Der Hinweis auf die von der C-GmbH in den Streitjahren
erzielten Verluste beantwortet die Frage nach der Höhe ihrer
Geschäftsführerbezüge in keiner Weise, zumal aus den von der Bw.
vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen der GmbH ersichtlich ist, dass diese
in den Streitjahren beträchtliche Personalaufwendungen als Betriebsausgaben
geltend gemacht hatte. Der Ansatz eines - der Höhe nach äußerst
moderaten - Geschäftsführerbezuges von 50.000,00 S jährlich
für Zwecke des Progressionsvorbehaltes wird daher beibehalten.
Graz, am 7.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0371-G/02
- Stammnummer
- 14519
- Gültig
- 07.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF