Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0815-L/04
Steuerpflicht einer Unfallrente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0815-L/04vom 08.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pensionist, ADR1, vertreten
durch Nika Wirtschafts- und Steuerberatungsge.m.b.H, Wirtschaftstreuhänder,
5020 Salzburg, Fürstenallee 54, vom 21. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes GMV vom 24. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat mit
Einkommensteuerbescheid vom 24. Juni 2004 die Arbeitnehmerveranlagung
durchgeführt. Aufgrund des übermittelten Lohnzettels der
Pensionsversicherungsanstalt wurden die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit mit 35.160,13 € dem
Einkommensteuerbescheid 2003 zugrunde gelegt, wobei in diesem Betrag - wie
sich aus dem Berufungsvorbringen ergibt - eine Unfallrente in Höhe
von 5.899,18 € enthalten ist.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erhob der
Berufungswerber mit Schriftsatz, eingelangt beim Finanzamt am 23. Juli 2004, das
Rechtsmittel der Berufung.
Im Wesentlichen führte er als Begründung aus:
Er habe im Jahr 2003 eine Unfallrente in Höhe von
5.899,18 € bezogen. Diese Unfallrente sei ihm auf Grund eines
Bescheides vom 29. August 1950 zugesprochen worden (der Bescheid liege bei).
Grundlage dafür seien die §§ 559 bis 572 RVO. Nach
§ 559 RVO betrage die Rente bei völliger Erwerbsunfähigkeit
zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente). Dies bedeute, dass sich die
Höhe der Unfallrente nicht unmittelbar nach der Bemessungsgrundlage, die
die Höhe des Einkommens im letzten Jahr vor dem Unfall widerspiegelt,
bestimme, sondern dass lediglich zwei Drittel dieser Bemessungsgrundlage
gebührten. Dies sei darauf zurück zu führen, dass es sich bei der
Unfallrente um eine so genannte Nettorente handle. Der Gesetzgeber gehe davon
aus, dass ein Drittel des Einkommens für die Einkommensteuer aufzuwenden
sei. Als Rente ziehe er nur diesen um ein Drittel veränderten Betrag vor,
weil nach der Konzeption des Gesetzes hievon keine Einkommensteuer zu entrichten
sei. Nur dann, wenn die Rente nicht besteuert werde, erhalte der Versicherte
netto den Ausgleich für seinen unfallbedingten Einkommensentfall bzw. seine
sonstigen vermögenswerten Nachteile. Die Rente solle im Schnitt einen
Ersatz des Einkommens bilden, wie es infolge des Unfalles und der daraus
resultierenden Minderung der Erwerbseinkommen verloren gegangen sei. Es sei
daher unsachlich, dieses Einkommen einer Einkommensbesteuerung zu unterziehen.
Durch die Besteuerung würde daher ein Teil jener Versicherungsleistung
weggesteuert, der ihm als Ersatz für den von ihm bei einem Arbeitsunfall
erlittenen Schaden gebühre. Durch die Besteuerung komme es daher zu einer
Ungleichbehandlung gegenübervergleichbaren Schadenersatzleistungen, in
denen dem Geschädigten der volle Nettobetrag der Schadenersatzleistung
verbleibe. Weiters sei zu bemerken, dass die Unfallrente nicht Ausgleich
eines Verdienstentganges, sondern Ausgleich für die sonstigen negativen
Folgen eines Unfalles sei. Bilde ein Schadenersatz keinen Ersatz für einen
Einkommensentfall, unterliege er nicht der Besteuerung.
Bei einer Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz beantrage er die sowohl die Ansetzung einer mündlichen
Verhandlung als auch die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und er
rege gleichzeitig eine mündliche Erörterung des Sachverhaltes
an.
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung
- ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung- mit Berufungsvorlage vom
24. August 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Nach einer telefonischen Erörterung des
Berufungsvorbringens mit dem Steuerberater des Berufungswerbers wurde mit
Schriftsatz vom 21. Februar 2005 der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Senat und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurück gezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung waren bis zum 31. Dezember 2000
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit Art 7 Z 2 Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000 (herausgegeben am
29. Dezember 2000), wurde die lit. c des
§ 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 mit Wirkung vom
1. Jänner 2001 aufgehoben.
Mit Art. I Z 1a Euro-Steuerumstellungsgesetz
2001, BGBl. I Nr. 59/2001, wurde in den
§ 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von Neuem eine
lit. c eingefügt. Folgende Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung unterliegen demnach auch künftig (ab
27. Juni 2001) nicht der Einkommensteuer:
"Erstattungsbeiträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige
Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Bezüge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen
Erwerbstätigen".
Mit einem auf Art. 140 Abs. 1 zweiter Satz
B-VG gestützten Antrag begehrten Nationalratsabgeordnete, der
Verfassungsgerichtshof möge in
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
idF BGBl. I Nr. 59/2001 die Ausdrücke "einmalige" sowie
"soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden" als
verfassungswidrig aufheben.
Das Ergebnis der Prüfung durch den
Verfassungsgerichtshof ist im Erkenntnis vom
7.12.2002, G 85/02 dokumentiert:
In diesem stellte der Verfassungsgerichtshof zunächst
fest, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von
Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen Unfallversorgung als
einkommensteuerpflichtige Bezüge bestehen. Dem Gesetzgeber stünde es
offen, die Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf ihre eigenständige
Rechtsnatur in die Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht im
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen
Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinne des
§ 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass die
Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer
Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende Schadensrenten.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen
könne die Bedenken der Antragsteller nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem
Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst sei.
Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die bezeichneten
Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung und
"überfallsartig" eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF
des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 59/2001) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken würden, könne
nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert werden.
Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers, sehe sich der
Verfassungsgerichtshof veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG
Abs. 7 zweiter Satz Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die
aufgehobenen Teile des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 (unter
Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien.
Zum Anderen sei eine Frist bis zum
31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich auf Artikel
140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
Unter Berücksichtigung des Judikates des
Verfassungsgerichtshofes ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates für den gegenständlichen Berufungsfall Folgendes:
Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes mit dem Ablauf
des 31. Dezember 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt
verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch (nur) die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung
ausgenommen. Für das Veranlagungsjahr 2003 sind daher alle bezahlten
Unfallrenten in die Veranlagung miteinzubeziehen.
Die Vorgangsweise des VfGH ist auch - betrachtet man die
Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen Bestimmung - konsequent:
Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die Besteuerung der Unfallrenten an
sich verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung eine Legisvakanz
oder Einschleifregelung hätte vorangehen müssen. Durch die Herausnahme
der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der Unfallrenten, hat der
Gerichtshof selbst eine Art zweijährige "Legisvakanz" erzeugt. Betreffend
das Jahr 2003 war ein weiterer begünstigender Ausspruch deshalb nicht
erforderlich, weil sich alle betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile
verstrichenen Zeit auf die neue Rechtslage einstellen konnten. Somit kann
für diesen Zeitraum nicht mehr von einer "überfallsartigen"
Besteuerung gesprochen werden.
Da gegenständlich das Veranlagungsjahr 2003 in
Berufung gezogen ist, war aus den obenstehend angeführten Gründen die
Berufung abzuweisen.
Linz, am 8.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0815-L/04
- Stammnummer
- 14517
- Gültig
- 08.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF