RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100245/2023

Verlängerung der Berufsausbildung wegen COVID

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100245/2023vom 22.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des ***FA*** vom 27. Juli 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Mai bis Juli 2023 für das Kind ***1*** ***2***, VNR ***3***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 27. Juli 2023 wurde vom Beschwerdeführer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das namentlich genannte Kind betreffend den Zeitraum Mai 2023 bis Juli 2023 in Höhe von insgesamt € 709,50 gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, ***1*** habe am tt. April 2023 das 24. Lebensjahr vollendet, daher ist der Anspruch auf Familienbeihilfe mit 30. 4. 2023 erloschen. In seiner Beschwerdeschrift gegen obgenannten Bescheid vom 31. Juli 2023 führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: "…mit Bescheid vom 27.07.2023 wurde mir mitgeteilt, dass die Familienbeihilfe mit April 2023 endet, dass obwohl ich mit Bescheid vom 11.10.2021 die Zusage erhalten habe, dass die Familienbeihilfe bis September 2023 gewährt wird. Da meine Tochter ***1*** ***2*** nun ihr Studium beendet hat und mit 01.09.2023 eine unselbständige Tätigkeit beginnen wird, habe ich diesen Umstand bekannt gegeben, um nicht auch noch im September 2023 die Familienbeihilfe zu erhalten. Mit der Einstellung der Familienbeihilfe per April 2023 und Rückforderung mit Bescheid vom 27.07.2023 in Höhe von € 709,50 bin ich daher nicht einverstanden und erhebe Einspruch dagegen, da der Bescheid vom 11.10.2021 beidseitig rechtlich bindend ist." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. Juli 2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründend ausgeführt: "Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für volljährige Kinder Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn diese das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Gem. § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Gem. § 12 Abs. 1 FLAG 1967 hat das ***FA*** bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Weder der Mitteilung noch der angeführten Verständigung kommt der Charakter eines Bescheides zu. Wer die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gem. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen. Ihre Tochter ***1*** hat im April 2023 das 24. Lebensjahr vollendet. Lt. Ihrer Bekanntgabe wurde das Studium im Juli 2023 beendet. Die am 11.10.2021 an Sie ausgestellte Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe wurde durch die Bestätigung vom 27.7.2023 ersetzt. Der Anspruch auf Familienbeihilfe endet im April 2023." Mit Eingabe vom 13. August 2023 wurde gegen obgenannte Beschwerdevorentscheidung wiederum eine Beschwerde eingebracht, welche als Vorlageantrag zu werten ist. Noch einmal begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf der Tatsache, dass er sich auf den Bescheid vom 11.10.2021, wonach er bis September 2023 für seine Tochter Familienbeihilfe erhalte, verlassen und natürlich damit kalkuliert habe. Zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung sei bereits klar gewesen, dass seine Tochter am 13.04.2023 das 24. Lebensjahr vollendet haben wird und trotzdem sei der Erhalt der Familienbeihilfe bis zum September 2023 bestätigt worden. Dieser Bescheid sei daher bindend und einzuhalten. Sollte es sich hier um einen Fehler des bescheidausstellenden Beamten handeln, treffe ihm hier keine Schuld, und sei die Rückzahlungsforderung unberechtigt. Im Sinne der Amtshaftung sei er daher schadlos zu halten. Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängere sich die Anspruchsdauer im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise. Er ersuche daher um Bescheidänderung. In Vorlagebericht vom 24. Oktober 2023 führt das Finanzamt unter anderem wie folgt aus: "§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 gültig ab 1.3.2020 ist ab dem WS 2020/2021 in dieser uneingeschränkten Form nicht mehr anwendbar, da bereits alle Ausbildungen an den Universitäten und Fachhochschulen auf online umgestellt waren. Für Ausbildungen, die ab dem WS 2020/2021 begonnen wurden, ist im Einzelfall vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen, dass eine Beeinträchtigung aufgrund er Covid-19-Krise vorliegt bzw. der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der Covid-19-Krise nicht möglich ist. Dieser Nachweis wurde angefordert aber nicht erbracht. Die Ausbildung der Tochter wurde fristgerecht innerhalb von 3 Jahren positiv absolviert. Dass diese Ausbildung erst mit 21,5 Jahren begonnen wurde, das Ausbildungsende daher nicht vor dem 24. LJ erfolgen konnte, rechtfertigt keine Verlängerung iSd § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967. …" II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter des Beschwerdeführers ist am tt. April 1999 geboren und vollendete daher das 24. Lebensjahr am tt. April 2023. Die Tochter studierte ab 14. September 2020 an der FH ***4*** das Bachelorstudium ***5***. Die Ausbildung wurde innerhalb von drei Jahren positiv und zwar im Juli 2023 - absolviert. Die Tochter arbeitet seit 1. September 2023 im LKH ***6***. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob die Tochter über ihr 24. Lebensjahr hinaus die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages erfüllt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. In Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sieht daher § 2 Abs. 9 FLAG 1967 eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auch über die Altersgrenze (24. Lebensjahr) hinaus um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr vor, wenn ein Studium vor Erreichung der Altersgrenze begonnen wurde. § 2 Abs. 9 FLAG 1967 wurde mit dem 6. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 28/2020 in das Gesetz eingefügt. Der Initiativantrag (IA 489/A BlgNR XXVII. GP ) führt dazu aus: "Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes). Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert. Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenzen kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt. Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. der 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltenden Altersgrenzen hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen." Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines "COVID-19-Semesters" oder eines "COVID-19-Jahres" bei einem laufenden Studium nach § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 sind: 1. Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unter Außerachtlassung von Altersgrenze und Höchststudiendauer für den Verlängerungszeitraum (Einleitungssatz von § 2 Abs. 9 FLAG 1967). 2. Beginn des Studiums vor Erreichung der Altersgrenze (§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967). Die Rechtsfolge von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ist somit im gegebenen Zusammenhang die Verlängerung des Familienbeihilfeanspruchs über die Altersgrenze und die Höchststudiendauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hinaus um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr. Die erste Voraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ist erfüllt. Es ist aber auch die zweite Voraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 erfüllt, da das verfahrensgegenständliche Studium vor Erreichung des 24. Lebensjahrs begonnen worden ist. Damit bestand jedenfalls Anspruch auf eine Verlängerung über das 24. Lebensjahr hinaus bis zur Beendigung des Studiums. Nachdem die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 im hier vorliegenden Beschwerdefall betreffend des strittigen Zeitraumes von Mai bis Juli 2023 aufgrund vorstehender Ausführungen eindeutig vorliegen, war der streitgegenständliche Bescheid betreffend Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag - wie im Spruch ausgeführt - aufzuheben und der Beschwerde somit stattzugeben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der hier in Streit stehenden Frage ergibt sich in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Es liegt daher keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Feldkirch, am 22. Juli 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100245/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100245.2023
Stammnummer
145146
Gültig
22.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF