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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/7100015/2024

Zwingende Konkretisierung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100015/2024vom 27.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***1***, über den Antrag der Revisionswerberin vom 24. Juni 2024 der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. Mai 2024, RV/7103728/2018 betreffend Umsatz und Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. Mai 2024, RV/7103728/2018, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 20. November 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 20. September 2013 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 abgewiesen. Mit der außerordentlichen Revision vom 24. Juni 2024 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßiger Nachteil bedeuten würde. Dieser Nachteil liege vor allem darin begründet, da die Revisionswerberin ob ihrer finanziellen Lage gezwungen wäre zur Begleichung der Forderung einen Kredit aufzunehmen. Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes Folgendes festzuhalten: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039). Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076). Schon mangels einer Konkretisierung konnte daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden. Wien, am 27. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/7100015/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:AW.7100015.2024
Stammnummer
145139
Gültig
27.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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