Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100103/2024
FaBo Plus für Großvater bei FB-Bezug durch Großmutter und nicht nachgewiesenen Unterhaltszahlungen der Mutter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100103/2024vom 12.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. November 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 2. November 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reichte am 2.4.2023 die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2022 elektronisch beim Finanzamt ein. Er beantragte darin unter anderem die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus und gab an, dass seine Ehegattin die Familienbeihilfe für ein Kind bezogen habe.
Mit Bescheid vom 3.4.2023 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für ein Einkommen von EUR 45.928,32 mit EUR -1.328,00 fest und berücksichtigte den vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Familienbonus Plus für zehn Monate zur Gänze.
Mit Bescheid vom 2.11.2023 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid vom 3.4.2023 gemäß § 295a BAO ab und setzte die Einkommensteuer für ein Einkommen von EUR 45.928,32 mit EUR -786,00 fest. Dem Bescheidspruch ist zu entnehmen, dass dieser Bescheid nicht an die Stelle des Bescheides vom 3.4.2023 tritt, sondern diesen aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses hinsichtlich des Familienbonus Plus abändert. Der Familienbonus Plus wurde nicht berücksichtigt. Die Begründung dazu lautet: "Der Familienbonus Plus kann für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum SVNr nicht berücksichtigt werden. Sie sind nicht anspruchsberechtigt, weil nach den uns vorliegenden Daten für dieses Kind der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im vollen Umfang geleistet wurde. Anspruchsberechtigt ist neben der /demUnterhaltszahler/in nur die/der Familienbeihilfenbezieher/in."
In seiner Beschwerde vom 12.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Familienbonus Plus und führte aus: "Es wurde mir mit dem Änderungsbescheid gern. 295 BAO vom 02.11.2023 zum Bescheid vom 03.04.2023 der Familienbonus plus fälschlicherweise aberkannt, obwohl das Kind Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum SVNr seit Jahren in unserem gemeinsamen Haushalt (Großeltern) lebt u. zur Schule geht und wir auch die Familienbeihilfe beziehen. Es wurden im gesamten Jahr 2022 keine gesetzlichen Unterhaltsleistungen (Alimente) seiner leiblichen Mutter, namentlich: M, geleistet…".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.2.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und begründete dies nach Darstellung allgemeiner Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: "… Anspruchsberechtigt für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) zusteht, sind:
- der Familienbeihilfenberechtigte
- der Steuerpflichtige, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Da die Familienbeihilfe von Ihrer Gattin bezogen wird, konnte der beantragte Familienbonus nicht berücksichtigt werden. …".
Der Beschwerdeführer beantragte am 20.2.2024 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte aus: "… Meine familienbeihilfenbeziehende Gattin G für unseren Enkel E, wohnt seit seiner Kindheit in unserem gemeinsamen Haushalt, bezieht keine Leistungen des Familienbonus-Plus und hat diesen auch nie beantragt. Die leibliche Mutter von E, Frau M, wäre zwar verpflichtet Unterhaltsleistungen von € 100,-. pro Monat zu überweisen, jedoch wurden im Jahr 2022 überhaupt keine Zahlungen getätigt. Deshalb gilt eine Aufteilung, gem. den Erläuterungen zu Familienbonus Plus, als absolut gesetzeskonform. Ein Ehepartner ist berechtigt diese Leistung nach Beantragung zur Gänze zu beziehen, unter der Voraussetzung, dass die Familienbeihilfenbezieherin darauf einvernehmlich verzichtet - dies ist hier der Fall. …"
Das Finanzamt legte die Beschwerde am 29.2.2024 dem Bundesfinanzgericht vor und brachte weiter vor, dass der Beschwerdeführer nicht anspruchsberechtigt sei, "da die Familienbeihilfe von der Gattin des [Beschwerdeführers] bezogen wurde".
Das Bundesfinanzgericht erteilte dem Finanzamt gemäß § 296 Abs. 2 BAO den Auftrag zu ermitteln, "ob die leibliche Mutter M, Sozialversicherungsnummer SVNr_2, im Jahr 2022 Unterhaltsleistungen für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer SVNr geleistet hat. Dabei ist M aufzufordern, geeignete Nachweise für allenfalls erbrachte Unterhaltszahlungen (Unterhaltstitel, Überweisungsbelege für erfolgte Zahlungen oder vergleichbare Dokumente) vorzulegen."
Das Finanzamt übermittelte am 15.5.2024 ein Schreiben von M vom 4.4.2024, in dem diese unter anderem angibt: "Ich habe bis 1.1.2022 den Unterhalt auf das Konto meines Sohnes überwiesen, da er mich aber nie besucht kam, gab ich das Geld mit seinem Einverständnis alle 2 Monate EUR 200,- und ich sah E öfter…". Ebenfalls übermittelt wurden diverse auf M lautende Kontoauszüge, auf denen Barbehebungen markiert sind (Blatt vom 1.9.2022: Auszahlung Karte am 29.8. - EUR 90,-; Blatt vom 14.6.2022: Auszahlung Karte am 14.6.2022 - EUR 240,-; Blatt vom 11.6.2022 - Auszahlung Karte am 9.6. - EUR 200,-; Blatt vom 2.4.2022: Auszahlung Karte am 1.4. - EUR 250,-; Blatt vom 2.3.2022 - Auszahlung Karte am 1.3. - EUR 100,-) sowie ein Kontoauszugsblatt vom 5.1.2022, auf dem mit Buchungstag 3.1.2022 eine "Abbuchung Dauerauftrag … E" von EUR 100,- aufscheint.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
E, geboren am TT.MM.2002, ist der Enkel des Beschwerdeführers. Seine Großmutter und Ehegattin des Beschwerdeführers, G, geboren am TT.MM.1941, bezog im Zeitraum Jänner bis Oktober 2022 die Familienbeihilfe für ihren Enkel E.
Diese Umstände ergeben sich aus den beim Bundesministerium für Finanzen geführten Datenbanken "Familienbeihilfe Finanz" und "Jahresveranlagung Privat", in welche das Bundesfinanzgericht von Amts wegen Einsicht genommen hat.
Nicht erwiesen ist, dass M im Jahr 2022 den gesetzlichen Unterhalt für ihren Sohn E bezahlt hat. Die Umstände, dass M diverse Barbehebungen von ihrem Konto getätigt hat und auf den Kontoauszügen diverse Vermerke in Hinblick auf Unterhaltszahlungen gesetzt hat, sind keine Belege für tatsächlich erfolgte Unterhaltszahlungen in von Gesetzes wegen zustehender Höhe. Ein Unterhaltstitel wurde nicht vorgelegt, sodass (auch) hinsichtlich der Abbuchung vom 3.1.2022 von EUR 100,- vom Bankkonto der M nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei dieser Zahlung um den Unterhalt in voller dem Kind zustehender Höhe handelt.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Strittig ist zwischen den Parteien, ob dem Beschwerdeführer der Familienbonus Plus für seinen im gleichen Haushalt lebenden Enkelsohn zusteht.
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu.
Gemäß Z 3 dieser Bestimmung ist der Familienbonus Plus für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, entweder beim Familienbeihilfenberechtigten oder bei dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (bzw. bei beiden Genannten je zur Hälfte), zu berücksichtigen.
Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, ist der Familienbonus Plus entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner zur Gänze oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht Steuerpflichtigen für jeden Monat zu, in dem sie für ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt zur Gänze leisten (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988). Auf Sachverhaltsebene wurde nicht nachgewiesen, dass die leibliche Mutter des Enkelsohnes des Beschwerdeführers im Jahr 2022 auch nur in einem einzigen Monat den gesetzlichen Unterhalt geleistet hätte. Daher steht ihr kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Ansicht steht der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit a EStG 1988 dem Beschwerdeführer als Ehepartner der Familienbeihilfenberechtigten entsprechend seiner Antragstellung für die Dauer des Familienbeihilfenbezuges, das waren die Monate Jänner bis Oktober 2022 (sohin für zehn Monate), zur Gänze zu. Daher war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)
Die Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 12. Juni 2024
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100103/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100103.2024
- Stammnummer
- 145135
- Gültig
- 12.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF