Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0194-I/04
Zählt ein für die Einräumung einer Option zu bezahlender erheblicher Barbetrag zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis zur Gegenleistung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0194-I/04vom 07.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf die Vereinbarung eines derart erheblichen Optionsentgeltes ( hier: 75.000 €), das auf den Kaufpreis (550.000 €) nicht angerechnet wurde, hat sich der Bw. augenscheinlich deshalb eingelassen, weil für ihn von Anfang an feststand, dass er das ihm eingeräumte Optionsrecht auch ausübt und das Optionsentgelt zusammen mit dem Kaufpreis noch in seiner Kaupfpreisvorstellung Deckung fand. Durch eine im Optionsvertrag hinsichtlich des Kaufpreises festgelegten Verzinsungsbestimmung bestand überdies wirtschaftlicher Druck in die Richtung, das Optionsrecht möglichst zeitnah auszuüben. Dies deckt sich auch mit dem tatsächlichen Geschehensablaufes, wurde doch der Optionsvertrag vom Bw. am 17. Juli 2003 und der Kaufvertrag am 6. Oktober 2003 unterfertigt. Diese besonderen Tatumstände rechtfertigen die Annahme, dass diese vom Bw. gegenüber der Verkäuferin erbrachte Bargeldleistung für die Einräumung des Optionsrechtes in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes stand. Der Bw. hat an wirtschaftlichen Werten diese Bargeldleistung und den vereinbarten Kaufpreis zu leisten versprochen, dass er das Grundstück erhält. Darin liegt seine gewährte Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt, vom 17. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 4. Dezember 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 17. bzw. 23. Juli 2003 wurde zwischen der L.AG als
"Optionsgeberin" und dem L. (im Folgenden auch als Bw. bezeichnet) als
"Optionsnehmer" (Optant) ein Optionsvertrag mit auszugsweise folgendem Inhalt
abgeschlossen:
"I.
Die
L.AG räumt Herrn L.
das alleinige Recht ein, die Liegenschaft in
EZ.X Grundbuch
Y bestehend aus GSTNR 540, 545/1, 545/2,
546/1 und 546/2 im Gesamtausmaß laut Grundbuch von 19.133 m2 samt allem
rechtlichen und physischen Zugehör und allen Bestandteilen, insbesondere
Baulichkeiten, zu nachstehenden Bedingungen zu erwerben und verpflichtet sich
für den Fall der Ausübung dieses Optionsrechtes durch ihn nach Wahl
der Herrn L. mit ihm persönlich
und
mit
der B.GmbH.(Alleingesellschafter L.
-FN
.Z),
Adresse2 und
der
Stadtgemeinde
XX
unverzüglich
einen verbücherungsfähigen Kaufvertrag
abzuschließen.
II.
Dieses Optionsrecht
ist unter Lebenden unübertragbar, jedoch auf Seiten des Herrn
L. vererblich. Es bindet auch
allfällige Rechtsnachfolger der
L.AG.
III.
Für die
Einräumung dieser Option bezahlt Herr L.
der L.AG
Zug um Zug gegen Unterfertigung dieser Urkunde und Aushändigung des
Beschlusses über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte
Veräußerung ob der vertragsgegenständlichen Liegenschaft einen
Barbetrag von EUR 75.000,-- (in Worten: Euro fünfundsiebzigtausend). Dieser
Betrag wird auf den Gesamtkaufpreis
nicht
angerechnet. Bei Nichtausübung dieses Optionsrechtes verfällt der
Betrag von EUR 75.000,-- ersatzlos zugunsten der
L.AG.
Herr
L. fertigt diesen Optionsvertrag zuerst
und überweist den Optionspreis binnen fünf Tagen nach Unterfertigung
auf das Konto der L.AG bei der Bank
Austria Creditanstalt AG, BLZ 12.000 mit der Konto Nummer
YY unter dem Verwendungszweck
"Optionspreis.K". Nach Erhalt des
Optionspreises zeichnet L.AG den Vertrag
und übergibt ihn und den Grundbuchsbeschluss betreffend die Rangordnung
für die beabsichtigte Veräußerung an den Vertragsverfasser Herrn
Rechtsanwalt Dr. Name zu treuen Handen.
Das Optionsrecht
erlischt, wenn der Optionsnehmer das Recht nicht bis längstens zum
31.7.2004 ausübt. Die Rechtzeitigkeit ist gewahrt, wenn die
Ausübungserklärung vom Optionsnehmer an die Optionsgeberin gemeinsam
mit Vertragspartnerbekanntgabe bis zu diesem Tag nachweislich
einschreibbrieflich zur Post gegeben oder spätestens am 31.7.2004 der
L.AG mit Telefax zu Handen des Leiters der
Rechtsabteilung übermittelt wurde. Einverständlich festgestellt wird,
dass sich das Optionsrecht auf die gesamte Liegenschaft in
EZ.X Grundbuch
Y bezieht und daher nur hinsichtlich aller
in dieser EZ inneliegenden Grundstücke ausgeübt werden kann. Eine
Ausübung hinsichtlich einzelner Grundstücke gilt daher nicht als
Ausübung des Optionsrechtes.
V.
Der vereinbarte
Kaufpreis für die Liegenschaft beträgt EUR 550.000,-- (in Worten:
fünfhundertfünzigtausend), er wird allseits als angemessen
erachtet.
Der Kaufpreis samt
allenfalls angereifter Zinsen ist binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des vorliegenden Vertrages bar und
abzugsfrei auf das oben unter Vertragspunkt III. genannte Konto mit dem
Verwendungszeck "Kaufpreis.K" zu bezahlen.
L.AG wird, falls dies vom
Vertragsverfasser für zweckmäßig und notwendig erachtet wird,
auf Kosten des Herrn L. einen neuerlichen
Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte
Veräußerung vor Auszahlung des Kaufpreises unterfertigen. Der
allenfalls noch aufrechte Grundbuchsbeschluss ist nach ungenutztem Verstreichen
der Optionsfrist an L.AG zurück zu
stellen.
Sofern der
Vertragsabschluß nach dem 1.1.2004 erfolgt, ist der Kaufpreis ab
einschließlich 1.8.2003 bis zum tatsächlichen Zahlungstag mit 5 %
p.A. zu verzinsen, sofern der Vertragsabschluß bis zum 31.12.2003 erfolgt,
findet eine Verzinsung des Kaufpreises nicht statt. Für den Fall des
Zahlungsverzuges wird der Kaufpreis samt allenfalls angereifter Optionszinsen
mit 12 % Verzugszinsen p.a.
verzinst.
Eine Wertsicherung des
Kaufpreises, dessen Bezahlung dem Grundbuch nicht nachzuweisen ist, findet nicht
statt."
Mit dem am 6. bzw. 14. Oktober 2003 zwischen der L.AG als
Verkäuferin und dem L. als Käufer abgeschlossen Kaufvertrag verkaufte
und übergab die Verkäuferin diese Liegenschaft im Ausmaß von
19.133 m2 um den vereinbarten Kaufpreis von EUR 550.000,-, wobei laut Punkt III
des Kaufvertrages das vom Käufer bereits bezahlte Optionsentgelt auf den
Kaufpreis nicht angerechnet wurde. Dieser Erwerbsvorgang wurde mit der
Abgabenerklärung Gre 1 vom 20. Oktober 2003 der Abgabenbehörde erster
Instanz angezeigt, wobei darin die Gegenleistung mit 550.000,00 €
ausgewiesen wurde.
Das Finanzamt setzte mit dem Grunderwerbsteuerbescheid vom
26. November 2003 für diesen Rechtsvorgang ausgehend von einer
(augenscheinlich rechnerisch unrichtig ermittelten) Gegenleistung von
1,051.560,00 € die 3,5 %ige Grunderwerbsteuer in Höhe von 36.804,60
€ fest. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: "Da der Optant
eine erhebliche Zahlung geleistet hat, die bei Nichtausübung der Option
verfallen ist, ist diese Anzahlung Teil der Gegenleistung für die
Grunderwerbsteuer."
Mit dem berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid vom 4.
Dezember 2003 wurde ausgehend von der (nunmehr rechnerisch richtiggestellten)
Gegenleistung von 625.000 € die Grunderwerbsteuer in Höhe von 21.875
€ festgesetzt.
Diesen Grunderwerbsteuerbescheid bekämpft die Berufung
vom 16. Dezember 2003 mit dem ausschließlichen Argument, die Einbeziehung
des Optionsentgeltes laut Optionsvertrag in die Bemessungsgrundlage sei deshalb
zu Unrecht erfolgt, weil nach den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes die
Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung (Kaufpreis) zu
berechnen sei. Im gegenständlichen Fall wäre in Punkt III des
Optionsvertrages ausdrücklich vereinbart, dass das für die
Einräumung der Option zu bezahlende Entgelt von 75.000 € auf den
Gesamtpreis nicht angerechnet werde. Gegen Bezahlung dieses Betrages habe L. das
Recht erworben, für den Fall der Ausübung dieses Optionsrechtes durch
ihn binnen genau bedungener Frist (spätestens 31. Juli 2004) den Abschluss
eines verbücherungsfähigen Kaufvertrages zu fordern. Wäre es zur
Ausübung der Option nicht gekommen, so wäre der Betrag von 75.000
€, was im Übrigen in Punkt III Abs. 1 letzter Satz des
Optionsvertrages ausdrücklich festgeschrieben worden sei, ersatzlos
zugunsten der L.AG verfallen. Das Finanzamt unterstelle, dass das Optionsentgelt
von 75.000 € Teil des Kaufpreises gewesen wäre und habe die
Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage nach dem GrEStG damit begründet,
dass die Anzahlung deshalb Teil der Gegenleistung für die Grunderwerbsteuer
sei, weil der Optant (L. ) eine erhebliche Zahlung geleistet habe, die bei
Nichtausübung der Option verfallen wäre. Diese Begründung sei
weder schlüssig noch finde sie im Gesetz ihre Deckung. Tatsache sei, dass
die L.AG gefordert habe, dass ihr ein Betrag von 75.000 €
ausschließlich für die Einräumung der Option bezahlt werde und
die weitere Bedingung gestellt habe, dass dieser Betrag auf den Gesamtkaufpreis
nicht anzurechnen sei. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des VwGH,
dass die Einräumung einer Option keinen Tatbestand der Steuerpflicht
darstelle. Durch den Optionsvertrag räume ein Vertragsteil dem anderen (dem
Optanten) ein Gestaltungsrecht ein. Der Optant (hier L.) könne durch eine
einseitige Gestaltungserklärung den anderen Teil verbinden, eine im
Optionsvertrag bereits vorgesehene Leistung zu erbringen. Bis zu diesem
Zeitpunkt, nämlich bis zur Abgabe der Gestaltungserklärung, bestehe
für denjenigen, der die Option eingeräumt habe, eine
Leistungsverpflichtung nicht, weshalb mit Annahme der Option durch L. der auf
den Gesamtkaufpreis nicht anzurechnende von ihm bezahlte Barbetrag von 75.000
€ verfallen gewesen sei und demzufolge auch aus diesem Grund nicht in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sei. Im
Übrigen sei bereits im Optionsvertrag der Kaufpreis mit dem Betrag von
550.000 € bedungen und sei nach den klaren und eindeutigen Bestimmungen des
GrEStG dieser Kaufpreis nun Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung enthielt folgende
Begründung:
"Gegenleistungen,
die der Erwerber nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern
für andere Leistungen des Veräußerers erbringt, gehören
nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, dies allerdings
nur dann, wenn solche Leistungen in keinem unmittelbaren, tatsächlichen
oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes stehen.
Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen Erwerbsgegenstand
und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere abgeschlossene Verträge
nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem
Bestand nach voneinander abhängig sein sollen. Den Zusammenhang zwischen
Optionsentgelt und Grundstückserwerb sieht das Finanzamt vor allem im
Verhältnis des Wertes des Grundstückes und der Höhe des
Optionsentgeltes, sowie aus dem zeitlichen Zusammenhang (17.7.-31.7.). Das
Optionsentgelt wird zwar laut Vertrag auf den Kaufpreis nicht angerechnet, es
berücksichtigt diesen aber sehr wohl bei der Bemessung des Kaufpreises. Die
Berufung war daher abzuweisen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung brachte er darin
Folgendes vor:
"Die
Auffassung der Erstbehörde, es liege hier eine "finale Verknüpfung"
mehrerer abgeschlossener Verträge vor und seien die mehreren Verträge
nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem
Bestand nach voneinander abhängig, ist
unrichtig.
Der Berufungswerber hat
sich mit dem Optionsvertrag vom 17./23.7.2003 zunächst entgeltlich das
Recht gesichert, innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Liegenschaft zu
erwerben. Wie bereits aus Punkt I) des Optionsvertrages hervorgeht, war
vorgesehen, dass für den Fall der Ausübung des Optionsrechtes entweder
mit ihm persönlich oder mit der
B.GmbH oder mit der Stadtgemeinde
X ein verbücherungsfähiger
Kaufvertrag abgeschlossen wird. Anlässlich des Abschlusses des
Optionsvertrages war in keiner Weise klar, welche diesbezüglichen
Vereinbarungen der Berufungswerber letztlich zustande bringen würde
können. Seine Verhandlungen mit der Stadtgemeinde
X haben sich zerschlagen, in der Folge hat
er sich dazu entschlossen, das Optionsrecht selbst auszuüben. Zwischen
Abschluss des Optionsvertrages und Abschluss des Kaufvertrages liegen rund 2 1/2
Monate, hier einen inneren Zusammenhang zu konstruieren und den Verdacht zu
äußern, man habe einen Optionsvertrag abgeschlossen, um allenfalls
den Kaufpreis für die Liegenschaft niedriger zu halten und auf diese Weise
Grunderwerbsteuer ersparen zu können, ist in Anbetracht der
Vertragspartner, die angesehene Unternehmen und Unternehmer sind,
unerklärlich und mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht in Einklang zu
bringen.
Darüber hinaus geht
die Erstbehörde von einem zeitlichen Zusammenhang 17.7. bis 31.7 aus, der
unerklärlich ist. Der Berufungswerber hat den Optionsvertrag am 17.7.2003
und den Kaufvertrag am 6.10.2003 unterfertigt. Für die Behauptung, bei der
Bemessung des Kaufpreises sei das Optionsentgelt berücksichtigt worden,
gibt es keinerlei Beweis, vielmehr geht gerade das Gegenteil aus dem
Optionsvertrag hervor. Der Kaufpreis wurde bereits anlässlich des
Abschlusses des Optionsvertrages mit EUR 550.000,-- vereinbart. Es war Bedingung
seitens der L.AG zum Abschluss des
Optionsvertrages, dass der Betrag von EUR 75.000,-- auf den Gesamtpreis nicht
angerechnet wird und bei Nichtausübung des Optionsrechtes ersatzlos
zugunsten der L.AG verfällt.
Die Begründung der
Erstbehörde stellt sich daher als eine durch nichts bewiesene Spekulation
dar, die noch dazu auf falschen Feststellungen (17.7. bis 31.7.) beruht.
"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall besteht allein Streit
darüber, ob bei der Besteuerung des gegenständlichen Erwerbsvorganges
(Kaufvertrag vom 6./14. Oktober 2003) neben dem bereits im Optionsvertrag
ausgewiesenen Kaufpreis von 550.000 € auch der für die Einräumung
der Kaufoption bezahlte Barbetrag von 75.000 €, der nach Punkt III des
Optionsvertrages auf den Gesamtkaufpreis nicht angerechnet wird und der bei
Nichtausübung des Optionsrechtes zugunsten der Verkäuferin ersatzlos
verfällt, vom Finanzamt zu Recht in die Gegenleistung einbezogen wurde.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF.
ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist bei
einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG).
Der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinn
(§ 21 Abs. 1 BAO) zu verstehen. Für die Beurteilung der Gegenleistung
kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den
wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
zu ermitteln ist (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 5 zu § 5 GrEStG 1987 mit den dort zitierten
VwGH-Erkenntnissen).
Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält; das ist jede nur denkbare Leistung, die vom
Käufer für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird; oder mit
anderen Worten, alles, was der Käufer einsetzen muss, um das
Grundstück zu erhalten. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die
der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt,
oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt. Maßgebend ist
nicht, was die Vertragsschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was
nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im
maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat (VwGH
18.12.1995, 95/16/0286). Gegenleistungen, die der Erwerber nicht für den
Erwerb des Grundstückes, sondern für andere Leistungen des
Veräußerers erbringt, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage,
dies allerdings nur dann, wenn solche Gegenleistungen mit dem Grundstück in
keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Steht hingegen die Leistung des
Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen, oder
"inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als
Gegenleistung im Sinne des Gesetzes anzusehen (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 6, 8, 9 zu § 5 GrEStG 1987
mit den dort zitierten VwGH-Erkenntnissen).
Die Option ist eine befristet bindende Offerte. Durch den
Optionsvertrag räumt ein Vertragsteil dem anderen (dem Optanten) ein
Gestaltungsrecht ein. Der Optant kann durch eine einseitige
Gestaltungserklärung den anderen Teil verbinden, eine im Optionsvertrag
bereits vorgesehene Leistung zu erbringen. Bis zu diesem Zeitpunkt, nämlich
bis zur Abgabe der Gestaltungserklärung, besteht für denjenigen, der
die Option eingeräumt hat, eine Leistungsverpflichtung noch nicht (VwGH
15.1.1958, 337/57). Die Option berechtigt den Optanten, durch einseitige
Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis
selbst hervorzurufen und gibt dem Berechtigten nach Abgabe der Erklärung
den Anspruch auf Erfüllung des Schuldverhältnisses. Die Option ist
somit ein Fall des bedingten Vertrages und zwar bedingt durch die Abgabe der
Optionserklärung. Die Steuerschuld entsteht daher erst mit der
Ausübung des Optionsrechtes (VwGH 22.11.1984, 83/16/0162, VwGH 21.2.1985,
84/16/0019). Vor Abgabe der Gestaltungserklärung durch den Optanten ist der
Eigentümer zwar nicht zu einer Leistung verpflichtet, es besteht jedoch
für ihn die Bindung für die Dauer der vereinbarten Optionsfrist, die
ihm unter Umständen lästig fallen kann; deshalb wird die Option meist
gegen ein besonderes Optionsentgelt eingeräumt. Das Optionsentgelt ist
nicht Gegenleistung für die Übereignung des Grundstückes, sondern
Entgelt für die Einräumung des Gestaltungsrechtes (siehe
diesbezüglich Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 161 zu § 1 GrEStG 1987 und Arnold/ Arnold, Kommentar
zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Band I, Rz 133a zu § 1 GrEStG, wobei aber
beide Kommentatoren ihre Lehrmeinung bezüglich des Optionsentgeltes nicht
mit dem Verweis auf eine diesbezügliche VwGH- Rechtsprechung referiert
haben). In diesem Zusammenhang vertreten auch Dorazil - Takacs, GrEStG, 6.
Auflage, unter Rz. 5.20 b) zu § 1 GrEStG dieselbe Meinung, räumen aber
selbst ausdrücklich ein, dass "man
darüber allerdings auch gegenteiliger Meinung sein kann".
Überdies kommen die Kommentatoren bei Vorliegen besonderer Tatumstände
zu davon abweichenden Schlussfolgerungen. Werden bei der Einräumung der
Option besondere Vereinbarungen getroffen, zB. der Optant leistet eine
erhebliche Anzahlung, die bei Nichtausübung der Option verfällt, so
kann uU nach der Lehrmeinung von Arnold/ Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Band I, Rz 133a zu § 1 GrEStG ein
Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs. 2 GrEStG vorliegen (unter Hinweis auf BFH
21.7.1965 II 76/62 BStBl 1965, 561). Arnold/ Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Band I, Rz 148a zu § 1 GrEStG und auch
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 37 zu
§ 1 GrEStG 1987 vertreten des weiteren bei Einräumung eines
Optionsrechtes den Standpunkt, dass, wenn sich Käufer und Verkäufer
über den Erwerb des Grundstückes bereits geeinigt haben, ein Vertrag
über die Einräumung eines Optionsrechtes einen Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts bedeutet. Aus der
Höhe des Bindungsentgeltes müsse der Schluss gezogen werden, dass es
dem Empfänger des Anbotes wirtschaftlich unmöglich ist, von der
Annahme des Anbotes abzusehen, und er infolgedessen wie ein Käufer gebunden
ist. Auch Dorazil- Takacs, GrEStG, 6. Auflage, vertreten unter Rz. 5.10 c) zu
§ 1 GrEStG die Meinung, ein Vertrag über die Einräumung eines
Optionsrechts, in welchem für die Einräumung der Option ein
erheblicher Betrag festgesetzt wird, stellt einen Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts dar, wenn der Schluss
gezogen werden müsse, dass es dem Optionsberechtigten unmöglich
gemacht ist, von der Annahme der Option abzusehen. Im Missbrauchsfall wären
gemäß
§ 22 Abs. 2 BAO die Steuern so zu erheben, wie sie bei
einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen
angemessenen Gestaltung zu erheben wären.
Laut Punkt I des Optionsvertrages verpflichtete sich die
L.AG, für den Fall der Ausübung dieses Optionsrechtes durch L. nach
dessen Wahl mit ihm persönlich, mit der B.GmbH (Alleingesellschafter L. )
oder mit der Stadtgemeinde X unverzüglich einen
verbücherungsfähigen Kaufvertrag abzuschließen. Nach Punkt III
wäre das Optionsrecht erloschen, wenn der Optionsnehmer das Recht nicht bis
längstens zum 31. Juli 2004 ausgeübt hätte. Der Berufungswerber
hat den Optionsvertrag am 17. Juli 2003 und den Kaufvertrag am 6. Oktober 2003
unterfertigt. Es ist daher unbedenklich davon auszugehen, dass der Bw. sein
Optionsrecht kurz vor dem Kaufvertragsabschluss ausgeübt hat. Für die
Einräumung dieser Option hatte er an die L.AG binnen 5 Tagen nach
Unterfertigung des Optionsvertrages einen Barbetrag von 75.000 € zu
bezahlen. Nach Punkt III des Optionsvertrages wurde dieser Betrag auf den
"Gesamtkaufpreis" nicht angerechnet und bei Nichtausübung dieses
Optionsrechtes wäre dieser Betrag ersatzlos zugunsten der L.AG verfallen.
In Punkt V des Optionsvertrages wurde hinsichtlich des Kaufpreises von 550.000
€ noch vereinbart, dass, sofern der Vertragsabschluss nach dem 1.
Jänner 2004 erfolgt, der Kaufpreis ab einschließlich 1. August 2003
bis zum tatsächlichen Zahlungstag mit 5 % p. A. zu verzinsen ist, sofern
der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2003 erfolgt, eine Verzinsung des
Kaufpreises nicht stattfindet.
Laut Vorlageantrag hat sich der Bw. mit dem Optionsvertrag
vom 17./23. Juli 2003 zunächst entgeltlich das Recht "gesichert", innerhalb
einer bestimmten Frist die in Frage stehende Liegenschaft zu erwerben. Daraus
kann gefolgert, dass für den Bw. bereits zum Zeitpunkt des Optionsvertrages
feststand, dass diese Liegenschaft jedenfalls gekauft werde. Zweifel bestanden
bloß darüber, ob dies durch ihn selbst, durch eine Gesellschaft, bei
der der Bw. Alleingesellschafter ist oder durch die Stadtgemeinde X erfolgen
wird. Diese feststehende Kaufabsicht erklärt wohl auch, warum sich der Bw.
durch Abschluss des Optionsvertrages in eine vertragliche Bindung einließ,
die ein Optionsentgelt in einer derart erheblichen Höhe festlegte. Bei
Beachtung dessen Höhe sollte nicht unerwähnt bleiben, dass durch die
in Punkt V des Optionsvertrages festgelegte Verzinsungsbestimmung überdies
wirtschaftlicher Druck in der Richtung bestand, das Optionsrecht möglichst
zeitnah auszuüben. Dies deckt sich mit dem tatsächlichen
Geschehensablauf, wurde doch der Optionsvertrag vom Bw. am 17. Juli 2003 und der
Kaufvertrag bereits am 6. Oktober 2003 unterzeichnet. Da laut Punkt III des
Optionsvertrages der für die Einräumung der Option zu bezahlende
Barbetrag von 75.000 € auf den Gesamtkaufpreis nicht angerecht wurde, darf
daraus schlüssig gefolgert werden, dass jedenfalls nach den
Preisvorstellungen des Bw. der vereinbarte Kaufpreis von 550.000 € zusammen
mit dem Optionsentgelt von 75.000 € noch in jenem Betrag Deckung findet,
der für ihn den Wert des Grundstückes zum Ausdruck brachte und den
Ankauf wirtschaftlich akzeptabel machte. Ansonsten hätte er sich auf diesen
Optionsvertrag wohl gar nicht eingelassen. Aus der Sicht der Verkäuferin
war die vereinbarte "Nichtanrechnung" ebenfalls verständlich, denn ohne
diesen Anrechnungsausschluss wäre der Gesamtkaufpreis im Falle der
Optionsausübung um diesen Betrag im Ergebnis entsprechend "verbilligt"
worden. Hatte aber im Streitfall der Bw. einen derart (bezogen auf die absolute
Höhe und auf die voraussichtliche kurze Zeitdauer bis zur
Optionsausübung) erheblichen Barbetrag für die Einräumung des
Optionsrechtes bezahlt, dann hätte er vollkommen unwirtschaftlich
gehandelt, wenn er sein Optionsrecht in der Folge nicht ausgeübt
hätte. Es war ihm aus wirtschaftlicher Sicht tatsächlich
unmöglich, vom Optionsrecht nicht Gebrauch zu machen, erwarb er doch bei
Ausübung des Optionsrechtes das Grundstück um jenen Gesamtbetrag, der
nach seinen Wertvorstellungen von der Kaufliegenschaft darin jedenfalls noch
Deckung fand. Allein bei Ausübung des Optionsrechtes war demzufolge
für ihn das bereits bezahlte Optionsentgelt aus wirtschaftlicher Sicht
überhaupt noch zu "retten".
Wie eingangs dargelegt ist der Begriff der Gegenleistung im
wirtschaftlichen Sinn zu verstehen und Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs.
1 Z 1 GrEStG ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen
Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält.
Gegenleistungen, die der Erwerber nicht für den Erwerb des
Grundstückes, sondern für andere Leistungen des Veräußerers
erbringt, gehören nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann zur Gegenleistung, wenn die in Frage
stehende Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und
wirtschaftlichen, oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des
Grundstückes steht. Bei der oben dargelegten Sachlage des vorliegenden
Berufungsfalles besteht wohl kein Zweifel darüber, dass der Barbetrag von
75.000 €, der vom Bw. für die Einräumung des Optionsrechtes an
die L.AG zu bezahlen war, wobei der Bw. den Optionsvertrag am 17. Juli 2003 und
den Kaufvertrag bereits am 6. Oktober 2003 unterfertigt hatte, in einem
wirtschaftlichen ("inneren") Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes
stand. Auf die Vereinbarung eines derart hohen Optionsentgeltes, das auf den
Kaufpreis nicht angerechnet wurde, hat sich der Bw. als wirtschaftlich
Handelnder augenscheinlich deshalb eingelassen, weil für ihn von Anfang an
feststand, dass er das ihm eingeräumte Optionsrecht auch ausübt und
das Optionsentgelt zusammen mit dem Kaufpreis noch in seinen
Kaufpreisvorstellungen Deckung fanden. Diese besonderen Tatumstände
rechtfertigen, ohne dabei auf die Frage eines etwaigen Missbrauchsfalles
eingehen zu brauchen, nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz im
Streitfall durchaus die Annahme, dass diese vom Bw. gegenüber der
Verkäuferin erbrachte Bargeldleistung für die Einräumung des
Optionsrechtes in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des
Grundstückes stand. Der Bw. hat an wirtschaftlichen Werten diese
Bargeldleistung und den vereinbarten Kaufpreis zu leisten versprochen, dass er
das Grundstück erhält. Darin liegt seine gewährte Gegenleistung
im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG. Das Finanzamt hat demzufolge zu Recht
neben dem Kaufpreis von 550.000 € auch den für die Einräumung des
Optionsrechtes bezahlten Barbetrag von 75.000 € als Gegenleistung angesehen
und mit dem streitgegenständlichen Bescheid von einer Bemessungsgrundlage
von 625.000 € Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 7. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0194-I/04
- Stammnummer
- 14508
- Gültig
- 07.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF