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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106443/2016

Zurückweisung Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7106443/2016vom 28.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 24. März 2016 gegen den die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 17. März 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Der Vorlageantrag vom 19.10.2016 wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt: Am 17.3.2016 wurden vom Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 erlassen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer (Bf) mit Schriftsatz vom 24.3.2016 Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 jeweils vom 2.9.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidungen langten am 2.9.2016 elektronisch in der Databox des Bf ein. Daraufhin stellte der Bf mit Schriftsatz vom 21.10.2016 einen Vorlangeantrag an das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 14.12.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Bf wurde von der Vorlage der Beschwerde - unter Übermittlung einer Ausfertigung des Vorlageberichtes, dem Vorhaltswirkung zukommt - in Kenntnis gesetzt. In diesem Vorlagebericht hielt das Finanzamt in seiner Stellungnahme fest, dass der Vorlageantrag vom 21.10.2016 betreffend Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 verspätet sei. Der Bf hat der elektronischen Zustellung von Schriftstücken des Finanzamtes über FinanzOnline (Databox) zugestimmt. Beweiswürdigung: Die Teilnahme des Bf an FinanzOnline, dessen Zustimmung zur elektronischen Zustellung von behördlichen Erledigungen sowie das Einlagen der Beschwerdevorentscheidungen in der Datatbox am 2.9.2016 ergeben sich aus der Datenbank der Finanzverwaltung. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Dies ist nach § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten nach § 98 Abs 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. § 108 Abs 2 BAO regelt, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Nach Abs 3 dieser Bestimmung werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 in die Databox des Bf bei FinanzOnline erfolgte nachweislich am 2.9.2016. Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrags endete demnach am 3.10.2016, da der 2.10.2016 ein Sonntag war. Der Bf brachte seinen Vorlageantrag am 21.10.2016 und somit zu einem späteren Zeitpunkt ein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen. Linz, am 28. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7106443/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7106443.2016
Stammnummer
145049
Gültig
28.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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