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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105972/2019

Zurückweisungsbeschluss - Nichtbescheid - keine Heilung des Zustellmangels

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105972/2019vom 25.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, ***Adr2***, betreffend Beschwerde vom 18. Oktober 2018 gegen den vorläufigen Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Österreich Dienststelle Sonderzuständigkeiten (vormals Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) vom 21.September 2018, ErfNr. ***1***, Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Rechtsgebühr, beschlossen: I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 13.9.2018 wurde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (in der Folge kurz: belangte Behörde) ein zwischen der ***Bf1*** am 19.7.2018 als Bestandgeberin (in der Folge kurz: Bf) und der ***2*** als Bestandnehmerin am 15.6.2018 unterfertigter Bestandvertrag über ein näher bezeichnetes Bestandsobjekt angezeigt. Mit Gebührenbescheid vom 21.9.2018 wurde eine Gebühr für den gegenständlichen Bestandvertrag in Höhe von € 234.919,68 gegenüber der Bestandgeberin (Bf.) gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt. Der Bescheid war adressiert an die Bf. "z.H. ***3***, ***Adr3***". Mit Schreiben vom 18.10.2018 erhob die Bf., vertreten durch die ***2***, Beschwerde gegen den Gebührenbescheid der belangten Behörde vom 21.9.2018. Eine entsprechende Vertretungs- und Zustellvollmacht wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erging am 12.3.2019. Diese war adressiert an die Bf. "z.H. ***3***, ***Adr3***". Die gesonderte Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung trägt das Datum 11.3.2019 und wies als Bescheidadressatin die Bf. "z.***2*** GesmbH, ***4***" auf. Der Vorlageantrag vom 26.3.2019 wurde durch die Bf., vertreten durch die ***2***, gestellt und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat beantragt. Mit Vorlagebericht vom 11.11.2019 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 22.5.2024 wurde die belangte Behörde um Auskunft ersucht, ob und ab welchem Zeitpunkt die ***3*** dem Finanzamt als steuerliche Vertretung/ Zustellbevollmächtigte der Bf. für das gegenständliche Verfahren bekannt war. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 27.5.2024 mit, dass die ***3*** im Abgabenverfahren zu ErfNr. ***1*** nicht als steuerlicher Vertreter der ***Bf1*** aufgetreten sei. Die ***3*** sei weder gewillkürte Vertreterin der Beschwerdeführerin gewesen noch sei für diese eine Zustellvollmacht bekannt gegeben worden. Die Zustellung zu Handen der ***3*** sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 29.5.2024 wurde die Bf. ersucht bekanntzugeben, wie und in welcher Form (Original/Kopie per Post; FAX; E-Mail) die Bf. vom Gebührenbescheid vom 21.9.2018 sowie von der Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2018 Kenntnis erlangte. Zudem ersuchte das BFG um Bekanntgabe, wie und in welcher Form die Vertreterin und Zustellbevollmächtigte der Bf. von der Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2018 Kenntnis erlangte. Mit Antwortschreiben der Bf. vom 19.6.2024 teilte diese mit, dass der Bf. der Gebührenbescheid vom 21.9.2018 per E-Mail vom 5.10.2018 und die Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2019 per E-Mail vom 18.3.2019 durch die ***3*** übersendet worden sei. Die Übersendung der Beschwerdevorentscheidung an die Vertreterin der Bf. sei durch die ***3*** ebenfalls per E-Mail vom 18.3.2019 erfolgt. 2. Beweisaufnahme und Sachverhalt Vom BFG wurde zunächst Einsicht genommen in die durch die belangte Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteile, den elektronischen Steuerakt der Bf. sowie die aufgrund der Vorhalte an die Verfahrensparteien von diesen dem BFG übermittelten Stellungnahmen. Daraus ergibt sich der oben dargestellte Verfahrensablauf bzw. der folgende, dem Beschluss zugrunde zu legende Sachverhalt: Der beschwerdegegenständliche Bescheid, ErfNr. ***1***, vom 21.9.2018 war adressiert an die Bf. "zHd. ***3***" und wurde der ***3*** zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18.10.2018 erfolgte durch die (Bestandnehmerin) ***2*** als Vertreterin der Bf; die diesbezügliche von der Bf. erteilte Vollmacht ist aktenkundig. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.3.2019 war an die Bf. "z.Hd. ***3***" adressiert und der ***3*** zugestellt. Die gesondert ergangene Bescheidbegründung vom 11.3.2019 war an die Bf. z.Hd. ***2*** adressiert und erging an letztere. Der Vorlageantrag vom 26.3.2019 wurde durch die Bf., vertreten durch die ***2***, gestellt. Zur StNr. ***BF1StNr1*** bzw. im Abgabenverfahren zu ErfNr. ***1*** war im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 21.9.2018, keine Vollmacht/Zustellvollmacht der ***3*** beim Finanzamt angemerkt. Ebensowenig im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2019. Die ***3*** übermittelte den an sie durch die belangte Behörde übersendeten Gebührenbescheid vom 21.9.2018 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2019 per E-Mail vom 5.10.2018 bzw. 18.3.2019 an die Bf. Der Vertreterin der Bf. wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2019 ebenfalls per E-Mail vom 18.3.2019 durch die ***3*** übersendet. 3. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs 1 BAO). Die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente wird im Zustellgesetz geregelt (§ 1 ZustG). Wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Gemäß § 9 Abs 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). In diesem Fall hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Bei nicht aufrechter Bevollmächtigung ist der Bescheid der Partei als Bescheidadressat direkt zuzustellen. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl zB VwGH 31.8.2000, 98/16/0310; VwGH 19.12.2001, 2001/13/0135; VwGH 16.12.2003, 2001/15/0026; VwGH 8.9.2010, 2008/16/0170; VwGH 28.6.2012, 2010/16/0275; Walter/ Mayer, Zustellrecht, 49; Ritz/Koran, BAO7, § 9 ZustG, Rz19) Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen (Ritz/Koran, BAO7, § 97 Rz 1). Die durchgeführten Abfragen bzw. die Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.5.2024 ergaben, dass im Abgabenverfahren zu ErfNr. ***1*** die ***3*** weder steuerliche Vertreterin noch Zustellbevollmächtigte der Bf. war. Daraus folgt, dass weder im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 21.9.2018 noch im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am 12.3.2019 eine Zustellvollmacht der ***3*** bestanden hat und somit bereits die Zustellung des Bescheides vom 21.9.2018 (ebenso wie jene der Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2019) mit einem Zustellmangel behaftet war. Grundsätzlich ist eine Heilung eines Zustellmangels nach § 7 ZustG nicht möglich, wenn die Zustellverfügung auf einen falschen Empfänger lautete. Die Heilung eines derartigen Zustellmangels ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aber in den Fällen möglich, in denen die Partei selbst in der Zustellverfügung als Empfänger angeführt wird. Nur diesen Fall der Heilung einer fehlerhaften Zustellungsverfügung wollte der Gesetzgeber mit der restriktiv zu interpretierenden Ausnahmebestimmung des § 9 Abs 1 [jetzt Abs 3] zweiter Satz ZustG regeln (VwGH 14.2.1997, 96/19/2027). § 7 ZustG ist sohin anwendbar, wenn die Zustellverfügung an X zu Handen Y lautet, dem Y zugestellt wurde und der nicht Zustellungsbevollmächtigte Y das Schriftstück an X weiterleitet, weil es nach der Zustellverfügung auch für X bestimmt sei (siehe Ritz/Koran, BAO7, § 7 ZustG, Rz4 mit Judikaturnachweisen) Gemäß § 7 ZustG gilt die Zustellung, wenn im Zustellungsverfahren Mängel unterlaufen, als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dies setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes gelangt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes z.B. durch Übermittlung einer Ablichtung etwa per Fax oder durch Weiterleitung des eingescannten Schriftstücks mit E-Mail. Wenn die Kenntnisnahme (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert ebenso wenig der Umstand, dass der Empfänger ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück einbringt die fehlende Zustellung (vgl. Ritz/Koran, BAO7, ZustG § 7, Tz 7, und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss VfGH 26.06.1996, 793/95 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen, dass für eine rechtswirksame Zustellung es nicht hinreichend ist, dass der Empfänger vom Schriftstück - etwa durch Akteneinsicht - lediglich Kenntnis erlangt (vgl. VwGH 20.3.1981, Zl.04/0903/80 zum inhaltlich entsprechenden § 31 AVG). Eine Sendung ist nur dann tatsächlich zugekommen, wenn sie (dh. die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung) den Adressaten selbst wirklich erreicht, wenn ihm also das Schriftstück (im Original) ausgehändigt wurde. Weder die vorherige Akteneinsicht des Rechtsvertreters des Einschreiters noch die Herstellung von Ablichtungen aus dem Akt ersetzt sohin die Zustellung des Bescheides (vgl. VwGH 13.12.1989, 89/01/0069). Das Vorliegen eines Bescheides ist eine Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vgl. VfSlg.7925/1976) und darüber hinaus während der ganzen Dauer des Verfahrens gegeben sein muss (vgl. VfSlg. 8824/1980). Da der gegenständliche Bescheid an die ***3*** zugestellt wurde, welche in diesem Verfahren keine Zustellvollmacht hatte und dieser Bescheid der Bf. per E-Mail (wie von ihr in der Anfragebeantwortung vom 19.6.2024 selbst ausgeführt) übersendet wurde, - ihr somit also nicht im Original zugekommen ist - folgt daraus, dass der Bescheid gegenüber der Bf. nicht rechtswirksam erlassen wurde. Auch durch die Einbringung eines Rechtsmittels durch die Bf. wird der Zustellmangel nicht saniert (keine "Heilung durch Einlassung"). Angemerkt wird, dass die Beschwerdevorentscheidung ebenso mit einem Zustellmangel behaftet war. Auch hier erfolgte durch die belangte Behörde eine Zustellung an die Bf. z.Hd. der nichtzustellbevollmächtigten ***3*** und wurde von dieser eine Übersendung der BVE sowohl an die Bf. als auch die Vertreterin der Bf. lediglich per E-Mail vorgenommen. Allerdings war dieser Zustellmangel bzw. dessen Folgen hier insofern nicht weiter beachtlich als bereits der Gebührenbescheid vom 21.9.2018 einen Nichtbescheid mangels Zustellung darstellt. Im Bereich des Abgabenrechtes gilt das Prinzip der Amtswegigkeit und kommt es nicht darauf an, ob sich eine Partei erst "nachträglich" (oder gar nicht) auf einen Zustellmangel beruft. Die Wirksamkeit des Bescheides ist als Prozessvoraussetzung vom Verwaltungsgericht auch dann zu prüfen, wenn die Parteien kein entsprechendes Vorbringen erstatten, besteht doch im Verfahren vor der Abgabenbehörde und im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Bindung an Beschwerdepunkte (vgl. dazu BFG 31.07.2019, RV/7101931/2016). Nach § 260 Abs. 1 lit.a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheidbeschwerde bzw den Vorlageantrag zuerst auf ihre Zulässigkeit zu prüfen hat, widrigenfalls das Rechtsmittel mit Beschluss zurückzuweisen ist (vgl. dazu BFG 2.4.2014, RV/1100050/2012). Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem unzulässig bei mangelnder Bescheidqualität. Zurückzuweisen ist eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (siehe dazu Ritz/Koran, BAO7, § 260, Tz 8 unter Hinweis auf VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; VwGH 29.5.1995, 93/17/0318, BFG 24.9.2015, RV/2100161/2013). Gemäß § 274 Abs. 3 Z. 1 BAO kann ungeachtet eines Antrages iSd § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260). Obliegt gemäß § 272 Abs. 4 BAO die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Dazu zählen u.a. Zurückweisungen (§ 260). Da sich aus der Aktenlage und der geltenden Rechtslage eindeutig ergibt, dass keine rechtswirksame Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheides an die Bf. erfolgte und auch keine Heilung des Zustellmangels eingetreten ist, - der Gebührenbescheid vom 21.9.2018 sohin rechtlich nicht existent wurde - konnte der Zurückweisungsbeschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Berichterstatterin erlassen werden. Es war daher spruchgemäß zu entschieden.   Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ergibt bzw. die zu lösenden Rechtsfragen bereits durch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind. Wien, am 25. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7105972/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105972.2019
Stammnummer
145035
Gültig
25.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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