Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0046-L/04
Beschwerde gegen die Abweisung eines Stundungsansuchens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0046-L/04vom 07.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen HL, Handelsagentin, geb. 19XX, L, SN 046-2000/00181-001,
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 20. Februar 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. Jänner 2004, vertreten durch AR
Claudia Enzenhofer, StNr. 997/9587, betreffend die Abweisung einer
Zahlungserleichterung gemäß
§ 172 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu SN 046-2000/00181-001 vom
20. September 2002 (§ 143 FinStrG) wurde die Bf. für
schuldig erkannt, a) durch die verspätete Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer(vorauszahlungen) eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 01 - 03/99 und 05/00 iHv.
18.115,00 ATS bewirkt und b) durch die Nichtabgabe einer Steuererklärung
für das Jahr 1999 die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe iHv. 800,00 € und eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen ausgesprochen sowie ein Kostenersatz iHv.
80,00 € festgesetzt.
Der Schuld- und Strafausspruch erwuchs (mangels Erhebung
eines Einspruches iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG dagegen) am
18. Oktober 2002 in (formeller) Rechtskraft.
Am 31. Jänner 2003 beantragte die Bf. unter
Hinweis darauf, dass sie alle Unterlagen (gemeint sind damit offenbar die im
Strafverfahren verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sowie
die Jahressteuererklärungen) zeitgerecht beim Steuerberater abgegeben,
dieser jedoch die Unterlagen ohne ihr Wissen verspätet an das Finanzamt
weitergeleitet habe, eine Stundung des auf dem Abgabenkonto (Strafkonto)
997/9587 aushaftenden Betrages iHv. 889,92 € bis zur Klärung der (im
Abgabenverfahren zu StNr. 12) am 6. August 2002 bzw. am
1. September 2002 beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 1985 - 1998
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO. Als
Wiederaufnahmegrund wurden dabei von der Bf. erst nachträglich
hervorgekommene massive und jahrelange Veruntreuungen durch eine Angestellte im
Betrieb der Bf. geltend gemacht.
Mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. Februar 2003
wurde hinsichtlich der auf dem angeführten Strafkonto aushaftenden
Beträge eine Stundung bis zum 10. Mai 2003 gewährt.
Nachdem ein am 1. August 2003 eingebrachter Antrag auf
Wiederaufnahme des Strafverfahrens SN 046-2000/00181-001 (§ 165
FinStrG) von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe mit Bescheid vom
4. August 2003 als verspätet zurückgewiesen worden war,
beantragte die Bf. am 27. August 2003 (unter Hinweis auf den noch nicht
erledigten o. a. Antrag auf Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens) eine
Stundung des auf dem Strafkonto aushaftenden Betrages.
Mit Bescheid vom 2. September 2003 wurde der Bf. von
der Finanzstrafbehörde eine (monatliche) Ratenzahlung iHv. jeweils 100,00
€, beginnend ab 20. September 2003, gewährt. In der
Begründung wurde darauf verwiesen, dass mangels eines direkten
Zusammenhanges zwischen der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens und der
Geldstrafe eine Stundung bis zur Erledigung des Wiederaufnahmeverfahrens nicht
gewährt werden könne.
Am 29. September 2003 ersuchte die Bf. um
Änderung der bewilligten Ratenbeträge auf 50,00 € bzw. 70,00
€ ab dem 4. Monat.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2003 wurde eine
Ratenzahlung iHv. drei Teilzahlungen á 50,00 €, acht
Teilzahlungen á 70,00 € sowie einer Restzahlung von 189,27 €
(Zahlungstermin jeweils am 21. des Kalendermonats, beginnend mit
21. Oktober 2003, letzter Zahlungstermin: 21. September 2004)
bewilligt.
Mit Schreiben vom 22. November 2003 beantragte die
Bf., die ihr bewilligten Ratenzahlungen bis zur Beendigung des
Wiederaufnahmeverfahrens zu stunden und gab neben dem (neuerlichen) Hinweis
darauf, dass sie die Unterlagen fristgerecht beim Steuerberater abgegeben habe,
als Begründung an, dass der Wiederaufnahmeantrag auch die Zeiträume
des gegenständlichen Strafverfahrens umfasse und die Bemessungsgrundlage
der fälligen Steuern nicht stimme.
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 wies das
Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz dieses
Zahlungserleichterungsansuchen ab und verwies (erneut) darauf, dass der Antrag
auf Wiederaufnahme im Abgabenverfahren nichts mit dem gegenständlichen
Strafverfahren zu tun habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 20. Februar 2004,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Da das Finanzamt die einbezahlten überschüssigen
Steuerleistungen noch nicht zurückbezahlt habe bzw. noch kein Ergebnis des
Wiederaufnahmeansuchens vorliege, wäre es eine ungewöhnliche
Härte, nochmals Steuerleistungen zu verlangen, deren Höhe wesentlich
unter dem erwarteten Rückzahlungsbetrag liege. Daneben werde bis zum
Vorliegen einer korrekten Bemessungsgrundlage um Aussetzung der Einhebung bzw.
um Aussetzung der Einbringung ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt haftet auf dem
Abgabenkonto 997/9587 - nach Entrichtung einer Teilzahlung iHv. 50,00
€ am 7. Oktober 2003 - ein Gesamtbetrag von 849,27 €
(Geldstrafe: 750,00 €, Kosten des Strafverfahrens: 80,00 € und
Nebengebühren: 19,27 €) als unentrichtet aus.
Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen festzustellen, dass die
Behauptung der Bf., die (im Abgabenverfahren) beantragte Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffe auch die zu SN 046-2000/00181-001
verfahrensgegenständlichen Abgaben bzw. Zeiträume im Widerspruch zur
oben dargestellten Aktenlage steht und der in einem mängelfreien Verfahren
zu Stande gekommene Schuldspruch iSd. §§ 33 Abs. 2
lit. a bzw. 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ebenso wie der Bescheid vom
4. August 2003, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des
Finanzstrafverfahrens SN 046-2000/00181-001 gemäß
§ 165 Abs. 4 FinStrG als verspätet zurückgewiesen
wurde, in Rechtkraft erwachsen ist.
Zu der (ebenfalls) beantragten Aussetzung der Einhebung
bzw. Aussetzung der Einbringung wird bemerkt, dass eine Maßnahme
gemäß
§ 212a BAO für den Bereich des FinStrG nicht
vorgesehen ist (vgl. §§ 151 Abs. 1 und 152 Abs. 2
FinStrG) und eine (amtswegige) Aussetzung der Einbringung nach § 231
BAO sowohl eine erfolglose Vollstreckung der Geldstrafe als auch einen
erfolglosen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe voraussetzen
würde.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen (und
Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung
der Haftung) den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit
das FinStrG nicht anderes bestimmt, die BAO und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß. Gleiches bestimmt § 185 Abs. 5 FinStrG
hinsichtlich der auferlegten Verfahrenskosten.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Der Antragsteller hat im Ansuchen die Voraussetzungen
für die Zahlungserleichterung, d. h. sowohl das Vorliegen einer in der
trotz zumutbarer Vorsorge eingetretenen schweren Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit gelegenen erheblichen Härte als
auch das Nichtvorliegen der Gefährdung der Einbringlichkeit, aus Eigenem
überzeugend darzulegen bzw. glaubhaft zu machen, zumindest soweit diese
nicht schon offensichtlich sind (VwGH vom 17. Dezember 1996,
Zl. 96/14/0037). Grundsätzlich begründet die Einbringung eines
Rechtsmittels allein jedoch noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des
strittigen Abgabenbetrages (z. B. VwGH vom 20. Februar 1996,
Zl. 95/13/0190a), und wird diese im Übrigen nur dann vorliegen, wenn
der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren
Beseitigung im Rechtszug zu gewärtigen ist und die Einziehung zu
wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde (so z. B. VwGH vom
5. Mai 1992, Zl. 92/14/0053).
Im vorliegenden Fall macht die Bf. als erhebliche
Härte iSd. § 212 Abs. 1 BAO einzig und allein geltend, dass
sie aus der noch offenen Wiederaufnahme der mit Abgabenbescheiden des
Finanzamtes Linz jeweils abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und
Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 1985 - 1998 zu
StNr. 12 eine Abgabenrückzahlung erwarte, die jedenfalls über dem
aus dem Strafverfahren SN 046-2000/00181-001 geschuldeten Betrag
liege.
In Erledigung der von der Bf. gegen den die Anträge
auf Wiederaufnahme der angeführten Verfahren abweisenden Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 3. Juli 2003 eingebrachten Berufungen (vom
24. Juli 2003) wurden nunmehr mit Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Linz als zuständige
Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 260 BAO) vom 2. März
2005, GZ. RV34, die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreff.
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 - 1997 vom
6. August 2002 bzw. auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreff. Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1985 - 1998 gemäß
§ 289 BAO jeweils als verspätet zurückgewiesen.
Da damit aber feststeht, dass - mangels des Bestehens von
Rückzahlungsansprüchen im Abgabenverfahren - jedenfalls die von der
Bf. geltend gemachte erhebliche Härte nicht mehr weiter besteht, und auch
ansonsten sich aus der Aktenlage kein Anhaltspunkt für ein Vorliegen der
ersten Tatbestandvoraussetzung des § 212 Abs. 1 BAO offenbart
(vgl. § 167 Abs. 1 BAO), war ohne ein weiteres Eingehen
darauf, ob die geltend gemachten Umstände überhaupt ausreichten, eine
erhebliche Härte zu begründen bzw. ob nicht eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Gewährung einer (neuerlichen) Zahlungserleichterung
entgegenstehe, spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 7.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0046-L/04
- Stammnummer
- 14503
- Gültig
- 07.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF