Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100120/2024
Säumnis Differenzzahlung;
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100120/2024vom 24.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, SVers.Nr. ***1***, vertreten durch ***5***, betreffend Säumnisbeschwerde vom 25. April 2024 wegen Säumnis des Finanzamtes Österreich hinsichtlich des Antrages auf Gewährung einer Ausgleichs-/Differenzzahlung vom 25. Juli 2023, beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei (Bf), ***2***, hat gemäß § 284 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrags vom 25. Juli 2023 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das am ***4*** 2005 geborene Kind ***3*** für den Zeitraum ab März 2022 bis einschließlich September 2022 eingebracht.
Mit Anschreiben vom 26. Jänner 2024 sei erstmals Säumnisbeschwerde mit Vorlageantrag zum Bundesfinanzgericht gestellt worden. Diese sei keiner Erledigung zugeführt worden.
Seit Antragstellung seien mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass seitens des Finanzamt eine Rückäußerung erfolgt sei.
Die Säumnisbeschwerde sei daher gemäß § 284 Abs. 1 BAO zulässig und begründet.
Es werde der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge über den Antrag vom 17.08.2023 in der Sache entscheiden. Sollte das Bundesfinanzgericht für die Entscheidung die eingereichten Unterlagen nicht beim Finanzamt Österreich anfordern können, bestünde seitens der Bf die Bereitschaft zu deren Nachreichung.
Dem Finanzamt wurde seitens des BFG gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb der im Spruch festgelegten Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde (ab 25. April 2024) über den Antrag zu entscheiden oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt (Beschluss vom 03. Mai 2024).
Die Abgabenbehörde übermittelte einlangend beim Bundesfinanzgericht am 23. Mai 2024 eine Mitteilung, wonach die Überprüfung des Anspruches auf Ausgleichszahlung erfolgt sei und die Ausgleichszahlung (Anm. BFG: gemeint damit offenbar "Differenzzahlung") für den Zeitraum vom März 2022 bis einschließlich September 2022 (vgl. Antragszeitraum) gewährt werden könne. Die Höhe der Zahlung sei die Differenz zwischen der österreichischen Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) zur ausländischen Familienleistung und werden die Beträge auf das in der Mitteilung angeführte Konto überwiesen. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehe bis einschließlich September 2022 (vgl. Antrag).
Das Säumnisbeschwerdeverfahren war gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen, weil die Abgabenbehörde laut übersendeter Mitteilung mit Auszahlung der beantragten Differenzzahlung vorgeht.
In Angelegenheiten der Familienbeihilfe wird bei Auszahlung kein Bescheid erlassen.
Die formlose Mitteilung über den bewilligten Bezug der Familienbeihilfe wurde an den Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertretung zugestellt.
Eine Kopie dieser Mitteilung wird als Beilage zu diesem Beschluss übermittelt.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass dem Bundesfinanzgericht ein Antrag vom 17. August 2023 nicht vorliegt. Ein solcher Antrag wurde auch der gegenständlichen Säumnisbeschwerde nicht beigeschlossen und wäre die Säumnisbeschwerde diesbezüglich zurückzuweisen.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision im angeführten Sinn liegen nicht vor.
Wien, am 24. Mai 2024
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 11 ff VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 58 ff VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100120/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100120.2024
- Stammnummer
- 145010
- Gültig
- 24.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF