Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0097-W/04
Devolutionsantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0097-W/04vom 04.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw, vertreten durch Stb,
wegen Untätigkeit des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Entscheidung über die Umsatzsteuervoranmeldung April 2003,
entschieden:
Das Verfahren wird
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Die Devolutionswerberin (Dw) begehrte mit Eingabe, beim UFS
eingelangt am 25.11.2004, den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz gem § 311 Abs 2
BAO betreffend Entscheidung über die Umsatzsteuervoranmeldung für
April 2003.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz trug dem Finanzamt
(FA) mit Schreiben vom 2.12.2004 gem § 311 Abs 3 BAO auf, innerhalb der
Frist von drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und
gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheids vorzulegen oder anzugeben und
nachzuweisen, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht
vorliegt.
Am 9.2.2005 erließ das FA den Bescheid über die
Festsetzung von Umsatzsteuer für April 2003. Am 21.2.2005 langte
eine Abschrift des genannten Bescheids bei der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gem § 311 Abs 4 BAO bewirkt ein zulässiger
Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz nicht
fristgerecht (s Abs 3 leg cit) ihrer Entscheidungspflicht nachkommt oder angibt,
warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr
vorliegt.
Da das FA seiner Entscheidungspflicht durch das Erlassen
des entsprechenden Bescheids fristgerecht nachgekommen ist, war das Verfahren
über den Devolutionsantrag mit Bescheid einzustellen.
Wien, am 4.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0097-W/04
- Stammnummer
- 14500
- Gültig
- 04.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF