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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0097-W/04

Devolutionsantrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0097-W/04vom 04.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw, vertreten durch Stb, wegen Untätigkeit des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Entscheidung über die Umsatzsteuervoranmeldung April 2003, entschieden: Das Verfahren wird eingestellt. Entscheidungsgründe Die Devolutionswerberin (Dw) begehrte mit Eingabe, beim UFS eingelangt am 25.11.2004, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz gem § 311 Abs 2 BAO betreffend Entscheidung über die Umsatzsteuervoranmeldung für April 2003. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz trug dem Finanzamt (FA) mit Schreiben vom 2.12.2004 gem § 311 Abs 3 BAO auf, innerhalb der Frist von drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheids vorzulegen oder anzugeben und nachzuweisen, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Am 9.2.2005 erließ das FA den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für April 2003. Am 21.2.2005 langte eine Abschrift des genannten Bescheids bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Über den Devolutionsantrag wurde erwogen: Gem § 311 Abs 4 BAO bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz nicht fristgerecht (s Abs 3 leg cit) ihrer Entscheidungspflicht nachkommt oder angibt, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Da das FA seiner Entscheidungspflicht durch das Erlassen des entsprechenden Bescheids fristgerecht nachgekommen ist, war das Verfahren über den Devolutionsantrag mit Bescheid einzustellen. Wien, am 4. März 2005

Normen und Schlagworte

Devolutionsantrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0097-W/04
Stammnummer
14500
Gültig
04.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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