Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7400001/2024
Verzicht auf Gebrauchserlaubnis Erlöschen der Gebrauchserlaubnis aufgrund Verzichts Keine Festsetzung der Gebrauchsabgabe
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRS/7400001/2024vom 21.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der O***N***, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, vom 21.7.2023 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23.6.2023 betreffend Festsetzung der Gebrauchsabgabe nach dem Gebrauchsabgabegesetz (GAG) zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23.6.2023 wurde die Gebrauchsabgabe auf Grund der mit Bescheid vom 26.4.2023 erteilten Gebrauchserlaubnis festgesetzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 21.7.2023.
Mit Datum vom 5.4.2024 hat die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung gemäß § 284 Abs 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei betreffend die Beschwerde vom 21.7.2023 gegen den Bescheid vom 23.6.2023 über die Festsetzung der Gebrauchsabgabe nach dem Gebrauchsabgabegesetz (GAG) erhoben.
Dem Magistrat der Stadt Wien wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 15.2.2024 gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, bis 8.5.2024 den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.
Der Magistrat der Stadt Wien hat innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist weder den säumigen Bescheid erlassen noch angegeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist daher auf das Bundesfinanzgericht übergegangen (§ 284 Abs 3 BAO).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Auszugehen ist von nachstehendem Sachverhalt:
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23.6.2023 wurde die Gebrauchsabgabe auf Grund der mit Bescheid vom 26.4.2023 erteilten Gebrauchserlaubnis mit € 37.950,30 festgesetzt.
Die gegenständliche Beschwerde vom 21.7.2023 ist rechtzeitig.
Die Beschwerdeführerin hat mit Verzichtserklärung vom 13.7.2023 auf die Gebrauchserlaubnis verzichtet. Die Verzichtserklärung ist am 13.7.2023 um 16:59:06 h beim Magistrat der Stadt Wien eingelangt.
Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht insbesondere auf der aktenkundigen, unbedenklichen Verzichtserklärung und ist unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs 4 GAG erlischt die Gebrauchserlaubnis im Zeitpunkt des Einlangens einer Verzichtserklärung beim Magistrat.
Die mit Bescheid vom 26.4.2023 erteilte Gebrauchserlaubnis ist daher mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin am 13.7.2023 um 16:59:06 h erloschen.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Gebrauchsabgabe beruht dem Grunde und der Höhe nach auf der erteilten Gebrauchserlaubnis.
Die Gebrauchserlaubnis ist gemäß § 4 Abs 4 GAG erloschen. Der Grund für die Festsetzung der Gebrauchsabgabe ist daher weggefallen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO Folge zu geben.
Wien, am 21. Mai 2024
Normen und Schlagworte
- § 4 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RS/7400001/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RS.7400001.2024
- Stammnummer
- 144992
- Gültig
- 21.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF