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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100163/2024

Säumnisbeschwerde zu Differenzzahlung; Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRS/7100163/2024vom 04.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, VersNr. ***1***, vertreten durch Union Tax & Law Rechtsanwälte, pA Donau-City-Straße 7, DC Tower/30th floor, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 11. Juni 2024 wegen Säumnis des Finanzamtes Österreich hinsichtlich des Antrages auf Gewährung einer Ausgleichs-/Differenzzahlung vom 14. November 2023, beschlossen: Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Die beschwerdeführende Partei (Bf), ***Bf1***, hat gemäß § 284 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen eingereichten Antrags vom 14. November 2023 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das am ***3*** geborene Kind ***2*** für den Zeitraum vom 20. März bis 15. November 2021 eingebracht. Seit Einreichung des Antrags seien mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass seitens des Finanzamtes eine Rückäußerung erfolgt sei, sodass die Behörde die Verpflichtung zur Entscheidung verletzt habe. Die Säumnisbeschwerde sei daher gemäß § 284 Abs. 1 BAO zulässig und begründet. Es werde der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge über den Antrag vom 14.11.2023 in der Sache entscheiden. Sollte das Bundesfinanzgericht für die Entscheidung die eingereichten Unterlagen nicht beim Finanzamt Österreich anfordern können, bestünde seitens der Bf die Bereitschaft zu deren Nachreichung. Dem Finanzamt wurde seitens des BFG gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb der im Spruch festgelegten Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde (ab 11. Juni 2024) über den Antrag zu entscheiden oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt (Beschluss vom 12. Juni 2024). Die Abgabenbehörde übermittelte einlangend beim Bundesfinanzgericht am 04. Juli 2024 die Mitteilung vom 19. Juni 2024, wonach die Überprüfung des Anspruches auf Ausgleichszahlung erfolgt sei und die Ausgleichszahlung (Anm. BFG: gemeint damit offenbar "Differenzzahlung") für den Zeitraum vom März bis einschließlich November 2021 (vgl. Antragszeitraum) gewährt werden könne. Die Höhe der Zahlung sei die Differenz zwischen der österreichischen Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) zur ausländischen Familienleistung und werden die Beträge auf das in der Mitteilung angeführte Konto überwiesen. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehe bis November 2021 (vgl. Antrag). Das Säumnisbeschwerdeverfahren war gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen, weil die Abgabenbehörde laut übersendeter Mitteilung mit Auszahlung der beantragten Differenzzahlung vorgeht. In Angelegenheiten der Familienbeihilfe wird bei Auszahlung kein Bescheid erlassen. Die formlose Mitteilung über den bewilligten Bezug der Ausgleichszahlung (gemeint Differenzzahlung) wurde an den Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertretung zugestellt. Eine Kopie dieser Mitteilung wird als Beilage zu diesem Beschluss übermittelt. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gründe für eine Revision im angeführten Sinn liegen nicht vor. Wien, am 4. Juli 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RS/7100163/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100163.2024
Stammnummer
144982
Gültig
04.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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