Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101245/2024
Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101245/2024vom 27.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Oktober 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 13. September 2023 betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundeabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin (in der Folge abgekürzt Bf) gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 23. Jänner 2019 das - hier nicht verfahrensgegenständliche - Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Aussetzung der Einhebung der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Abgabenschuldigkeit iHv 37.769,45 Euro.
Mit Bescheid vom 13. September 2023 wies das zuständige Finanzamt die Eingabe der Bf vom 21. Februar 2019 hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung zurück, dass im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig gewesen sei.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 13. September 2023 erhob die Bf am 16. Oktober 2023 fristgerecht das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte darin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Aussetzung der Einhebung zu gewähren. Für den Fall, dass der Aussetzungsantrag zum damaligen Zeitpunkt wegen des anhängigen Insolvenzverfahrens unzulässig war, wurde ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt.
Das Finanzamt erledigte die Beschwerde vom 16. Oktober 2023 mit abweisender Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2024 und führte zur Begründung wie folgt aus:
"Gemäß § 212a Abs. 2b Z 4 BAO ist der Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Diese Tatsache wird in der Beschwerde nicht bestritten. Die Beschwerde konnte daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Die Zurückweisung des Antrages erfolgte zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Mit fristgerechter Eingabe vom 22. Februar 2024 beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde vom 16. Oktober 2023 an das Bundesfinanzgericht. Zugleich stellte die beschwerdeführende Partei einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung iHv 37.769,45 Euro, da derzeit kein Insolvenzverfahren mehr anhängig sei.
Am 2. April 2024 legte das Finanzamt als nunmehr belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die abweisende Erledigung des Rechtsmittels. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst auf die gesetzliche Regelung des § 212a Abs. 2b Z 4 BAO verwiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Die beschwerdeführende Gesellschaft, ***Bf1***, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom Datum gegründet und am Datum unter der Firmenbuchnummer xxxxxxy im Firmenbuch eingetragen.
Mit Beschluss des Gerichtes vom Datum_Konkurseröffnung wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. In weiterer Folge wurde der Konkurs mit Beschluss des Gerichtes vom Datum_Konkursaufhebung mangels Kostendeckung aufgehoben.
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde am 21. Februar 2019 und somit während des offenen Insolvenzverfahrens gestellt. Die späteren - hier nicht verfahrensgegenständlichen - Anträge auf Aussetzung der Einhebung vom 16. Oktober 2023 und 22. Februar 2024 wurden nach Abschluss bzw Aufhebung des Konkursverfahrens gestellt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist nach der Aktenlage bzw der Einsichtnahme des Richters in das Firmenbuch unstrittig.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung
§ 212a Abs. 2b Z 4 Bundesabgabenordnung (BAO) idF AbgÄG 2022 lautet:
"Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist."
Für den vorliegenden Fall ergab sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 21. Februar 2019 während des damals anhängigen Konkursverfahrens gestellt worden war.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung war dieser Antrag zwingend und ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar und unzweifelhaft aus dem Gesetz, weitere diesbezügliche Ausführungen erscheinen entbehrlich.
Dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 13. September 2023 lastete somit keine Rechtswidrigkeit an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die (Neu-)Fassung des § 212a Abs. 2b Z 4 BAO durch das AbgÄG 2022 die Zurückweisung lediglich dann vorsieht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Eine spätere Antragstellung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist wiederum zulässig. In diesem Fall hat keine Zurückweisung des Aussetzungsantrages zu erfolgen.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar aus dem Gesetz ergab. Eine ordentliche Revision war daher nicht zulässig.
Wien, am 27. Mai 2024
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 2b Z 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101245/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101245.2024
- Stammnummer
- 144972
- Gültig
- 27.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF