Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0245-G/04
Erhöhte Familienbeihilfe in freier Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0245-G/04vom 04.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn auf Grund vorliegender ärztlicher Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Grad der Behinderung von 50 v.H. für einen Zeitraum von ca. einem Jahr gegeben aber keine rückwirkende Anerkennung möglich ist, sind die Voraussetztungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau I.G. in XY., vom
15. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
7. Jänner 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. April 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte am
13. Oktober 2003 mit dem Formular Beih 3 die erhöhte
Familienbeihilfe für ihreTochter D. rückwirkend ab April 1999.
D. wurde durch den ärztlichen
Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen am
10. November 2003 untersucht. Dabei wurde ein Grad der Behinderung von
50 v.H. für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren festgestellt.
Eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der
Behinderung war seitens des Gutachters nicht möglich.
Das Finanzamt erließ mit
7. Jänner 2004 einen abweisenden Bescheid. Gegen diesen
Bescheid legte die Bw. mit Schreiben vom 15. Jänner 2004 das
Rechtsmittel der Berufung ein und führte dazu zusammenfassend aus, dass die
Tochter wegen ihrer schweren Drogenabhängigkeit derzeit nicht in der Lage
sei, sich selbst zu versorgen. Weiters wurde ersucht, die Tochter
nochmals von einem Arzt untersuchen zulassen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom
Finanzamt ein neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen angefordert.
Am 12. Mai 2004 wurde im ärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen nunmehr ein Grad der Behinderung von 40 v.H. und eine
rückwirkende Anerkennung ab 1. April 2004
festgestellt.
In der Berufungsvorentscheidung vom
17. Mai 2004 wies das Finanzamt die Berufung ab und verwies in der
Begründung zusammenfassend darauf, dass der Grad der Behinderung mindestens
50 v.H. betragen muss und für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren gegeben
sein muss.
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2004
beantragte die Bw. die Vorlage an die II. Instanz und führte
begründend aus, dass die Behinderung rückwirkend vorgelegen sei und
sie dadurch erhöhte Ausgaben hatte.
Das Finanzamt Graz-Stadt legte die Berufung mit
Bericht vom 29. Juli 2004 an den unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der
Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche
dauernde Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003
gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein
ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung
ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls
die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des FB-Verfahrens hat das Finanzamt ein
ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes Steiermark eingeholt. In einem
hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom
7. Jänner 2004 wurde festgestellt, dass für D. ein Grad der
Behinderung von 50 v.H. gegeben ist und dadurch eine rückwirkende
Anerkennung nicht möglich sei. Nach Einbringung der Berufung wurde
ein neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
angefordert. In der Untersuchung am 30. April 2004 wurde festgestellt,
dass für D. ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Dies wurde im
Gutachten vom 12. Mai 2004 dokumentiert.
Auf Grund der vorliegenden Gutachten ist zu
erkennen, dass ein Grad der Behinderung von 50 v.H. für einen nachweisbaren
Zeitraum vom 10. November 2003 bis 30. April 2004 vorgelegen
ist. Aus der Anamnese ist zu entnehmen, dass D. die
Einzelhandelskaufmannslehre im 3. Lehrjahr abgebrochen hat und der
häusliche Entzugsversuch vorerst erfolgversprechend war. Durch ein
"Geschenk" des Freundes ist sie aber wieder rückfällig geworden. Seit
September 2002 befindet sie sich in einem Substitutionsprogramm und erscheint
körperlich einigermaßen ausgeglichen. Im Gutachten vom
7. Jänner 2004 ist auch ausgeführt, dass D. zur Zeit
geringfügig beschäftigt ist, und davon ausgegangen werden kann, dass
sie bei guter Motivation und Krankheitseinsicht wieder arbeitsfähig sein
wird.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Im vorliegenden Fall wird daher in freier
Beweiswürdigung festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht
vorliegen.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind,
hatte der unabhängige Finanzsenat, wie im Spruch angeführt, die
Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 4.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
erhöhte Familienbeihilfefreie Beweiswürdigungärztliche Sachverständigengutachtenmindestens drei Jahre
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0245-G/04
- Stammnummer
- 14495
- Gültig
- 04.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF