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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100056/2024

Einstellung des Verfahrens nach Klaglosstellung nach einer Säumnisbeschwerde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100056/2024vom 03.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Säumnisbeschwerde des ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5***, Rumänien, Sozialversicherungsnummer ***6***, vertreten durch Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin, Union TAX & LAW, 8590 Romanshorn/TG, Obere Zelgstrasse 7, Schweiz, Korrespondenzbüro 1220 Wien, Donau-City-Straße 7/DC-Tower/30th Floor, vom 1.3.2024, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Antrag vom 9.8.2023 auf "Ausgleichs-und/oder Differenzzahlung /Familienbeihilfe" beschlossen: I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Begründung I. Beschluss vom 4.3.2024 Am 4.3.2024 fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss: Dem Finanzamt Österreich wird gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis 30.4.2024 zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass für den Zeitraum November 2019 bis März 2020 und Mai 2020 bis Juni 2020 der Unterschiedsbetrag zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder schließlich (unter Vorlage entsprechender Beweismittel) anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Säumnisbeschwerde Mit Telefax vom 1.3.2024 erhob der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte dazu aus: Mit Antrag vom 09.08.2023 wurde Ausgleichs-und/oder Differenzzahlung /Familienbeihilfe unter Vorlage sämtlicher Vollmachten und erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt Österreich gestellt. Anlage: Antragschrift vorm 09.08.2023 Nachdem die Behörde innerhalb von sechs Monaten ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist, liegt eine der Entscheidungspflicht vor, die gem. § 284 Abs. 1 BAO zur Einlegung der Säumnisbeschwerde berechtigt. Aufgrund der dadurch eingetretenen Säumnis des Finanzamtes Österreich wird vorsorglich der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge über den Antrag auf Familienbeihilfe vom 09.08.2023 entscheiden. Sollten für diese Entscheidung die eingereichten Unterlagen nochmals zu übermitteln sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis. Beigefügt war ein Schreiben vom 8.8.2023 an das Finanzamt Österreich, 1000 Wien, Postfach 260, wonach der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung "Ausgleichs-, und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe für 2019-2020" beantragt. Der Bf sei wie folgt in Österreich beschäftigt gewesen: 01.11.2019 bis 31.12.2019, 01.01.2020 bis 16.03.2020, 10.05.2020 bis 07.06.2020. FABIAN Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN ergibt sich, dass beim Finanzamt Österreich am 8.8.2023 ein Formular Beih 38 eingelangt ist. Laut diesem Formular ist der Bf ***1*** ***2*** rumänischer Staatsbürger, wohnhaft ***3*** ***4***, ***5***, Rumänien. Er sei von 1.11.2019 bis 16.3.2020 und von 10.5.2020 bis 7.6.2020 bei näher angegebenen österreichischen Arbeitgebern beschäftigt gewesen. Die Ehegattin ***7*** ***2*** hat eine Verzichtserklärung nach § 2a FLAG 1967 abgegeben. Von 1.11.2019 bis 31.12.2019 habe der Bf rumänische Familienleistungen von RON 150,00 erhalten, von 1.1.2020 bis 16.3.2020 von RON 156,00 und von 10.5.2020 bis 7.6.2020 von RON 156,00. Beantragt werde Differenzzahlung für den im Februar 2011 geborenen ***8*** ***2*** und für den im Oktober 2015 geborenen ***9*** ***2***, die beim Bf haushaltszugehörig seien und eine Schule in Rumänien besuchten. Beigefügt waren eine Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld der Gemeinde ***4*** vom 31.7.2023, eine Erklärung über erhaltene Familienleistungen vom 25.7.2023, ein Formular E 411 (Seite 1), Schulbesuchsbestätigungen, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Personalausweiskopien, eine Vollmacht für die einschreitende Rechtsanwältin, Kontoerklärungen, Lohnzettel. Laut FABIAN wurde der Antrag im August 2023 vom Finanzamt Österreich, Dienststelle FA53, in Bearbeitung genommen, aktenführendes Team sei FA72.FA66/AV01. Weitere Bearbeitungsschritte sind nicht ersichtlich. Rechtsgrundlagen §§ 284, 285 BAO lauten: 21. Säumnisbeschwerde § 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. (2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen. (3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. (4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. (5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst. (6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird. (7) Sinngemäß sind anzuwenden: a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde), b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit), c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten), d) § 266 (Vorlage der Akten), e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung), f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin), g) §§ 272 bis 277 (Verfahren), h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses). § 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde; b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht; c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind. (2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht. Säumnisbeschwerde Die Säumnisbeschwerde wurde nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 284 Abs. 1 BAO, die mit der Einbringung des Antrags am 8.8.2023 begonnen hat, am 1.3.2024 beim Bundesfinanzgericht eingebracht. Auftrag an die belangte Behörde Dem Finanzamt Österreich ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufzutragen, bis 30.4.2024 zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass für den Zeitraum November 2019 bis März 2020 und Mai 2020 bis Juni 2020 der Unterschiedsbetrag zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder schließlich (unter Vorlage entsprechender Beweismittel) anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die gesetzte Frist ist dem voraussichtlichen Aufwand und der bisher verstrichenen Zeit angemessen. Zur Nachricht (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO) Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofsgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig. Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a BAO i.V.m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden. II. Information durch das Finanzamt vom 29.4.2024 Am 29.4.2024 übermittelte das Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht eine Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung vom selben Tag zum Ordnungsbegriff ***10***: Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung Wir haben Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung überprüft und können Ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009): | Name des Kindes | Geb.dat. | Zeitraum | Wohnstaat | ***2*** ***9*** | ***11*** | Nov. 2019 - März 2021 | Rumänien | ***2*** ***8*** | ***12*** | Nov. 2019 - März 2021 | Rumänien Die Höhe der Ausgleichszahlung ist die Differenz der österreichischen Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag zur ausländischen Familienleistung. Informationen zu den derzeit gültigen Familienbeihilfenbeträgen finden Sie auf der Homepage des Bundeskanzleramtes unter bka.gv.at. Erhalten Sie die ausländische Familienleistung nicht in Euro, kann es bei der Umrechnung auf Grund von monatlichen Kursschwankungen zu geringfügig unterschiedlichen Monatsbeträgen bei der Ausgleichszahlung kommen. Wir haben festgestellt, dass Sie nur bis März 2021 Anspruch auf Familienbeihilfe haben und stellen daher die Auszahlung ein. Wir werden Ihre noch nicht ausbezahlten Ansprüche auf folgendes Konto überweisen: IBAN: DE***13*** Eine eventuell zustehende Nachzahlung erhalten Sie bereits in den nächsten Tagen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes). Bitte kontaktieren Sie wegen der Mitversicherung in der Krankenversicherung Ihren Krankenversicherungsträger. Bitte teilen Sie uns Tatsachen, die bewirken können, dass Ihre Ansprüche erlöschen und Änderungen der in Ihrem Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse umgehend mit. Sie vermeiden so Rückforderungen, wenn Ihr Kind z. B. die Berufsausbildung beendet oder eigene Einkünfte hat. FABIAN Aus dem elektronischen Familienbeihilfeprogramm FABIAN ergibt sich, dass dem Bf am 29.4.2024 ein Betrag von € 6.005,70 angewiesen wurde: [Grafik]   Für beide Kinder wurden jeweils folgende Ansprüche ermittelt: [Grafik]   III. Klaglosstellung Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 236). Gleiches gilt sinngemäß, wenn wie hier im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrags gemäß § 11 FLAG 1967 die Familienbeihilfe formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zuzusenden, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist der Antragsteller i.S.d. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 klaglos gestellt. Auch ein Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) oder ein Zurückweisungsbescheid beendet die Säumnis der Behörde. Das Finanzamt hat den Antrag vom 9.8.2023 auf "Ausgleichs-und/oder Differenzzahlung /Familienbeihilfe" durch Auszahlung eines Betrags von € 6.005,70 am 29.4.2024 unter Zugrundelegung der Angaben des Bf in diesem Antrag innerhalb der mit Beschluss vom 4.3.2024 gesetzten Frist erledigt. Damit liegt eine Säumnis des Finanzamts nicht mehr vor. Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde vom 1.3.2024 ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO letzter Satz einzustellen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 4.3.2024 verwiesen. IV. Nichtzulassung der Revision Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz. Wien, am 3. Mai 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100056/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100056.2024
Stammnummer
144943
Gültig
03.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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