Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100323/2022
Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100323/2022vom 26.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. März 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 18. März 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin hat zwei Kinder und beantragte in ihrem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 den Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988).
Von der Abgabenbehörde wurde im angefochtenen Bescheid kein solcher berücksichtigt, mit der Begründung, dass die Abgabepflichtige im Veranlagungsjahr mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit einem Partner gelebt habe.
In der Beschwerde (Eingabe vom 28. März 2022) brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Jahr 2021 von April bis Oktober Alleinverdiener und Alleinerzieher gewesen sei.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (Ausfertigungsdatum 6. April 2022) wurde von der Abgabenbehörde begründend ausgeführt, dass gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe und Alleinerzieher eine Person sei, die mit mindestens einem Kind (gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebe. Wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem (neuen) Partner in einer Gemeinschaft lebe sei daher kein Alleinerzieher. Da die Beschwerdeführerin im Veranlagungsjahr 2021 mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem Partner gelebt habe, hätte der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht anerkannt werden können.
Im Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin eingewendet, dass sie vom 20. April 2021 bis zum 17. Oktober 2021 mit ihren Kindern in der Straße a "ohne Partnerschaft" gemeldet gewesen sei und erst dann wieder eine Partnerschaft bestanden habe.
Im Vorlagebericht wurde von der Abgabenbehörde u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Jänner 2021 bis 20. April 2021 und vom 18. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 laut Zentralem Melderegister mit Herrn X im gemeinsamen Haushalt gemeldet gewesen sei und würden sich diese Zeiträume mit den Angaben der Beschwerdeführerin decken. Das seien vom 1. Jänner 2021 bis 20. April 2021 110 Tage und vom 18. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 75 Tage. In Summe somit 185 Tage bzw. mehr als die Hälfte des Kalenderjahres (183 Tage). Dass in dieser Zeit auch eine Partnerschaft mit Herrn X bestanden habe, sei von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt worden. Da sie mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft gelebt habe, sei der AEAB nicht anzuerkennen.
Der in der Beschwerde zusätzlich beantrage AVAB gem § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 sei nicht anzuerkennen, weil der Partner der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr Einkünfte von mehr als 6.000 € bezogen habe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Laut Zentralem Melderegister (ZMR) war die Beschwerdeführerin im Veranlagungsjahr 2021 mit ihrem Partner X vom 1. Jänner 2021 bis 19. April 2021 in Ort, Straße b und vom 18. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 in Ort, Straße c gemeldet. In einer elektronischen Vorhaltsbeantwortung vom 17. April 2022 gab die Beschwerdeführerin weiters dazu an, dass sie vom 20. April 2021 bis 17. Oktober 2021 in der Straße a alleine mit ihren Kindern gemeldet gewesen sei.
Insgesamt lebte die Beschwerdeführerin im Streitjahr sohin an 181 Tagen nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner und 185 Tage in einer solchen Gemeinschaft.
2. Rechtliche Beurteilung
Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG lautet wie folgt:
"Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu."
Die gesetzliche Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG lautet wie folgt:
"Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben."
Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen in den Monaten Jänner bis April (4 Monate) sowie Oktober bis Dezember (3 Monate) mit ihrem Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebte, lebte sie somit im Sinne der gesetzlichen Bestimmung nicht mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner, sondern lediglich 5 Monate. Darüberhinaus ergibt sich aber auch an der nach Tagen durchgeführten Berechnung, dass die Beschwerdeführerin mehr als ein halbes Jahr in einer Gemeinschaft mit ihrem Partner gelebt hat.
Sohin kann der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Wie im Vorlagebericht der Abgabenbehörde angeführt, kann auch der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht Berücksichtigung finden, da der Partner der Beschwerdeführerin im Streitjahr mehr als 6.000 € ins Verdienen gebracht hat.
Sohin war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten lässt, war die Revision nicht zuzulassen.
Salzburg, am 26. Juni 2024
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100323/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100323.2022
- Stammnummer
- 144942
- Gültig
- 26.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF