Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100061/2020
Kurkosten für einen Aufenthalt in einem Thermenhotel in Italien stellen keine außergewöhnliche Belastung dar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100061/2020vom 12.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache von Frau ***Bf1-Ehegattin*** als Erbin (Gesamtrechtsnachfolgerin) nach ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. November 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 5. November 2018 betreffend Einkommensteuer 2016 zu der Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer 2016 wird mit - 965,00 Euro (Gutschrift) festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In seiner am 13.08.2018 im Wege von FinanzOnline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt mit Bf) die Anerkennung von diversen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten sowie Kurkosten).
Im Ersuchen um Ergänzung vom 16.08.2018 wurde der Bf aufgefordert, diverse Unterlagen zu seinen beantragten Aufwendungen vorzulegen. Betreffend die Krankheits- und Kurkosten wurde er um die Nachreichung folgender Unterlagen ersucht:
genaue Aufstellung
ärztliche Anordnung eventueller Heilbehandlungen
Rechnungen mit Zahlungsbestätigungen, Belege (lautend auf ihren Namen)
ärztliche Anordnung der Kur
Nachweis über erhaltene Ersätze
Als Frist zur Vorlage wurde von der Abgabenbehörde der 27.09.2018 bezeichnet, bis zu dessen Ende keine Unterlagen eingingen. Mit Bescheid vom 05.11.2018 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2016 mit einer Gutschrift von 558,00 Euro fest und brachte nur die nachgewiesenen Aufwendungen in Abzug. Vor allem wurden die Krankheitskosten und Kurkosten als außergewöhnliche Belastungen nicht anerkannt.
Am 28.11.2018 brachte der Bf ein von der belangten Behörde als Beschwerde gewertetes Schreiben ein, in dem er die Fragen des Ergänzungsersuchens beantwortete und auf die Vorlage diverser Unterlagen referenzierte. Im Hinblick auf die beantragten Kurkosten legte er eine ärztliche Überweisung an das Kurzentrum der Therme ***A*** in Italien (vgl OZ 12 und OZ 13 des BFG-Beschwerdeaktes), Rechnungen des Thermenhotels, auf denen die Behandlungen ersichtlich sind (vgl OZ 9 und OZ 14 des BFG-Beschwerdeaktes), 2 Operationsdokumentationen der Gattin des Bf (vgl OZ 5 und OZ 6 des BFG-Beschwerdeaktes) sowie eine Kundeninformation der privaten Gesundheitsvorsorge betr. Kostenrückersätze an den Bf (vgl OZ 15 des BFG-Beschwerdeaktes) vor.
Betreffend die Sonderausgaben führte der Bf aus, dass es sich bei den Kosten für Personenversicherungen (erklärter Betrag in der Höhe von 5.909,76 Euro) um solche Verträge handle, die bereits lange vor 2016 bestanden haben.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2019 wurde der angefochtene Bescheid abgeändert und die Einkommensteuer 2016 mit einer Gutschrift von 671,00 Euro festgesetzt. Die beantragten Krankheitskosten wurden in der Höhe von 3.513,63 Euro als außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht. Im Hinblick auf die Kurkosten führte das Finanzamt mit Verweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 34 EStG 1988 aus, dass die Belastung außergewöhnlich sein muss, zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Der Begriff der "Kur" erfordere ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Es sei auf Grund der Zwangsläufigkeit erforderlich, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend sei. An den Nachweis dieser Voraussetzungen seien vor allem auf Grund der schwierigen Abgrenzung zu Erholungsreisen strenge Anforderung zu stellen. Erforderlich sei die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. Dem gleichgestellt sei, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden. Wesentlich sei weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt mit einer nachweislich kurmäßig geregelten Tages- und Freizeitgestaltung ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist, sei.
Die für den Bf und seine Gattin vorgelegten Nachweise des Aufenthaltes in Italien seien nicht geeignet, die oben angeführten Voraussetzungen zu erfüllen. Weder wurde eine ärztliche Verordnung für die Therapien "Fango, Heilmassagen und Unterwassertherapien" ausgestellt, noch sei der Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bewilligt bzw bezuschusst worden. Es fehle ferner am Nachweis der ärztlichen Begleitung des Kuraufenthaltes - eine Eingangsuntersuchung reiche dafür nicht aus. Das Programm bzw das Angebot des Auslandsaufenthaltes entspreche mehr einem Kurhotel als einer Kuranstalt mit straffem Kur- und Therapieprogramm.
Zusammenfassend führte das Finanzamt aus, dass die beantragten Kurkosten auf Grund der kurzen Dauer, der fehlenden Bewilligung der gesetzlichen Sozialversicherung und des Gesamtcharakters eines Erholungsaufenthaltes im Ausland, welcher die Gesundheit letztlich auch fördert, keine außergewöhnliche Belastung, sondern Kosten der privaten Lebensführung darstellen.
Die Personenversicherungen wurden ohne weitere Begründung nicht in Abzug gebracht.
Am 06.08.2019 brachte der Bf ein Schreiben betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2016 ein und beantragte die Berichtigung der Beschwerdevorentscheidung dahingehend, dass die außergewöhnlichen Belastungen wegen Kurkosten der Ehegattin um 1.457,50 Euro erhöht werden. Der Bf anerkannte die Sichtweise der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtanerkennung der eigenen Kurkosten. Er führte aus, dass seine Frau seit dem Jahre 2004 ständig schmerzhafte Probleme mit der Wirbelsäule habe und sich der Gesundheitszustand durch die Fango-Kuren zumindest für einen gewissen Zeitraum verbessert habe. Als Beweis der gezielten Therapie der schweren Erkrankung fügte der Bf die Kopie eines Befundberichtes vom 03.05.2019 (vgl OZ 5 des BFG-Beschwerdeaktes) sowie eine Operationsdokumentation vom 30.05.2019 (vgl OZ 6 des BFG-Beschwerdeaktes) bei. Wiewohl die Unterlagen nicht genau den Erläuterungen zu den Kosten von Kuren als außergewöhnliche Belastung entsprechen so sei aus diesen zu entnehmen, dass die Fangokuren dem Krankheitsbild der Wirbelsäule zuzuordnen seien und eine Verbesserung erwarten ließen. Dies entsprach auch der Intention des Hausarztes. Das Problem mit der Wirbelsäule sei beginnend mit 2004 das ganze Jahr 2016 sowie bis heute gegeben gewesen.
Das Finanzamt legte in der Folge den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 23.01.2020 hielt es das bisherige Vorbringen zu den Kurkosten in der Beschwerdevorentscheidung aufrecht und beantragte die Abweisung der Kosten für die Gattin des Bf auf Grund des Vorbringens im Vorlageantrag.
Der Bf verstarb am TT.MM.2024, weshalb das Verfahren nunmehr mit der erbl. Witwe, Frau ***Bf1-Ehegattin***, als Gesamtrechtsnachfolgerin der Verlassenschaft nach ihrem Gatten zu Ende zu führen ist (vgl OZ 25 des BFG-Beschwerdeaktes; Einantwortungsbeschluss vom 27.05.2024 zu GZ ***Beschluss***).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Schreiben vom 13.09.2016 wurden der Bf und seine Frau von Ihrem Hausarzt an das Kurzentrum der Therme ***A*** überwiesen und hinsichtlich der Gattin des Bf je 12 x Fango, Heilmassagen und Unterwassertherapie zur Therapie der "degen. WS-Syndrom, rezid. HWS+LWS-Syndrom, spondylogene Neuralgien" vorgeschlagen (vgl OZ 13 des BFG-Beschwerdeaktes).
Der Bf und seine Frau waren von 18.09.2016 bis 01.10.2016 in der Hotel Terme ***Aa*** in Italien aufhältig (vgl BFG-Beschwerdeakt OZ 9 & OZ 14). An Kosten für den Aufenthalt wurden für die Gattin des Bf 1.656,50 Euro verrechnet. Sie erhielt die folgenden Behandlungen:
"Salus Thermae & Fitness" (1),
"Ärztliche Untersuchung" (1),
"Schlammpackung mit Ozonbad" (12), sowie
"Shiatsu-Behandlung" (2).
Die Hotel Terme ***Aa*** ist ein Spa-Hotel, das 15 km von Padua entfernt liegt (vgl OZ 24 des BFG-Beschwerdeaktes; Abfrage einer Buchungsplattform; abgerufen am 24.04.2024).
Der Bf hatte im streitgegenständlichen Jahr überdies Aufwendungen für Personenversicherungen (vgl Ausführungen des Bf in der Beschwerde; OZ 1 des BFG-Beschwerdeaktes; Vorlage einer Kundeninformation vom 11.10.2016 der privaten Gesundheitsvorsorge, die ein Versicherungsverhältnis darlegt; OZ 15 des BFG-Beschwerdeaktes, bescheidmäßige Anerkennung von Topf-Sonderausgaben im Veranlagungsjahr 2015; Auskunft aus dem elektronischen System der Finanzverwaltung, abgerufen am 12.07.2024).
Von der privaten Gesundheitsversicherung des Bf wurden 324,00 Euro der Kosten des Auslandsaufenthaltes der Gattin des Bf (entspricht den Schlammpackungen mit Ozonbad) für eine Privatkur vergütet (vgl OZ 15 des BFG-Beschwerdeaktes).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den Kurkosten ergeben sich allesamt aus den im Akt einliegenden Unterlagen (insb Überweisung des Hausarztes, Abrechnung und Leistungsaufstellung der Hotel Terme ***Aa*** sowie Schreiben betreffend die Vergütung durch die private Krankenversicherung) und sind unstrittig.
Hinsichtlich der Sonderausgaben ergibt sich aus den im Beschwerdeakt einliegenden Unterlagen, dem Einkommensteuerbescheid 2015 vom 19.04.2016 sowie den Ausführungen der Behördenvertreterin im Rahmen eines Telefonates am 11.07.2024 mit der Richterin, dass Ausgaben für Personenversicherungen glaublich geleistet wurden und einem Abzug im Erkenntnis aus Sicht des Finanzamtes nichts entgegensteht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung des Bescheides)
3.1.1. Kurkosten als außergewöhnliche Belastung
Strittig ist die Anerkennung der (Kur-)Kosten der Gattin des Bf für den gemeinsamen Aufenthalt in einer italienischen Therme als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuerberechnung 2016.
Gem § 34 Abs 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs 2 leg cit).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs 3 leg cit).
Gem § 34 Abs 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Will ein Steuerpflichtiger Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen, hat er selbst alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl VwGH 22.02.2001, 98/15/0123 und VwGH 10.08.2005, 2001/13/0191).
Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Kuraufenthalt führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist. An den - vom Steuerpflichtigen zu führenden - Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl VwGH 24.09.2008, 2006/15/0120).
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erforderlich, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleich gehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss (vgl VwGH 24.09.2008, 2006/15/0120).
Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, dh mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 34 Rz 78; VwGH 22.02.2001, 98/15/0123; VwGH 25.04.2002, 2000/15/0139; VwGH 28.10.2004, 2001/15/0164; VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116).
Sind die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Kurkosten erfüllt, können (soweit Angemessenheit vorliegt) die Aufenthaltskosten, die Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel (zB Moorpackungen, Krankheitsgymnastik) sowie die Fahrtkosten zum und vom Kurort als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Die zu Kurreisen des VwGH ergangene Judikatur ist restriktiv (vgl Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 34 Rz 78) und stellt sich primär die Abgrenzungsfrage eines Kuraufenthaltes von einem Erholungsaufenthalt (im Ausland). Da generell ein Erholungsurlaub der Gesundheit zuträglich ist, erweist sich eine Abgrenzung der für die Gesundheit (und Erhaltung der Arbeitskraft) förderlichen Erholungsreisen von den aus medizinischer Sicht notwendigen Reisen im engeren Sinn als erforderlich. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nur dann in Betracht, wenn der Aufenthalt nicht den Charakter eines Erholungsurlaubes, sondern jenen eines Kuraufenthaltes hat. Kosten für Urlaubsreisen erwachsen auch nicht dadurch zwangsläufig, dass der Arzt aus medizinischen Gründen solche empfiehlt (vgl VwGH 22.04.2009, 2007/15/0022; VwGH 22.04.2009, 2007/15/0022).
Bei dem Aufenthalt des Bf und seiner Gattin in Italien handelt es sich um keine "klassische" von der gesetzlichen Sozialversicherung bewilligte Kur, sondern um einen von der privaten Krankenversicherung als Privatkur bezeichneten Verbleib (vgl OZ 15 des BFG-Beschwerdeaktes aus dem sich die Begrifflichkeit der Privatkur ergibt). Einzelne physiotherapeutische Maßnahmen wurden vom Hausarzt "vorgeschlagen".
Das Thermenhotel verfügt laut Beschreibung auf einer Buchungsplattform über ein breites Freizeit- und Erholungsangebot ("Das Spa verfügt über 4 Thermalpools mit unterschiedlichen Temperaturen, die alle mit Hydromassageeinrichtungen ausgestattet sind. Sie können auch Fango- und Massageanwendungen genießen und ein Fitnesstrainer steht für Ihre Beratung und mit Trainingsprogrammen zur Verfügung."; vgl OZ 24 des BFG-Beschwerdeaktes).
Die Gattin des Bf nahm von den vorgeschlagenen "je 12" Therapien des Hausarztes (vgl OZ 13 des BFG-Beschwerdeaktes) nur die 12 Schlammpackungen, 2 Schiatsu Behandlungen und 1-mal Salus Termae & Fitness in Anspruch. Es fand eine ärztliche Untersuchung statt (vgl OZ 14 des BFG-Beschwerdeaktes).
Aus der Zusammenschau der strengen Voraussetzungen, die der VwGH an die Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes und den entsprechenden Nachweisen legt, können die entsprechenden Kosten des Aufenthaltes in Italien nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die Reise nach Italien ähnelt auf Grund der vorliegenden Unterlagen mehr einem Erholungsaufenthalt (mit einzelnen Gesundheitsanwendungen) als einer Kur. Die tägliche Anwesenheit der Kurärztin, die der Bf im Vorlageantrag beschreibt, mag an diesem Umstand nichts ändern, zumal eine ärztliche Begleitung und Betreuung konkret für die Gattin des Bf damit nicht dargetan wurde. Dass die Fangokuren zu einer Besserung der allgemeinen Gesundheit beigetragen haben, ist glaubhaft, jedoch bedarf es zur Anerkennung von Kurkosten (insbesondere Aufenthalts- und Fahrtkosten) als außergewöhnliche Belastung einer konkreten Notwendigkeit der Durchführung dieser Behandlungen gerade im Rahmen eines Kuraufenthaltes. Es fehlte überdies - wie dies auch die belangte Behörde bereits in ihrem Vorbingen ausführte - an einem organisierten Tagesplan. Insgesamt lässt sich auch aus der Überweisung des Hausarztes weder die Notwendigkeit des Aufenthaltes gerade in Italien noch die konkrete Reisedauer ableiten.
Ist der Kuraufenthalt als solcher nicht abzugsfähig, können jedoch gesonderte Behandlungs- und Kurmittelkosten als Krankheitskosten (nach Saldierung mit hierauf entfallenden Zuschüssen) abgezogen werden (vgl Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Rz 78 zu den Kurkosten; UFS 04.04.2005, RV/0759-S/02).
Die Kosten für eine Thermalwasserbehandlung (23,00 Euro), für eine ärztliche Untersuchung (30,00 Euro) sowie zwei Shiatsu-Behandlungen (116,00 Euro) dienten glaublich der Besserung des Gesundheitszustandes der Gattin (es liegt diesbezüglich der Vorschlag der Maßnahmen durch den Hausarzt bzw Operationsprotokolle vor, die eine Einschränkung des Bewegungsapparates darlegen; vgl BFG-Beschwerdeakt OZ 13, OZ 5 und OZ 6), weshalb insgesamt 169,00 Euro an Kurmittelkosten - losgelöst vom Auslandsaufenthalt - als außergewöhnlichen Belastungen zusätzlich zum Ansatz in der Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2019 (3.513,63 Euro wurden an Krankheitskosten gewährt) in Abzug zu bringen sind. Diese Aufwendungen können separat als Krankheitskosten gesehen werden, da ein Abzug nach Auffassung des Gerichts auch zustehen würde, wenn die entsprechenden Behandlungen im Inland durchgeführt worden wären. Eine Reise gerade nach Italien musste dafür aber nicht angetreten werden.
Die Kosten für die durch den Hausarzt vorgeschlagenen "Fango" können nicht berücksichtigt werden, da hier bereits ein Zuschuss der privaten Gesundheitsversicherung für die Schlammpackungen in der Höhe von 324,00 Euro gewährt wurde und somit eine (finanzielle) Belastung für den Bf nicht mehr vorliegt.
3.1.2. Personenversicherungen als Sonderausgaben
Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen können - innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages in der Höhe von 2.920 Euro - wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Versicherungsprämien werden auch als "Topf-Sonderausgaben" bezeichnet und sind insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich abzugsfähig.
Sind die Ausgaben gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel) (vgl § 18 Abs 3 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung).
Der Bf erklärte einen Betrag von 5.909,76 Euro in der Abgabenerklärung unter der Kennzahl 455 "Personenversicherungen". In der Beschwerde vom 28.11.2018 bezifferte er die Ausgaben mit 6.341,72 Euro. Da sowohl erklärter als auch der später bekanntgegebene Betrag für Personenversicherungen höher als der persönliche Höchstbetrag sind, steht dem Bf das Sonderausgabenviertel in der Höhe von 730,00 Euro zu.
Der angefochtene Bescheid war daher abzuändern, als die Personenversicherungen (Sonderausgaben) mit 730,00 Euro anzusetzen sowie die außergewöhnlichen Belastungen um 169,00 Euro zu erhöhen waren. Die Krankheitskosten waren in der Höhe von 3.513,63 Euro unverändert auf Grund der Ermittlungen der Abgabenbehörde wie in der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde zu legen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 22.04.2009, 2007/15/0022; VwGH 22.04.2009, 2007/15/0022; VwGH 22.02.2001, 98/15/0123; VwGH 25.04.2002, 2000/15/0139; VwGH 28.10.2004, 2001/15/0164; VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116; VwGH 24.09.2008, 2006/15/0120), weswegen die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht erfüllt sind.
Graz, am 12. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100061/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100061.2020
- Stammnummer
- 144936
- Gültig
- 12.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF