RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104882/2020

Ablauf der Aussetzung der Einhebung nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 212a Abs. 5 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104882/2020vom 02.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Wolfgang Pavlik, die Richterin Mag. Daniela Regina Denk sowie die fachkundigen Laienrichter Erwin Agneter und Christian Schuckert über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. Thomas Werner Klein, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, vom 7. Oktober 2020 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 2. September 2020, 3. September 2020 und 11. September 2020 betreffend Aussetzung § 212a BAO 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. April 2024 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Beschwerde vom 16.02.2018 betreffend Wiederaufnahme und Neufestsetzung der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Personengesellschaften für die Jahr 2014 und 2015, sowie Wiederaufnahme und Neufestsetzung der Umsatzsteuer 2014 und 2015, Umsatzsteuer April bis Dezember 2015 und Jänner bis April 2016, wurde die Aussetzung der Einhebung für die Umsatzsteuer 2014 und 2015, für die Umsatzsteuer April bis Dezember 2015 sowie für die Umsatzsteuer Jänner bis April 2016 beantragt. Die Vorlage bezüglich der Sachbescheide ist unter Gz. RV/7104494/2020, sowie bezüglich der Zwangsstrafe unter RV/7104185/2020 anhängig. Bewilligung der Aussetzung der Einhebung Mit Bescheid vom 04.03.2019 wurde die Aussetzung der Einhebung für die Umsatzsteuer 2014 und 2015, für die Umsatzsteuer April bis Dezember 2015, für die Umsatzsteuer Jänner bis März 2016 sowie der zugehörigen Säumniszuschläge 2014 bis 2016 bewilligt. Mit Bescheid vom 21.01.2020 wurde die Aussetzung der Einhebung für Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen für Mai 2019, sowie dem zugehörigen Säumniszuschlag für 2019 bewilligt. Verfügung Ablauf der Aussetzung Mit Bescheid vom 02.09.2020 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die Umsatzsteuer 2014, 2015, 01/2016 bis 03/2016 verfügt. Mit Bescheid vom 03.09.2020 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für Umsatzsteuer April bis Dezember 2015 sowie für die Zwangsstrafe vom 16.01.2019 verfügt. Mit Bescheid vom 11.09.2020 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die dazugehörigen Säumniszuschläge 2014, 2015, 2016 sowie 2019 verfügt. Beschwerden: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 07.10.2020 gegen den Bescheid vom 02.09.2020 über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 2014 und 2015, sowie Jänner bis März 2016 wird vorgebracht, dass eine rechtskräftige Erledigung der Beschwerde nicht vorliege. Das weitere Vorbringen betrifft inhaltlich die Beschwerde vom 16.02.2018. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 13.10.2020 gegen den Bescheid vom 03.09.2020 über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer April bis Dezember 2015 sowie eine Zwangsstrafe für Mai 2019 wird vorgebracht, dass eine rechtskräftige Erledigung der Beschwerde nicht vorliege. Das weitere Vorbringen betrifft inhaltlich die Beschwerde vom 16.02.2018. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 13.10.2020 gegen den Bescheid vom 11.09.2020 über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Säumniszuschläge für 2014, 2015, 2016 sowie 2019 wird vorgebracht, dass eine rechtskräftige Erledigung der Beschwerde nicht vorliege. Das weitere Vorbringen betrifft inhaltlich die Beschwerde vom 16.02.2018. Beschwerdevorentscheidungen: Die Beschwerde vom 07.10.2020 gegen den Bescheid vom 02.09.2020 über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2020, die Beschwerden vom 13.10.2020 gegen die Bescheide vom 03.09.2020, sowie 11.09.2020 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2020 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies ebenfalls damit, dass gemäß § 263 BAO eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Beschluss (§ 278 BAO) bzw. ein Erkenntnis (§ 279 BAO) über die Beschwerde wirke. Infolge dessen sei im Falle einer bewilligten Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung der Ablauf zu verfügen. Liege ein unerledigter Aussetzungsantrag vor, so sei, da durch die Beschwerdevorentscheidung keine unerledigte Beschwerde mehr vorliege (Abs. 1), keine Grundlage für eine stattgebende Erledigung des Aussetzungsantrages mehr gegeben. Im Abs. 5 sei zudem festgelegt, dass im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages nicht ausgeschlossen sei. Vorlageanträge: Mit Schreiben vom 16.11.2020 wird die Vorlage der Beschwerde vom 07.10.2020 gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung vom 02.09.2020, mit Schreiben vom 23.11.2020 die Vorlage der Beschwerde vom 13.10.2020 gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung vom 03.09.2020 betreffend Umsatzsteuer April bis Dezember 2015 und Zwangsstrafe Mai 2019 sowie mit Schreiben vom 23.11.2020 die Vorlage der Beschwerde vom 13.10.2020 gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung vom 11.09.2020 betreffend Säumniszuschläge rechtzeitig beantragt. In allen Vorlageanträgen wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt. Ergänzende Ausführungen zu den Beschwerdeschriften werden nicht erstattet. Die belangte Behörde legte die Beschwerden am 22.12.2020 dem Bundesfinanzgericht vor. Die Verhandlung vom 01.02.2024 wurde mit Beschluss vom 25.01.2024 abberaumt. Mit Beschluss vom 27.02.2024 wurde zur Verhandlung am 11.04.2024 geladen. Mit Schreiben vom 28.03.2024 wurde um Vertagung der Verhandlung ersucht, ein Antrag auf Akteneinsicht in den Akt zu Gz. RV/7104882/2020 und ein Antrag, das Bundesfinanzgericht möge die vollständigen Akten von der belangten Behörde anfordern, gestellt. Die Akteneinsicht wurde am 08.04.2024 in beide Akte (Gz. RV/7104882/2020 und RV/7104883/2020) ***Name 1***, Gesellschafterin der ***Bf1***, gewährt. Den Anträgen auf Vertagung sowie Beischaffung des vollständigen Aktes des Finanzamtes Österreichs wurde nicht entsprochen, da dem Bundesfinanzgericht ein vollständiger Akt vorlag, und die zu beschaffenden Aktenteile das Verfahren über die Entscheidung der Sachbescheide, nicht anhängig in gegenständlicher Gerichtsabteilung, betrafen und für das hier vorliegende Verfahren nicht von Relevanz waren, da ausschließlich über die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgesprochen werden musste. Dies wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 02.04.2024 telefonisch mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung am 11.04.2024 wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und der Antrag gestellt, dem Vertreter der belangten Behörde aufzutragen, der Tondatenträger von der Akteneinsicht bei der belangten Behörde betreffend Sachbescheid-Beschwerdeverfahren sei der beschwerdeführenden Partei zugänglich zu machen, bzw. seien Aktenbestandteile des unvollständigen Aktes beizuschaffen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Bewilligung Aussetzung der Einhebung: Mit Bescheid vom 04.03.2019 wurde die Aussetzung der Einhebung für die Umsatzsteuer 2014 und 2015, für die Umsatzsteuer April bis Dezember 2015, für die Umsatzsteuer Jänner bis März 2016 sowie der zugehörigen Säumniszuschläge 2014 bis 2016 wie folgt bewilligt: [Grafik]   Mit Bescheid vom 21.01.2020 wurde die Aussetzung der Einhebung für Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen für Mai 2019, sowie dem zugehörigen Säumniszuschlag für 2019 wie folgt bewilligt: [Grafik]   Beschwerdevorentscheidungen betreffend der zu Grunde liegenden Sachbescheide: Die Beschwerde vom 16.02.2018 gegen den Bescheid vom 05.02.2018 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für April bis Dezember 2015 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2020 als nicht zulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde vom 16.02.2018 gegen den Bescheid vom 05.02.2018 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner 2016 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2020 als zurückgenommen erklärt. Die Beschwerde vom 16.02.2018 gegen den Bescheid vom 05.02.2018 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Februar 2016 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2020 als zurückgenommen erklärt. Die Beschwerde vom 16.02.2018 gegen den Bescheid vom 05.02.2018 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für März 2016 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2020 als zurückgenommen erklärt. Die Beschwerde vom 16.02.2018 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2020 als zurückgenommen erklärt. Die Beschwerde vom 16.02.2018 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2020 als zurückgenommen erklärt. Die Beschwerde vom 03.01.2020 gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.01.2019 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2020 als unbegründet abgewiesen. Ablauf der Aussetzung: Mit Bescheid vom 02.09.2020 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die Umsatzsteuer 2014, 2015, 01/2016 bis 03/2016 wie folgt verfügt: [Grafik]   Mit Bescheid vom 03.09.2020 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für Umsatzsteuer April bis Dezember 2015 sowie für die Zwangsstrafe vom 16.01.2019 wie folgt verfügt: [Grafik]   Mit Bescheid vom 11.09.2020 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die dazugehörigen Säumniszuschläge 2014, 2015, 2016 sowie 2019 wie folgt verfügt: [Grafik]   2. Beweiswürdigung Der unstrittige Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den im vorgelegten elektronischen Akt aufliegenden Anbringen des Beschwerdeführers, den ergangenen Bescheiden des Finanzamtes und kann somit gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zu Recht erfolgte. Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu verfügen. Dies schließt eine neuerliche Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nicht aus (vgl. VwGH 31.03.1998, 93/13/0225). Die belangte Behörde hatte anlässlich der Erlassung der Berufungsvorentscheidungen betreffend der zu Grunde liegenden Sachbescheide vom 31.08.2020 und 02.09.2020 den Ablauf der zum damaligen Zeitpunkt bewilligten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO zu verfügen gehabt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erlosch diese Verpflichtung nicht dadurch, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht stellte, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht war, und somit wie in den Beschwerden vorgebracht, kein rechtskräftig beendetes Verfahren vorlag. Auf ein rechtskräftig beendetes Verfahren kommt es hier nicht an, dies zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der oben wiedergegebenen Gesetzesanordnung entsprechend, einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht hat. Das Gesetz sieht genau für den Fall eines nicht rechtskräftig entschiedenen Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages vor. Der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO war durch die belangte Behörde zwingend zu verfügen und erfolgte daher zu Recht. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. 3.3. Sonstiges Die in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2024 bezüglich Akteneinsicht gestellten Anträge wurden mit Beschluss als unerheblich abgewiesen, da das Vorbringen nicht die Gz. RV/7104882/2020 und RV/7104883/2020 betraf. Das dem Vorbringen zu Grunde liegende Verfahren wurde am 03.04.2024 vor dem Bundesfinanzgericht verhandelt. Wien, am 2. Mai 2024

Dieses Dokument enthält 10 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104882/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104882.2020
Stammnummer
144935
Gültig
02.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF