Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102462/2023
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen nicht existenten Bescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102462/2023vom 02.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/I/Top12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 10. Mai 2023 gegen den vorgeblichen Bescheid des ***FA*** vom 14. April 2023 betreffend die Abweisung eines Aussetzungsantrags beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 10.5.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen einen angeblich ausgestellten Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrags vom 14.4.2023.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.5.2023 wurde die Beschwerde gem § 260 BAO zurückgewiesen. Als Begründung führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Infolge der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht hinsichtlich Haftungsbescheid gem. § 9 BAO, verfügte die Abgabenbehörde mit Bescheid vom 31.08.2022 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung.
Die Partei beantragte am 30.12.2022 die Aufhebung dieses (Ablauf)bescheides gemäß § 299 BAO und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Stundung.
Die Abgabenbehörde verfügte am 21.02.2023 zu Steuernummer ***1*** (Primärschuldnerin) wiederum eine Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 2017, da das materiell rechtliche Verfahren im Rahmen des erweiterten Anfechtungsrechtes gemäß § 248 BAO noch nicht entschieden war.
Hinsichtlich des Sammelantrages vom 30.12.2022 zu gegenständlicher Steuernummer entschied die Abgabenbehörde am 27.02.2023 mit Zurückweisungsbescheiden. Hierzu brachte die Partei am 28.03.2023 einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 14.04.2023 ein, welchem mit verfahrensleitender Verfügung am 31.03.2023 stattgegeben wurde.
Am 10.05.2023 brachte die Partei eine Beschwerde gegen den Bescheid - Abweisung eines Aussetzungsantrages vom 14.04.2023 ein.
Dieser Sachverhalt war unter Zugrundelegung der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinwendungen wie folgt rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Voraussetzung jedes Rechtsmittels ist das Vorliegen einer Beschwer, d.h. eines Rechtsschutzbedürfnisses des Rechtsmittelwerbers. Fehlt die Beschwer, so ist das Rechtsmittel unzulässig (BFG 25.6.2014, RV/3200103/20149).
Im gegenständlichen Fall wurde eine Beschwerde gegen einen nicht existenten Bescheid eingebracht. Es wurde unter Punkt L- Bezeichnung des angefochtenen Bescheides- der Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom 14.04.2023 angeführt. Unter Punkt IV. - Angaben zur Rechtzeitigkeit- gibt die Partei an, dass das Anfechtungsobjekt das Ausfertigungsdatum 14.04.2023 trage.
Ein derartiger Bescheid wurde aber nicht erlassen. Es wurde lediglich die Beschwerdefrist betreffend Einbringung einer Beschwerde gegen die Zurückweisungsbescheide vom 27.02.2023 bis zum 14.04.2023 verlängert.
Es lag somit für das vorliegende Anbringen kein Rechtsschutzinteresse vor und war daher wie im Spruch zu entscheiden."
Mit Schreiben vom 26.6.2023 stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag.
Mit Beschluss vom 28.5.2024 wurde die beantragte mündliche Verhandlung für den 2.7.2024 anberaumt. Da die belangte Behörde in ihrer Begründung davon ausging, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen einen nicht bestehenden Bescheid erhoben hätte, wurde der Beschwerdeführer in der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert den angefochtenen Bescheid vorzulegen und dessen Rechtswidrigkeit schriftlich zu begründen. Dabei wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Finanzamt davon ausgehe, dass der angefochtene Bescheid vom 14.4.2024 nicht erlassen wurde und daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.
Mit Schreiben vom 1.7.2024 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zurück, ohne auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichts einzugehen.
Mit Beschluss vom 1.7.2024 wurde die mündliche Verhandlung abberaumt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerde vom 10.5.2023 richtet sich gegen einen vorgeblichen Bescheid über den Ablauf der Aussetzung vom 14.4.2023, der allerdings von der belangten Behörde nie erlassen wurde.
Der angefochtene Bescheid befindet sich also nicht im Rechtsbestand.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Trotz konkreter Nachfrage legte der Beschwerdeführer weder den angeblich angefochtenen Bescheid vor, noch brachte er eine Begründung für dessen Rechtswidrigkeit vor.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist.
Wie im Sachverhalt festgestellt, richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid, der von der belangten Behörde nie erlassen wurde und der sich somit nicht im Rechtsbestand befand.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegende Beschluss behandelt ausschließlich eine verfahrensrechtliche Frage, die sich unmittelbar aus der zitierten Gesetzesbestimmung ergibt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102462/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102462.2023
- Stammnummer
- 144930
- Gültig
- 02.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF