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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100116/2024

Säumnisbeschwerde Familienbeihilfe

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100116/2024vom 29.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch UnionTAX & LAW, 1220 Wien, Donau-City-Straße 7, DC Tower/30th floor über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 18.04.2024 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend den Antrag auf Bewilligung von Familienbeihilfe/Ausgleichs-und/oder Differenzzahlung vom 09.03.2023, SV Nr. abc (St.Nr. def), beschlossen: Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Schreiben vom 18.04.2024 brachte der steuerlich vertretene Beschwerdeführer (Bf) beim BFG eine Säumnisbeschwerde ein. Mit Schreiben vom 09.03.2023 sei für den Antragsteller Familienbeihilfe/Ausgleichs- und/oder Differenzzahlung für Beschäftigungszeiten 2021 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt Österreich gestellt worden. Bis dato sei keine Rückäußerung zu dem gestellten Antrag erfolgt. Seit der Einreichung des Antrags seien mehr als sechs Monate vergangen, sodass die Behörde die Verpflichtung zur Entscheidung verletzt habe. Die Säumnisbeschwerde sei daher zulässig und begründet. Der Antrag vom 09.03.2023 betreffend Familienbeihilfe/Ausgleichs- und/oder Differenzzahlung wurde vorgelegt. Das BFG beauftragte das Finanzamt mit Beschluss vom 22.04.2024, bis spätestens 18.07.2024 zu entscheiden oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege. Am 21.05.2024 legte das FA eine Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung vom 08.05.2024 für den Zeitraum August 2021 bis Dezember 2021 vor. § 284 BAO lautet auszugsweise: "(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. (2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen. (3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. … (6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird." Das Finanzamt hat den Bf durch die erwähnte Mitteilung über die Gewährung der Ausgleichszahlung an Familienbeihilfe für 2021 informiert. Das Anbringen des Bf auf Gewährung von Ausgleichszahlung an Familienbeihilfe für 2021 ist durch das Finanzamt somit erledigt worden. Die Zuständigkeit ist daher nicht auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war einzustellen. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Wien, am 29. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100116/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100116.2024
Stammnummer
144927
Gültig
29.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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