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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101512/2024

Höhe des Pendlerpauschales und Pendlereuros 2023

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101512/2024vom 16.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Jänner 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der festgesetzten Abgabe wird auf die entsprechende Beschwerdevorentscheidung vom 2. April 2024 verwiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) unter anderem ein Pendlerpauschale in Höhe von € 2.176,00 und einen Pendlereuro in Höhe von € 160,00. Im Einkommensteuerbescheid vom 18. Jänner 2024 wurde das Pendlerpauschale wie beantragt berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. am 22. Jänner 2024 eine Beschwerde ein und führte darin aus, dass sie beim Pendlerpauschale und dem Pendlereuro die 50% dazuzurechen vergessen habe und beantragte die Berücksichtigung von € 2.800,00 als Pendlerpauschale und € 250 als Pendlereuro. Weiters führte sie aus, dass sie nicht wisse, ob dies stimme. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 20. Februar 2024 wurde die Bf. aufgefordert je Arbeitgeber einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner vorzulegen. Aus dem am 21. Februar 2024 vorgelegten Auszug aus dem Pendlerrechner geht hervor, dass die Strecke von der Wohnung zum Arbeitsort der Bf. 35 km beträgt und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln an mehr als der Hälfte der Arbeitstage auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. April 2024 wurde der Einkommensteuerbescheid vom 18. Jänner 2024 abgeändert, ein Pendlerpauschale in Höhe von € 1.845,00 und ein Pendlereuro in Höhe von € 175,00 berücksichtigt und in der Begründung ausgeführt, dass im Zuge der Beschwerdeerledigung der Arbeitnehmerveranlagung 2023 das Pendlerpauschale/Pendlereuro gemäß der Bestimmungen des ESTG 1988 korrigiert (aufgrund Ihres vorgelegten Ausdruckes des Pendlerrechners) wurde. Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 stehe zusätzlich ein Pendlereuro in Höhe von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Auch der Pendlereuro wurde, wie das Pendlerpauschale entsprechend der Anzahl der Fahrten pro Monat von Amts wegen korrigiert. Am 2. April 2024 brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein. Sie könne die Entscheidung nicht nachvollziehen, da sie es genauso wie im letzten Jahr gemacht habe und damals eine Nachzahlung von 715 € bekommen habe. Die Bf. bat um eine Erklärung. Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde am 2. Mai 2024 dem Bundesfinanzgericht vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Im gegenständlichen Fall ist die Höhe des Pendlerpauschales und des Pendlereuros im Jahr 2023 strittig. Die Bf. hat laut vorgelegten Auszug aus dem Pendlerrechner einen Arbeitsweg von 35 km, wobei die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel laut dem Ausdruck an mehr als der Hälfte der Arbeitstage auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 2. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erster und zweiter Satz EStG 1988 auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. [ … ] d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: | Bei mindestens 2 km bis 20 km | 372 Euro jährlich, | bei mehr als 20 km bis 40 km | 1 476 Euro jährlich, | bei mehr als 40 km bis 60 km | 2 568 Euro jährlich, | bei mehr als 60 km | 3 672 Euro jährlich. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sieht § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 zusätzlich den Abzug eines Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Absetzbetrag vor. Für die Berücksichtigung gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j EStG entsprechend. Gemäß § 124b Z 395 lit. a EStG sind zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von | mindestens 2 km bis 20 km | 15,50 Euro monatlich | mehr als 20 km bis 40 km | 61,50 Euro monatlich | mehr als 40 km bis 60 km | 107 Euro monatlich | mehr als 60 km | 153 Euro monatlich Gemäß § 124b Z 395 lit. c EStG steht im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich ein Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j EStG 1988 entsprechend. Pendlerpauschale Aufgrund der obigen Ausführungen beträgt das Pendlerpauschale für den 35 km langen Arbeitsweg der Bf. (unter Berücksichtigung, dass keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden können): | Pendlerpauschale für 35 km gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG 1988 | € | 1.476,00 | Erhöhungsbetrag gemäß § 124b Z 395 lit a EStG 1988 von € 61,5 monatlich (bis Juni 2023) =61,5x6= | € | 369,00 | Pendlerpauschale 2023 | € | 1.845,00 Pendlereuro Der Pendlereuro steht in Höhe von jährlich 2 EUR pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (35 km laut dem vorgelegten Ausdruck aus dem Pendlerrechner) zu. Zusätzlich steht für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ein Pendlereuro von € 0,50 monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. | Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 für 35 km (2*35) | € | 70,00 | Erhöhungsbetrag gemäß § 124b Z 395 lit c EStG 1988 € 0,5 monatlich für 35 km bis Juni 2023 (0,5*35*6) | € | 105,00 | Pendlereuro 2023 | € | 175,00 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab, da die strittige Frage in Einkommensteuergesetz eindeutig geregelt ist. Wien, am 16. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101512/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101512.2024
Stammnummer
144895
Gültig
16.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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