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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103915/2023

Pendlerpauschale - kein Nachweis eines weiter entfernten Wohnsitzes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103915/2023vom 31.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Juli 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert. Das Einkommen beträgt 23.351,42 Euro. Die Einkommensteuer beträgt nach Anrechnung von Lohnsteuer und Rundung (§ 39 Abs 3 EStG) -144 Euro (Gutschrift). II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Strittig im Verfahren ist, ob dem Beschwerdeführer (Bf) das Pendlerpauschale von jenem Wohnsitz aus zusteht, der 24 km von seinem Arbeitsplatz entfernt liegt und an dem er hauptgemeldet ist, oder von jenem Wohnsitz, der 80 km von seinem Arbeit entfernt liegt und an dem er nebengemeldet ist. Nach Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung hat die belangte Behörde zunächst neben anderen Ergänzungen mit Schreiben vom 22.6.2023 um einen Ausdruck des Pendlerrechners ersucht. Der Bf führt dazu mit Schreiben vom 29.6.2023 aus, er fahre 12-15 Mal pro Monat 96,9 km mit dem Auto von ADRESSE_2 zur Arbeitsstätte. Seine Arbeitszeit sei 6-14 Uhr. Mit Bescheid vom 11.7.2023 wird ihm das "große" Pendlerpauschale für die Strecke zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte zugesprochen. In der Beschwerde vom 16.7.2023 führt der Bf aus, seine ganze Familie und Freunde wohnten in ADRESSE_2, dort sei sein Familienwohnsitz, von dort aus fahre er in die Arbeit. In einem weiteren Vorhalt vom 31.7.2023 wird der Bf aufgefordert, die Diskrepanz von Hauptwohnsitz laut ZMR und behauptetem Wohnsitz aufzuklären, die Umstände darzulegen, die dort den Lebensmittelpunkt begründen und die tatsächlichen Fahrten nachzuweisen. Über FinanzOnline hat der Bf am 2.8.2023 geantwortet, die Wohnung in ADRESSE_1 sei im Eigentum, aber nach der Trennung von seiner Freundin sei er dort nur mehr sporadisch anzutreffen. Freunde und Familie seien in ADRESSE_2. Zu seinem Auto könne er keine Nachweise der Kilometer anhand von Werkstattrechnungen bringen, weil er sein Service immer selber mache. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.8.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil keine Nachweise erbracht worden seien. Mit Vorlageantrag vom selben Tag legt der Bf ein Gutachten nach § 57a KFG für sein Auto vor und führt aus, da seine Eigentumswohnung in ADRESSE_1 der Wohnbauförderung unterliege, könne er seinen Hauptwohnsitz nicht von dort weg verlegen. Mit Mail vom 20.11.2023 legt der Bf weitere Unterlagen (Wasser- und Stromrechnung des Nebenwohnsitzes) vor. Letztlich beschreibt die belangte Behörde im Vorlagebericht vom 29.11.2023 den Sachverhalt ausführlich und würdigt umfassend die erhobenen Beweismittel. Insbesondere führt sie unter Angaben von Normverbräuchen aus, dass die Unterlagen über Wasser- und Stromverbrauch am Zweitwohnsitz nicht darauf schließen lassen, dass dieser dauerhaft bewohnt ist, und sie rechnet vor, dass die vom Bf vorgegebenen Fahrten zwischen Zweitwohnsitz und Arbeitsplatz nicht in der Summe der Laufleistungen seiner Fahrzeuge (ein Auto, ein Motorrad) gedeckt sind. Seitens des Bf ist dazu keine Reaktion erfolgt. Da die belangte Behörde dem Bf trotz gegenteiliger Sachverhaltsfeststellungen das große Pendlerpauschale gewährt hat und die rechtsrichtige Betrachtung eine Verböserung zur Folge hat, wurde ihm dieser Umstand mit Beschluss vom 6.5.2024 nochmals vorgehalten. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf arbeitet in Wien (ADRESSE_3) und wohnt im Streitjahr in ADRESSE_1. Von dort fährt er regelmäßig mit dem Pkw oder Motorrad nach Wien in die Arbeit und legt dabei 12 bis 15 Mal monatlich rund 48 km (hin und retour gesamt) zurück. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde er für den Arbeitsweg knapp 80 Minuten brauchen. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den Urkunden des Verwaltungsaktes. Wie die belangte Behörde nachvollziehbar vorgerechnet hat, müsste der Bf - stimmte sein Vorbringen - jährlich rund 28.000 km Laufleistung mit seinen Kraftfahrzeugen rein für den Arbeitsweg aufwenden. Tatsächlich beträgt aber die gesamte jährliche Laufleistung nur gut 18.500 km. Legt man - wie es die belangte Behörde in ihrer Vergleichsrechnung gemacht hat - die Strecke zwischen gemeldetem Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte zugrunde, so ergeben sich jährlich berufliche Fahrten im Ausmaß von 12.000 km; die verbleibenden 6.500 km erscheinen dann für Privatfahrten plausibel und der Lebenserfahrung entsprechend. Anzeichen dafür, dass der Bf den Arbeitsweg teilweise auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestritten hätte, finden sich in seinen Vorbringen nicht. Den unwidersprochenen Ausführungen der belangten Behörde war daher Glauben zu schenken. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der jährliche Wasserverbrauch von 25 m³ und der jährliche Stromverbrauch von 542 kWh für ein Haus darauf schließen lassen, dass es nur gelegentlich bewohnt wird und auch nicht für eine Einzelperson einen dauerhaften Wohnsitz darstellen kann. Die von der belangten Behörde angesetzten Vergleichswerte von 50 m³ Wasserverbrauch (Quelle: Artikel der Graz Holding zum Wasserverbrauch in Österreich) und 1.400 kWh Stromverbrauch (Quelle: E.ON Stromrechner) erscheinen hingegen sachgerecht, zumal auch die e-control in ihrem Tarifkalkulator den durchschnittlichen Jahresstromverbrauch eines Einpersonenhaushaltes mit 1.927 kWh beziffert. Auch diese Feststellungen blieben vom Bf unwidersprochen. Da dem Vorlagebericht Vorhaltscharakter zukommt und sich der Bf innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Bundesfinanzgerichtes nicht mehr geäußert hat, ist davon auszugehen, dass er nichts Stichhaltiges den Ausführungen der belangten Behörde entgegenzusetzen hat. Mit der belangten Behörde wird daher davon ausgegangen, dass es auch der Lebenserfahrung entspricht, den täglichen Arbeitsweg von jenem Wohnsitz aus zu bestreiten, der nur 24 km vom Arbeitsplatz entfernt gelegen ist und laut ZMR den Hauptwohnsitz des Bf darstellt, und nicht von einem 80 km weit entfernt gelegenen Nebenwohnsitz. Auch die Ausführungen zum Mittelpunkt der Lebensinteressen vermögen nicht zu überzeugen, weil weitere Familienmitglieder des Bf von ihm nicht konkret bezeichnet werden und seine Mutter, auf die auch Strom- und Wasserrechnungen laufen, ebenso nur über einen Nebenwohnsitz ebendort verfügt. Nähere Angaben über "Familie und Freunde", die ebenfalls in ADRESSE_2 lebten, hat der Bf nicht gemacht und damit die Ebene der bloßen Behauptung nicht verlassen. Die Ausführungen zu den Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Hauptwohnsitz des Bf zur Arbeitsstätte ergeben sich aus der Abfrage des Pendlerrechners, Einsicht in Landkarten und Fahrplanabfragen der Wiener Linien. Die reine Fahrzeit mit Badnerbahn (Haltestelle ADRESSE_1), U6 (Meidling/Philadelphiabrücke) und U4 (Meidlinger Hauptstraße - Unter St. Veit) beträgt 39 Minuten. Die Fußwege von daheim zur Badnerbahn (900 m) und von der U4 zur Arbeitsstätte (500 m) schlagen samt Zeitpuffer bei 4 km/h mit 25 Minuten zu Buche. Für zweimal Umsteigen werden 15 Minuten berechnet (was angesichts des dichten U-Bahnintervalls großzügig erscheint). Somit beträgt die Reisezeit pro Richtung 79 Minuten. Der behauptete Dienstbeginn um 6 Uhr kann mit öffentlichen Verkehrsmitteln eingehalten werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeiststätte sind grundsätzlich mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten (§ 16 Abs 1 Z 6 lit a EStG). Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jedoch mindestens 20 km bis 40 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale 928 Euro (§ 16 Abs 1 Z 6 lit c iVm § 124b Z 395 lit a EStG). Maßgeblich für das dem Bf zustehende Pendlerpauschale ist sein der Arbeitsstätte näher gelegener Hauptwohnsitz, zumal für einen davon abweichenden Familienwohnsitz keine ausreichenden Nachweise erbracht worden sind (vgl § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG). Ein erhöhtes Pendlerpauschale im Ausmaß von 1.968 Euro gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c iVm § 124b Z 395 lit b EStG, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angesetzt, steht dem Bf nicht zu. Dafür müsste ihm die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar sein. Der einzige nach den Sachverhaltsfeststellungen relevante Unzumutbarkeitstatbestand wäre jener, dass der Arbeitsweg mit Massenbeförderungsmitteln zu lange dauern würde (§ 2 Abs 1 Z 2 Pendlerverordnung). Aufgrund der Fahrstrecke von 24 km liegt die Zumutbarkeitsgrenze nach dieser Bestimmung bei 84 Minuten Fahrzeit pro Richtung. Dieser Wert wurde im vorliegenden Fall unterschritten. Die mit Erkenntnis festgesetzte Einkommensteuer ist höher, als die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Einkommensteuer. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot liegt hierbei nicht vor, denn erstens wurde dem Bf die drohende Änderung vorgehalten, zweitens handelt es sich bloß um die Rechtsfolge hinsichtlich des strittigen Sachverhaltes und drittens hat bereits die belangte Behörde im Vorlagebericht ausgeführt: "Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht als erwiesen anzusehen, dass […] ihm auch überwiegend im Lohnzahlungszeitraum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar gewesen wäre." Das Einkommen war somit um die Differenz der Pendlerpauschalen nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c und d zu erhöhen (1.040 Euro). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die wesentlichen Fragen diese Erkenntnisses betreffen den Sachverhalt und stellen daher keine Rechtsfragen dar. Somit ist die Revision nicht zulässig. Wien, am 31. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103915/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103915.2023
Stammnummer
144874
Gültig
31.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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