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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101328/2024

verspätete Beschwerde gegen einen nachweislich persönlich übernommenen Zurückweisungsbescheid;

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101328/2024vom 02.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 8. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. November 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni 2023 bis Oktober 2023, beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang Bescheid vom 21. November 2023 Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 21. November 2023 von der Beschwerdeführerin (Bf.) die für ihre Töchter A., geb. 2004, und für B., geb. 2011, für den Zeitraum Juni 2023 bis Oktober 2023 bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurück. Begründet wurde die Rückforderung für A. damit, dass die Bf. der Aufforderung, Unterlagen zu senden, nicht nachgekommen sei und somit ihre Mitwirkungspflicht (§ 119 Bundesabgabenordnung, BAO) verletzt habe. Eine Familienleistung könne nicht ausgezahlt werden. Das Kind lebe nicht im Haushalt der Bf und leiste die Bf auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind (§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, FLAG 1967). Die Rückforderung betreffend B. wurde damit begründet, dass die Bf. für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen habe und im Rückforderungsbetrag daher die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten sei, für die die Bf. im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten habe (§ 8 Abs. 3 FLAG 1967). Der Bescheid wurde nachweislich am 27. November 2023 von der Bf. an der Abgabestelle persönlich übernommen (Übernahmebestätigung RSb). Beschwerde vom 08. Jänner 2024 Die Bf. brachte in ihrer mit 04. Jänner 2024 datierten Beschwerde (eingelangt am 08. Jänner 2024) vor, dass ihre Tochter A. im August 2023 die Aufnahmeprüfung bestanden habe und seit 2. Oktober 2023 an der ***3*** Pharmazie studiere. Im Nachtrag vom 07. Februar 2024 stellte die Bf. einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Rückforderungsbetrages und schloss dem Schreiben die Beschwerde vom 04. Jänner 2024 gegen den Rückforderungsbescheid vom 21. November 2023 bei. Die Bf führte im Nachtrag aus, alle Unterlagen gemeinsam rechtzeitig vor dem 21. November 2023 in das Postfach beim Finanzamt ***1*** abgegeben zu haben. Ihre Tochter A. wohne zwecks Besuch der Universität seit Juni 2023 in ***2*** und verdiene in Teilzeitbeschäftigung ungefähr netto 562€. Der Rest der Unterhaltskosten wie Strom, Gas, Wasser und Miete würden von ihrem Mann und ihr getragen und vom gemeinsamen Konto bezahlt werden (die Bf listete Kosten auf). Darüber hinaus hätten sie einen Antrag gestellt, die Familienbeihilfe direkt an ihre Tochter auszahlen zu lassen. Wenn sie gewusst hätte, dass dieser Antrag so viele Probleme bereiten würde, hätte sie diesen Antrag nie gestellt. Außerdem habe sie erfahren, dass sie die Familienbeihilfe von ihrer Tochter B. zurückzahlen müssten. Beschwerdevorentscheidung vom 04. März 2024 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2024 mit der Begründung zurück, dass eine Bescheidbeschwerde gemäß § 260 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen sei, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Beschwerde der Bf. vom 8. Jänner 2024 gegen den Rückforderungsbescheid von zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe für die Tochter A. vom 21. November 2023 sei zurückzuweisen, da die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht worden sei. Die Beschwerdefrist betrage grundsätzlich ein Monat ab Zustellung des Bescheides. Ein Bescheid gelte mit Hinterlegung an der Abgabenstelle (Geschäftsstelle des Zustelldienstes) als zugestellt. Im gegenständlichen Fall sei der Bescheid am 27. November 2023 zugestellt worden. Die Eingabe vom 08. Jänner 2024 habe das Finanzamt daher verspätet erreicht. Mitgeteilt werde, dass grundsätzlich aufgrund der Haushaltszugehörigkeit ihres Kindes zum Haushalt der Großmutter bei der Bf. kein Anspruch bestehe, sondern ein Antrag auf Familienbeihilfe von der Großmutter einzubringen wäre. Vorlageantrag vom 13. März 2024 Die Bf. bringt im Vorlageantrag zusammengefasst vor, dass das Finanzamt neue Dokumente angefordert habe, obwohl der Antrag nach dessen Sicht zu spät eingelangt sei. Es sei ihnen immer wieder versichert worden, dass sie sich keine Sorgen machen sollten, da die Fristen der Einreichung für Anträge für die Familienbeihilfe nicht so streng gehandhabt würden. Im Februar hätte ihr Mann erneut beim Finanzamt angerufen, um Auskunft über die Beschwerde zu erlangen. Er hätte die Auskunft erhalten, dass im Rahmen der Familienbeihilfe eine Fristüberschreitung nicht so genau genommen, sondern eine Kulanzlösung angestrebt werde. Laut dem Bescheid müssten die Großeltern den Antrag auf Familienbeihilfe stellen. Ihre Tochter sei volljährig und lebe in einer WG mit ihren Großeltern und liege nicht unter deren Obhut. Es bestehe auf keinen Fall eine Haushaltszugehörigkeit. Aus den genannten Gründen würden sie bitten, die Entscheidung zu revidieren und die Familienbeihilfe auf das Konto ihrer Tochter zu überweisen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Unstrittiger Sachverhalt: Die Versendung des Rückforderungsbescheides vom 21. November 2023 wurde vom Finanzamt mit Rückscheinbrief RSb veranlasst. Der Bescheid wurde von der Bf. nachweislich am 27. November 2023 an der Abgabestelle persönlich übernommen. Die Bf. hat keinen Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 245 Abs. 3 BAO gestellt. Sie hat die Beschwerde am 08. Jänner 2024 persönlich beim Finanzamt abgegeben. Die Beschwerde wurde, wie sich aus den nachstehenden rechtlichen Ausführungen ergibt, verspätet eingebracht. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Familienbeihilfenakt, insbesondere aus der Übernahmebestätigung des von der Bf. übernommenen Rückforderungsbescheides und dem Stempel auf dem Beschwerdeschreiben mit dem Datum des Einlangens beim Finanzamt. Gesetzesgrundlagen: Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Nach § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Nach § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine nicht fristgerecht eingebrachte Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen. Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Nach § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde einen Monat. Die einmonatige Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Rückforderungsbescheid begann mit der persönlichen Übernahme des Bescheides durch die Bf. am 27. November 2023 zu laufen und endete mit Ablauf des 27. Dezember 2023. Die am 08. Jänner 2024 direkt beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde war somit verspätet. Die Bf. hat die Möglichkeit zur Einbringung eines Fristverlängerungsantrag nach § 245 Abs. 3 BAO nicht wahrgenommen. Die Beschwerdevorentscheidung hat auch den Charakter eines Vorhaltes. Die Bf. wendet sich in ihrem Vorlageantrag ausschließlich gegen den Inhalt des Rückforderungsbescheides. Gegen die in der Beschwerdevorentscheidung (ausschließlich) angeführten Gründe für die Zurückweisung hat die Bf. keine Einwendungen erhoben. Es wurden von ihr auch keine Angaben gemacht, aus denen Hinweise auf einen Zustellmangel hervorgingen. Umstände, die auf einen solchen hinweisen, sind im vorliegenden Fall auch nicht aktenkundig. Die in der Beschwerdevorentscheidung aufgrund der Bestimmung des § 245 Abs.1 iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde wegen verspäteter Einbringung erfolgte daher zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Bezüglich des Anspruchs auf Familienbeihilfe für A. wird auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, wonach bei Haushaltszugehörigkeit von A. zum Haushalt der Großmutter bei der Bf. kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde. Ein allenfalls bestehender Anspruch der Großmutter bzw ein Eigenanspruch der Tochter wäre bei Einbringung eines entsprechenden Antrags von der Abgabenbehörde zu prüfen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu lösen ist. Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, daher liegt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Im Übrigen wurde der Rechtsprechung des VwGH gefolgt. Wien, am 2. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101328/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101328.2024
Stammnummer
144872
Gültig
02.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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