Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500287/2024
Parkometer - Lenkererhebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500287/2024vom 12.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 14. Mai 2024, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10. Mai 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10 Euro), insgesamt somit 82 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 7. August 2023 um 10:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Hofherrgasse 14, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit der Dienstnummer DNr zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.
Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 3. Jänner 2024 (Lenkererhebung), wurde die Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden sei.
Mit fristgerechtem Schreiben vom 14. Jänner 2024 nannte die Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges den Beschwerdeführer (Bf.) als jene Person, der zum angefragten Zeitpunkt das Fahrzeug überlassen gewesen sei. Unter "Sonstiges" fügte sie hinzu, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung in der Autowerkstätte des Bf. befunden habe.
In einem Begleitschreiben hielt sie das Folgende fest: "Mein FZG stand vom 18.7.2023 bis 16.10.2023 in der Werkstatt der angeführten Person. Da es in dem genannten Zeitraum zu massiven Problemen (mangelhafte Reparaturen, private Fahrten seitens der Werkstatt, seltene Rückmeldungen von der genannten Person usw.) mit dem genannten Werkstattleiter gab, holte ich mein FZG am 16.10.2023 am genannten Ort ab. Aufgrund dessen, dass die genannte Person mir das FZG nicht übergeben wollte, wurde am 16.10.2023 zu dem besagten Ort die örtliche Polizei verständigt. Erst durch die Anwesenheit der Exekutive war die genannte Person bereit, mir mein FZG zu übergeben und gestand ebenfalls, in der Anwesenheit der Exekutive, dass ein Mitarbeiter seiner Werkstatt, mein FZG für Fahrten verwendete. Als Beweis, dass das FZG in der Herrschaft der genannten Person lag, übermittle ich Ihnen in einer weiteren Email die WhatsApp Nachrichten und Bilder für die erforderten Reparaturen."
Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 16. Jänner 2024 (Lenkererhebung), wurde der Bf. als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen gehabt habe, gemäß § 2 des Wiener Parkometergesetzes aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt überlassen gewesen sei, so dass es an der genannten Örtlichkeit gestanden sei. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen sei, wenn der Bf. der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.
Mit fristgerechtem Schreiben (eingelangt bei der Behörde am 25. Jänner 2024) teilte der Bf. der belangten Behörde mit, dass er mit dieser Angelegenheit absolut nichts zu tun habe. Er gebe bekannt, dass er das Fahrzeug weder gelenkt noch geparkt und schon gar nicht irgendwem in der Hofherrgasse übergeben habe. Er hoffe, dass damit diese Angelegenheit für ihn erledigt sei.
Mit Schreiben vom 18. März 2024 ersuchte die belangte Behörde die Polizeiinspektion Ort1 am Leithagebirge um Übermittlung einer Kopie des entsprechenden Tagesberichtes hinsichtlich des Sachverhaltes gemäß oben angeführter Ausführungen seitens der Zulassungsbesitzerin im Schreiben vom 14. Jänner 2024.
Mit Schreiben vom 19. März 2024 teilte die PI Ort1 der belangten Behörde mit, dass die Angaben der Zulassungsbesitzerin ihre Richtigkeit zu haben scheinen und übermittelte der belangten Behörde den Bericht (adressiert an die BH Ort2) über die vermutlich unbefugte Gewerbeausübung des Bf.
Der Sachverhaltsdarstellung konnte entnommen werden, dass am 16. Oktober 2023 um 11.34 Uhr die Streife Ort1 aufgrund von Unstimmigkeiten bei einer Fahrzeugübergabe in eine Werkstatt in Ort3, gerufen worden sei. In der Sachverhaltsdarstellung wurde Folgendes festgehalten:
"Die Streife ging zu und konnte vor Ort Frau1 [Anmerkung BFG, Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges] samt Freund angetroffen werden. Frau2 gab an, dass ihr Pkw, Marke, 123, im Juli von Herr1 in Wien abgeholt wurde, um eine Bremse zu reparieren. Zwischenzeitlich kam es zu Unstimmigkeiten über weitere Reparaturen, welche von Herr2 durchgeführt wurden, oder er veranlasst hat. Herr2 sei beim persönlichen Gespräch von der Werkstätte weggefahren, wobei Frau2 nun nicht wisse, ob sie denn ihren Pkw nun mitnehmen kann, oder wo sich der Pkw nun befindet. Während der Sachverhaltserhebung erschien Herr2 mit dem PKW von Frau2 und übergab diesen letztendlich persönlich. Herr2 wurde von den ho Beamten gefragt, wie lange er am Vorfallort die Werkstatt betreibt. Dieser meinte nur: ,seit ich hier bin!' In der Halle befindet sich eine Fahrzeughebebühne, weiters sind mehrere Pkw abgestellt. Es wird ho um Überprüfung der Betriebsstätte an der angeführten Adresse in Ort3 ersucht. Laut fernmündlicher Auskunft liegt für den angeführten Ort keine Gewerbeberechtigung vor. Lichtbilder der Halle anbei."
In der Folge lastete die Magistratsabteilung 67 dem Bf. mit Strafverfügung vom 20. März 2024 als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) einem Dritten überlassen gehabt habe, an, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 16. Jänner 2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen. Mit dem am 25. Jänner 2024 bei der Behörde eingelangten Schreiben sei keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben worden.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 3. Februar 2024 am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Am 28. März 2024 erhob der Bf. fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20. März 2024 und brachte nach Nennung des in Rede stehenden Kennzeichens (123) das Folgende vor: "Ich besitze zwar mehrere Fahrzeuge aber keines mit dem oben genannten Kennzeichen, da es sich um ein Kundenfahrzeug handelte, das zur Überstellung nach Wien von Herrn Herr3, wohnhaft in AdrHerr3 geb. gebHerr3, gelenkt wurde. Ich hoffe, dass diese Angelegenheit nun für mich erledigt ist und sie alle weiteren Strafverfügungen an die Adresse des Herrn Herr4 zustellen können."
Mit Straferkenntnis vom 10. Mai 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, wurde dem Bf. die bereits in der Strafverfügung vom 20. März 2024 näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro verhängt sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Zweck einer Lenkerauskunft darin bestehe, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Die Nennung eines Fahrzeuglenkers bzw. einer Fahrzeuglenkerin, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen worden sei (Strafverfügung vom 20.03.2024), könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft. Durch die Nichterteilung der verlangten Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist sei der Bf. der ihm vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Da zum Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form von fahrlässigen Verhalten, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne. Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. erhob mit Schreiben vom 14. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 10. Mai 2024 und begründete diese wie folgt: "Wie schon einmal bekannt gegeben bin ich nie selber mit dem KFZ 123 gefahren ich hab meinem damaligen Mitarbeiter Herr Herr5 beauftragt das Kfz an die Kunde zu zu stellen und bin mir auch keiner Schuld in dieser Angelegenheit bewusst daher ersuche ich mich nicht mehr dazu verantwortlich zu machen ansonsten müsste ich meinen Rechtschutz mit dieser Angelegenheit betrauen. Ich hoffe dass für mich diese Angelegenheit nun erledigt ist."
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 22. Mai 2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, von der Magistratsabteilung 67 mit Schreiben vom 16. Jänner 2024 (Lenkererhebung), GZ. MA67/GZ2/2023, zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert und es wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung als Verwaltungsübertretung strafbar ist.
Die Lenkererhebung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 19. Jänner 2024 zugestellt und ihm am selben Tag (19. Jänner 2024) persönlich ausgefolgt.
Dem Auskunftsersuchen wurde binnen der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen.
Im Einspruch vom 28. März 2024 gegen die Strafverfügung vom 20. März 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, brachte der Bf. erstmals vor, dass das in Rede stehende Fahrzeug zur Beanstandungszeit von Herrn Herr3 (unter Anführung seiner Anschrift und Geburtsdaten) zum Zweck einer Überstellung nach Wien gelenkt wurde.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Lenkerauskunftsersuchen, dessen Übernahmebestätigung RSb durch den Bf. sowie den Ausführungen vom 28. März 2024 im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20. März 2024.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Aus diesem Grund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).
In § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist angeordnet:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Rechtliche Würdigung:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.
Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.10.2008, Zl. 2007/17/0130). Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. VwGH 14.12.1998, 97/17/0190; VwGH 18.05.2009, 2006/17/0135).
Das objektive Tatbild einer Übertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. VwGH 07.07.2016, Ra 2016/02/0141; VwGH 18.10.2018, Ra 2018/02/0292).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. VwGH 23.10.1991, 91/02/0073), einer unvollständigen (vgl. VwGH 13.06.1990, 89/03/0291), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. VwGH 24.02.1997, 95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. VwGH 16.10.1991, 91/03/0178) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.
Bei der Übertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. VwGH 20.01.2016, 2013/17/0033). Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 20.01.2016, 2013/17/0033).
Im konkreten Fall wurde vom Bf. als jener Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, der Magistratsabteilung 67 aufgrund des Aufforderungsschreibens vom 16. Jänner 2024 binnen der zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Schreibens der Behörde keine Auskunft erteilt, an wen der Bf. das in Rede stehende Fahrzeug überlassen gehabt hat, sodass es zum angefragten Zeitpunkt an der angefragten Örtlichkeit gestanden ist.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann am 19. Jänner 2024 (= Zustelldatum) zu laufen und endete am 02. Februar 2024.
Erst in seinem mit Eingabe (Brief) vom 28. März 2024 eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung nannte der Bf. gegenüber der Behörde den Lenker, Herrn Herr3 (unter Angabe von seinen persönlichen Daten), zum Beanstandungszeitpunkt am 7. August 2023 um 10:15 Uhr.
Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Die Erteilung einer Lenkerauskunft nach Ablauf der zweiwöchigen gesetzlichen Frist kann auch nicht schuldbefreiend wirken (vgl. VwGH 16.10.1991, 91/03/0178, BFG 16.09.2019, RV/7500024/2019, BFG 25.11.2019, RV/7500767/2019, BFG 04.05.2021, RV/7500304/2021).
Was die subjektive Tatseite anbelangt genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1991. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters.
Im vorliegenden Fall wurde der Bf. von der belangten Behörde im Aufforderungsschreiben vom 16. Jänner 2024 ausdrücklich und unmissverständlich auf den Umfang bzw. den Inhalt der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichterteilung bzw. einer unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung der verlangten Auskunft hingewiesen. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Bf. zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung eines fahrlässigen Handelns initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Bei Anwendung der erforderlichen und vom Bf. ohne weiteres aufzuwendenden Sorgfalt wäre es ihm zumutbar gewesen, fristgerecht die entsprechende Auskunft zu erteilen. Eine nachträgliche Erfüllung der Auskunftspflicht (die einer Nichterteilung der Auskunft gleichzuhalten ist) kann die bereits verwirklichte Verwaltungsübertretung nicht beseitigen.
Da aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich waren, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe und sein Beschwerdeeinwand "bin ich nie selber mit dem KFZ 123 gefahren ich hab meinem damaligen Mitarbeiter Herr Herr5 beauftragt das Kfz an die Kunde zu stellen und bin mir auch keiner Schuld in dieser Angelegenheit bewusst" nicht geeignet ist, ein mangelndes Verschulden im dargelegten Sinn darzutun, ist von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 7.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Der Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass er binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine konkrete Person namhaft gemacht hat, der das Kraftfahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden bei der Strafbemessung, soweit bekannt, berücksichtigt.
Anzumerken ist, dass für den Beschwerdeführer eine Vielzahl (neun!) von einschlägigen Verwaltungsstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen mit 60,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Eine Revision durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 12. Juni 2024
Normen und Schlagworte
- § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500287/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500287.2024
- Stammnummer
- 144848
- Gültig
- 12.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF