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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500292/2024

Parkometer - Zurückweisungsbescheide wegen verspäteten Einspruchs wurden bestätigt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500292/2024vom 11.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 28. Mai 2024, gegen die zwei Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, beide vom 13. Mai 2024, GZen 1) MA67/GZ1/2024 und 2) MA67/GZ2/2024, mit denen der Einspruch vom 28. März 2024 gegen die zwei Strafverfügungen (beide) vom 1. März 2024, mit denselben Geschäftszahlen, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die oben genannten Zurückweisungsbescheide der belangten Behörde vom 13. Mai 2024 bestätigt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit zwei Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, MA 67-Parkraumüberwachung, beide vom 1. März 2024, GZen 1) MA67/GZ1/2024 und 2) MA67/GZ2/2024, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am GZ.1) 2. Jänner 2024 um 20:43 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Spittelbreitengasse gegenüber 33, GZ. 2) 3. Jänner 2024 um 19:18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Spittelbreitengasse 31, jeweils abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den jeweiligen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. In der Rechtsmittelbelehrung zur jeweiligen Strafverfügung ist ausgeführt: "Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. … Sie können sich im Einspruch rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. …" Gemäß aktenkundiger Formularabfertigungen (beide Akt S 14/85) wurden beide Strafverfügungen am (Freitag) 1. März 2024 an die Adresse des Bf. ***Bf1-Adr*** gem. § 26 Zustellgesetz versendet. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Mittwoch) 6. März 2024 als bewirkt. Mit E-Mail vom 28. März 2024 erhob der Bf. Einspruch gegen die zwei Strafverfügungen und brachte vor, er habe sein Parkpickerl mit 1. Jänner 2024 bezahlt und am 2. Jänner 2024 überwiesen. Daher würde er um die Stornierung der zwei Strafen ersuchen. Dem Einspruch war beigelegt: - die zwei Organstrafverfügungen (vom 2. Jänner 2024 und 3. Jänner 2024); - Onlinebanking Abbuchungsauftrag, Valutadatum 2. Jänner 2024 über € 165,00 an die MA 6. Mit Vorhalt (Verfahrensanordnung-Verspätungsvorhalt) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 11. April 2024 zu beiden GZen wurde dem Bf. mitgeteilt, dass das Rechtsmittel vom 28. März 2024 nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine. Am 1. März 2024 seien die zwei Strafverfügungen dem Zustellprozess übergeben worden und habe die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz begonnen. Daraus ergebe sich, dass der vom Bf. eingebrachte Einspruch als verspätet anzusehen sei. Sei gemäß § 26 Ab. 1 die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet worden, so werde das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werde. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gelte die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im Zweifel habe die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung werde nicht bewirkt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können, doch werde die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Bf. werde in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe ersucht, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung der zwei Strafverfügungen nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, werde er aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung von diesen Schreiben entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung oder Reiseticket udgl. vorzulegen. Diese Schreiben (Vorhalte) wurden am (Donnerstag) 11. April 2024 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Dienstag) 16. April 2024 als bewirkt. Die zwei Vorhalte blieben unbeantwortet. Mit hier gegenständlichen (zwei) Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 13. Mai 2024, wurde der Einspruch des Bf. vom 28. März 2024 gegen die zwei Strafverfügungen vom 01. März 2024 gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Bf. erhob mit E-Mail vom 28. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die zwei Bescheide (jeweils) betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung und brachte wortgleich vor wie im oben angeführten Einspruch vom 28. März 2024 gegen die zwei Strafverfügungen. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde vom 28. Mai 2024, samt Verwaltungsstrafakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 5. Juni 2024). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Die Strafverfügungen vom 01. März 2024 wurden am selben Tag - ohne Zustellnachweis - zur Post gegeben. Mangels Ortsabwesenheit des Bf. oder anderer Zustellmängel konnten die zwei Strafverfügungen erfolgreich an die Adresse "Adr1" zugestellt werden. Die Zustellung galt mit (Mittwoch) 06. März 2024 als bewirkt. Die in § 49 Abs. 1 VStG normierte Einspruchsfrist begann daher am 06. März 2024 und endete mit Ablauf des 20. März 2024, um 24:00 Uhr dieses Tages. Beweiswürdigung: Das Datum der zwei Strafverfügungen, deren Rechtsmittelbelehrung und deren Postaufgabedatum sind aktenkundig. Da eine aktenkundige ZMR-Abfrage vom 10. Juni 2024 die Adresse "Adr1" als Zustellbestätigung ergeben hat, durfte das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass es sich bei dieser Adresse tatsächlich um die Zustelladresse des Bf. handelt (Hauptwohnsitz seit 9. Dezember 2013). Eine etwaige Ortsabwesenheit oder andere Zustellmängel, die einer rechtswirksamen Zustellung der zwei Strafverfügungen entgegengestanden wären, wurden seitens des Bf. nicht nachgewiesen. Die ausdrücklich zu diesem Zweck erlassenen Vorhalte der belangten Behörde vom 11. April 2024 blieben innerhalb der eingeräumten Frist gänzlich unbeantwortet. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG den obigen Sachverhalt als erwiesen annehmen. Rechtliche Beurteilung: § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 620/1995 lautet wie folgt: "(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. (2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. (3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken." § 26 Zustellgesetz lautet: "(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. (2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." Durch die Postaufgabe am 01. März 2024 galten die verfahrensgegenständlichen zwei Strafverfügungen somit gemäß § 26 Zustellgesetz am (Mittwoch) 06. März 2024 als zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG begann daher am (Mittwoch) 06. März 2024 und endete mit Ablauf des (Mittwoch) 20. März 2024. Der Einspruch gegen die zwei Strafverfügungen wurde (nachweislich) erst am 28. März 2024 eingebracht, sodass die Erlassung der angefochtenen Bescheide betreffend Zurückweisung dieses Einspruches wegen Verspätung zu Recht erfolgte. Da im gegenständlichen Verfahren der Einspruch unstrittig nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurde, ist das Einspruchsvorbringen (er habe sein Parkpickerl mit 1. Jänner 2024 bezahlt und am 2. Jänner 2024 überwiesen, daher würde er um die Stornierung der zwei Strafen ersuchen) nicht weiter zu prüfen, zumal die zwei Strafverfügungen rechtskräftig (und vollstreckbar) geworden sind. Die Frage, ob die Behörde die zwei Strafverfügungen hätte erlassen dürfen oder nicht, ist dabei ebenso wenig zu prüfen wie etwaige Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe des Bf. Die Beschwerden waren daher abzuweisen. Ein Kostenausspruch konnte unterbleiben, weil eine Kostenbeteiligung nur in Erkenntnissen zu erfolgen hat, die ein Straferkenntnis bestätigen (§ 52 Abs. 1 VwGVG), nicht hingegen bei Bestätigung eines Zurückweisungsbescheides. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 11. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500292/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500292.2024
Stammnummer
144846
Gültig
11.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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