RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100980/2015

Nachsicht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100980/2015vom 27.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Hans-M. Slawitsch Steuerberatung GmbH, Strauchergasse 16, 8020 Graz, über die Beschwerde vom 23. März 2015 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 19. Februar 2015 betreffend Nachsicht § 236 BAO 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Nachsicht wird für einen Betrag von € 2.389,28 gewährt II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Antrag vom 17. September 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin (Bf.) durch ihre steuerliche Vertretung die Abschreibung eines bestehenden Abgabenrückstandes in Höhe von 5.889,28 € im Wege der Nachsicht oder durch Löschung von Amts wegen. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass der aushaftende Abgabenrückstand aus einer Rechtsmittelerledigung des BFG vom 23. Juli 2014 resultiere, mit der über eine Lohnabgabenprüfung aus dem Jahr 1998 abgesprochen wurde. Die Bf. sei praktisch vermögenslos, dem negativen Eigenkapital stehe eine Verbindlichkeit an den Gesellschafter von im Wesentlichen gleicher Höhe gegenüber. Liquide Mittel zur Entrichtung stünden nicht zur Verfügung. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid vom 19. Februar 2015 mit der Begründung abgewiesen, dass weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vorliege. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Bf. praktisch vermögenslos sei. Einem negativen Eigenkapital von rund € 20.000,- stünde ein Bankguthaben von lediglich € 879,80 gegenüber. Diese Angaben seien den Jahresabschlüssen zum 31. 12 2013 und 2014 zu entnehmen. Am 8. Juni 2015 erging eine abweisende BVE, in der im Wesentlichen nochmals detailliert ausgeführt wurde, dass aus Sicht des Finanzamtes keine Unbilligkeit, weder eine sachliche noch eine persönliche, gegeben sei. Im Vorlageantrag vom 25. Juni 2015 wurde die Vermögenssituation der Bf. zum 31. Dezember 2014 genauer dargelegt. Zu diesem Stichtag seien Vermögenswerte in Höhe von € 3.446,- vorhanden gewesen, dem stünden Verbindlichkeiten in Höhe von € 9.655,- gegenüber (ohne solche gegenüber dem Gesellschafter, der im Falle einer Insolvenz den anderen Gläubigern der Bf. gegenüber zurückstehen würde), sodass sich eine rechnerische Quote von rund 35 % ergebe. Die Kosten eines Insolvenzverfahrens alleine würden schon nicht gedeckt werden können, was die Löschung der Bf. zur Folge hätte. Abschließend wurde die Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung beantragt. Am 14. November 2023 fand ein Erörterungstermin vor dem BFG statt. Dabei wurde eine mögliche Verjährung thematisiert, weiters wurden der Jahresabschluss zum 31.12.2022 sowie die Bilanz zum 31.12.2013 vorgelegt und zum Akt genommen. Am 20. März 2024 wurde durch die steuerliche Vertretung der Bf. ein Ergänzungsschriftsatz eingebracht. Zur Klärung der Verjährungsfrage wurde um Akteneinsicht angesucht. Eine solche fand am 3.4.2024 im Finanzamt statt. Mit weiterem Schriftsatz vom 3.6.2024 wurde der Antrag auf eine Senatsentscheidung und eine mündliche Verhandlung zurückgezogen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der oben wiedergegebene Verfahrensablauf findet im Akteninhalt Deckung, wird von den Parteien auch nicht in Abrede gestellt und wird durch das BFG zum festgestellten Sachverhalt erhoben. 2. Beweiswürdigung Das BFG geht in freier Beweiswürdigung aufgrund des Vorbringens der Bf. und der vorgelegten Unterlagen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Nachsicht von einer Überschuldung gesprochen werden kann. Ob es sich dabei schon um eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes handelte, lässt sich heute nicht mehr eindeutig feststellen. Festgestellt wird aber, dass aus damaliger Sicht die Einhebung der aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten mit erheblichen Härten verbunden gewesen wären, die die Existenz der Antragstellerin gefährdet hätte. Eine persönliche Unbilligkeit ist daher anzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 236 Abs. 1 BA0 können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 und 2 BAO kann eine "sachliche" oder eine "persönliche" sein. Da die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lages des Falles tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung kein Platz mehr, wenn die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint (VwGH vom 9.11.1994, 92/13/ 0256). Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit wird durch das BFG verneint, sie wird auch nicht von der Bf. dezidiert angesprochen. Eine persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgabe also die Einziehung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen des Abgabenschuldners, in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung des Nachsichtwerbers (und seiner Familie). Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen (VwGH 9.12.1992, 91/13/0118; VwGH 19.10.2006, 2003/14/0098). Eine solche Unbilligkeit wird stets gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet ist (VwGH 9.7.1997, 95/13/0243; VwGH 22.9.2000, 95/15/0090). Es bedarf aber nicht zwingend einer Existenzgefährdung, es genügt, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, zB wenn die Abgabenschuld nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet werden könnte (VwGH 17.10.2001, 98/13/0073; VwGH 10.5.2010, 2006/17/0289). Dies müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mit verursacht sein (VwGH vom 20.9.2004, 2004/1/0151). Gleiches gilt auch im Zusammenhang mit einer juristischen Person. Auch hier kann die Vorschreibung und Begleichung einer Abgabe zu einer Existenzbedrohung führen. Im hier vorliegenden Fall sieht das BFG die Voraussetzungen - im Zeitpunkt der Antragstellung - für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit gegeben, da bei konsequenter Verfolgung der Einbringung ein Insolvenzverfahren ernsthaft drohte. Im äußersten Fall hätte ein solches Verfahren die Löschung der Bf. zum Ergebnis gehabt. Dass sich die wirtschaftliche Situation mittlerweile gebessert hat, führt dazu, dass das BFG im Üben des Ermessens eine Teilnachsicht von € 2.389,28 als angemessen sieht. Auch im Hinblick, dass die streitverfangenen Abgaben bis ins Jahr 1998 zurückreichen, vertritt das BFG den Standpunkt, dass nach den Prinzipien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nicht außer Acht gelassen werden können. Bei dieser Sachlage war die Gewährung einer Teilnachsicht in Höhe von € 2.389,28 billig und zweckmäßig und daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegebenen Fall keine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung zu entscheiden war, das Vorliegen einer Unbilligkeit ist eine Frage, die auf Sachverhaltsebene zu lösen ist, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Graz, am 27. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100980/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100980.2015
Stammnummer
144845
Gültig
27.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF