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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103618/2023

Abweisung Ratenzahlung wenn beantragter Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung bereits verstrichen ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103618/2023vom 18.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Dezember 2017 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 15. Dezember 2017 betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 15.12.2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Antrag vom 10.12.2017 beantragte der Beschwerdeführer eine Zahlungserleichterung für den Rückstand von EUR 5.897,52. Konkret wurde die Entrichtung der Abgabenschuld in Raten beantragt, wobei der letzte Zahlungstermin zum 30.4.2018 gewesen wäre. Mit Bescheid vom 15.12.2017 wurde das Ansuchen von der belangten Behörde abgewiesen. Mit Schreiben vom 24.12.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.1.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Antrag vom 17.1.2018 stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag gem § 264 BAO. Am 30.10.2023 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die streitgegenständliche Abgabenschuld wurde bereits vollständig getilgt. 2. Beweiswürdigung Der geschilderte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft aus den vorgelegten Verwaltungsakten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken Wie festgestellt wurde im gegenständlichen Fall eine Ratenzahlung mit letztem Zahlungstermin zum 30.4.2018 beantragt. Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgelaufen ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde als gegenstandslos abzuweisen (VwGH 24.5.1985, 85/17/0074), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273; UFS 8.8.2005, RV/1706-W/04; UFS 07.02.2012, RV/1611-W/11). Da darüber hinaus eine gewährte Zahlungserleichterung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149). Da bereits aus den genannten Gründen die beantragte Ratenzahlung (aufgrund des zwischenzeitigen Ablaufs der beantragten Frist) nicht (mehr) zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) nicht mehr geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis beruht auf der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 18. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103618/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103618.2023
Stammnummer
144830
Gültig
18.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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