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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104401/2018

Aufhebung der angefochtenen Bescheide infolge örtlicher Unzuständigkeit des bescheiderlassenden Finanzamtes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104401/2018vom 20.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ARTUS Steuerberatung GmbH & Co KG, Wassergasse 3, 2500 Baden, über die Beschwerden vom 3. September 2012 und vom 31. Dezember 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 2. August 2012 betreffend Umsatzsteuer 2011, vom 26. November 2014 betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012, Umsatzsteuer 2012 und Anspruchszinsen 2012 sowie vom 17. Dezember 2014 betreffend Umsatzsteuer 2013, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) betrieb im Streitzeitraum ein Einzelunternehmen. Beim Bf. wurde betreffend Umsatzsteuer und Zusammenfassende Meldung für den Zeitraum 04/2011 bis 05/2012 und betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Zusammenfassende Meldung für den Zeitraum 2011 bis 2012 eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Ebenso erging ein Nachschauauftrag betreffend Umsatzsteuer und Zusammenfassende Meldung für das Jahr 2013. Alle genannten Maßnahmen wurden vom Finanzamt Wien 2/20/21/22 (belangte Behörde) beauftragt und durchgeführt. Die belangte Behörde erließ gegenüber dem Bf. am 2. August 2012 einen Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011, am 26. November 2014 Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012, Umsatzsteuer für das Jahr 2012 und Anspruchszinsen für das Jahr 2012 und am 17. Dezember 2014 einen Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2013. Dagegen brachte der Bf. mit Eingaben vom 3. September 2012 und vom 31. Dezember 2014 Beschwerden ein, in denen im Wesentlichen die durchgeführte Schätzung bekämpft wird. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. November 2014 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 2. August 2012 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 ab. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 12. Juli 2018 wies die belangte Behörde die Beschwerden betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011, betreffend Einkommen-, Umsatzsteuer und Anspruchszinsen für das Jahr 2012 und betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2013 als unbegründet ab. Mit Eingaben vom 31. Dezember 2014 und vom 7. August 2018 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Am 27. September 2018 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im angeschlossenen Vorlagebericht wurde angemerkt, dass das Finanzamt ***X*** für den Bf. sachlich und örtlich zuständig sei, die belangte Behörde jedoch als ursprünglich bescheiderlassende Behörde für die Erledigung der eingebrachten Beschwerden zuständig sei. Schließlich wurde die Abweisung der Beschwerden beantragt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22. Dezember 2022 wurde die gegenständliche Beschwerdesache mit Stichtag 10. Jänner 2023 der GA 1017 zur Entscheidung zugeteilt. Mit Beschluss vom 29. April 2024 wurde den Verfahrensparteien das vorläufige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Verfahrensparteien haben innerhalb der eingeräumten Frist von vier Wochen keine Stellungnahme eingebracht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. betrieb im Streitzeitraum ein Einzelunternehmen. Außerdem war der Bf. seit dem 2. September 2009 Gesellschafter-Geschäftsführer der ***W GmbH***. Bei der ***W GmbH*** fand im Jahr 2011 eine Umsatzsteuersonderprüfung statt, die vom Finanzamt ***X*** durchgeführt wurde. Das Finanzamt ***X*** informierte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 mit Kontrollmitteilung vom 15. April 2011 darüber, dass der Bf. neben seiner Tätigkeit bei der ***W GmbH*** auch noch ein Einzelunternehmen betreibt. Im Rahmen der Außenprüfung bei der ***W GmbH*** führte das Finanzamt ***X*** am 9. Februar 2011 eine Abfrage des Zentralen Melderegisters betreffend den Bf. durch. Diese Abfrage ergab, dass der Bf. seit 10. Juli 2009 an der Adresse ***Bf1-Adr*** mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der Bf. ist seit 10. Juli 2009 bis dato durchgehend an der Adresse ***Bf1-Adr*** mit Hauptwohnsitz gemeldet. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf Datenbankabfragen (Firmenbuch, Zentrales Melderegister, Abgabendatenbanken). Die vorläufigen Sachverhaltsfeststellungen sowie die sich daraus ergebende vorläufige rechtliche Beurteilung wurden den Verfahrensparteien mit Beschluss vom 29. April 2024 zur Kenntnis gebracht und diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Verfahrensparteien haben sich dazu nicht geäußert. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sowie gegenteiliger Äußerungen der Verfahrensparteien darf das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen als erwiesen annehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung) Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Zuständigkeit einer Behörde die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. VwGH 16.12.1999, 97/16/0064). Gemäß § 50 Bundesabgabenordnung (BAO; idF BGBl. I Nr. 9/2010) haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Soweit nicht anderes bestimmt wird, sind gemäß § 52 BAO für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010 maßgeblich. Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz AVOG 2010 ist Wohnsitzfinanzamt das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Das Wohnsitzfinanzamt ist gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 und 2 AVOG 2010 zuständig für die Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht und für die Erhebung der Umsatzsteuer. Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet gemäß § 6 AVOG 2010, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; gegenüber Arbeitnehmern (§ 47 Einkommensteuergesetz 1988, EStG 1988) ist dies nur erforderlich, wenn eine Veranlagung nach § 41 EStG 1988 beim Übergang der Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch an die bisher zuständig gewesene Abgabenbehörde gerichtet werden. Ändern sich die für die Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen, so führt dies noch nicht zu einer Änderung der betreffenden Zuständigkeiten. Erst dann, wenn die Abgabenbehörde von den maßgebenden ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen erfährt, geht die Zuständigkeit über. Die Zuständigkeit der bisher zuständigen Abgabenbehörde endet gleichzeitig mit dem Beginn der Zuständigkeit der neu zuständigen Abgabenbehörde; dies unabhängig davon, ob und wann die bisher zuständige Abgabenbehörde hievon erfährt, sowie unabhängig davon, wann sich die maßgebenden Voraussetzungen ändern (vgl. dazu Ritz, BAO6 (2017) § 6 AVOG 2010 Rz 2 unter anderem mit Hinweisen auf VwGH 29.4.1992, 92/13/0094 und 8.6.1994, 94/13/0033). Das Finanzamt ***X*** hat unstrittig durch die Abfrage des Zentralen Melderegisters am 9. Februar 2011 vom Wohnsitzwechsel des Bf. in ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erfahren. Mit der Kenntniserlangung ging die Zuständigkeit auf die neu zuständige Abgabenbehörde (Finanzamt ***X***) über, wodurch gleichzeitig die Zuständigkeit der bislang zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt Wien 2/20/21/22) endete. Da die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 am 9. Februar 2011 endete, wurden die gegenständlich angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2013, Einkommensteuer 2011 und 2012 sowie Anspruchszinsen 2012 von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen. In jedem Stadium des Verfahrens ist sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Abgabenbehörden von Amts wegen wahrzunehmen. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl. VwGH 27.6.1994, 93/16/0001). Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen sowie aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insgesamt liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 20. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104401/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104401.2018
Stammnummer
144829
Gültig
20.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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