Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100234/2024
Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100234/2024vom 26.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 30. November 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Oktober 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 26. Juni 2023 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
In ihrer elektronischen Steuererklärung für 2020 beantragte die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (Bf) für eines ihrer zwei Kinder den Familienbonus Plus. Der Einkommensteuerbescheid vom 29.10.2021 erging antragsgemäß. Der Bescheid wurde am selben Tag in die Databox elektronisch über FinanzOnline zugestellt.
Am 30.11.2021 langte auf elektronischem Weg eine Beschwerde ein, da der Familienbonus Plus für das zweite Kind fehlte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.2.2022 gab die Abgabenbehörde der Beschwerde statt und berücksichtigte den Familienbonus Plus auch für das zweite Kind. Die Gutschrift an Einkommensteuer erhöhte sich entsprechend um 1.500 Euro. Der Bescheid wurde am 21.2.2022 in die Databox elektronisch zugestellt.
Über FinanzOnline erhob ***Bf1*** am 26.6.2023 betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2020 eine weitere Beschwerde, die das Finanzamt als Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) wertete.
Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesfinanzgericht im elektronischen Wege zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 17.5.2024 wurde der Bf die offenbar verspätete Einbringung des Vorlageantrages vom 26.6.2023 vorgehalten und sie wurde ersucht, dazu innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen und einen allfälligen Zustellmangel mit geeigneten Belegen nachzuweisen. Das Schreiben wurde der Bf durch Hinterlegung am 24.5.2024 zugestellt.
Eine Antwort der Bf langte nicht ein.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 98 Abs. 2 BAO lautet:
"(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit Judikaturnachweisen).
Der Einkommensteuerbescheid vom 29.10.2021 wurde am selben Tag elektronisch zugestellt. Damit begann die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO zu laufen. Die Beschwerdefrist endete am 29.11.2021. Die Bf hat die Beschwerde vom 30.11.2021 somit nicht fristgerecht eingebracht.
Die Beschwerde wäre vom Finanzamt gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO mit Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückzuweisen gewesen. Das Finanzamt gab der Beschwerde jedoch mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.2.2022 statt und berücksichtigte den Familienbonus Plus für das zweite Kind.
§ 264 BAO:
"(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. ...
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht."
Nach der elektronisch zugestellten Beschwerdevorentscheidung vom 21.2.2022 langte beim Finanzamt eine weitere Eingabe betreffend Einkommensteuer 2020 ein. Diese Eingabe vom 26.6.2023 ist als Vorlageantrag zu werten.
Das Bundesfinanzgericht hat der Bf die Verspätung des Vorlageantrages vorgehalten. Sie hat dazu nicht Stellung genommen. Da sich auch nach der Aktenlage keine Hinweise auf einen Zustellmangel finden, z.B eine Abwesenheit der Bf von der Abgabestelle, wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdevorentscheidung rechtswirksam am 21.2.2022 elektronisch zugestellt wurde.
Damit begann die einmonatige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 1 BAO zu laufen. Die Frist endete am 21.3.2022. Die Bf hat den Vorlageantrag vom 26.6.2023 somit nicht fristgerecht eingebracht.
Die Wirkung eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 3 Satz 1 BAO, nämlich die Geltung der Beschwerde als unerledigt, ist hier wegen der verspäteten Einbringung des Vorlageantrages nicht eingetreten. Vielmehr ist die Beschwerde vom 30.11.2021 weiterhin durch die Beschwerdevorentscheidung vom 21.2.2022 erledigt. Das Bundesfinanzgericht kann daher nicht (noch einmal) über die Beschwerde vom 30.11.2021 entscheiden.
Das Bundesfinanzgericht hat aber den Vorlageantrag vom 26.6.2023 gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision unzulässig, da aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen waren.
Wien, am 26. Juni 2024
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100234/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100234.2024
- Stammnummer
- 144828
- Gültig
- 26.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF