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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102056/2024

Gegenstandsloserklärung eines Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102056/2024vom 25.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Djuric & Oberger Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG Steuerberatungsgesellschaft, Hietzinger Kai 67-69, 1130 Wien, betreffend Beschwerde vom 9. Juni 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 6. März 2023 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Der Vorlageantrag vom 28. Mai 2024 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Das Beschwerdeverfahren betreffend Umsatzsteuer 2019 wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit den Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom 6. März 2023 wurden die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2019 wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen im Schätzungswege veranlagt. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden GmbH, die Steuern in Entsprechung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen, die aus dem Jahresabschluss, den Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen für das Jahr 2019 ersehen werden könnten, zu veranlagen. Mit Bescheid vom 13.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die ihrer Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2019 anhaftenden Mängel - nämlich des Fehlens einer Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, des Fehlens einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und des Fehlens einer Begründung - bis zum 27.06.2023 zu beheben, andernfalls bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte. Da der Mängelbehebungsauftrag betreffend die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 nach Ansicht der belangten Behörde ohne Beantwortung blieb, wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2024 die Beschwerde vom 09.06.2023 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 vom 06.03.2023 gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 28.05.2024 einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2019 ein. Mit weiterer Eingabe vom 17.06.2024 zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom 28.05.2024 zurück. Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2019 dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 20.06.2024 vor und beantragte nach Darlegung des Verfahrensganges, den Vorlageantrag vom 28.05.2024 als gegenstandslos zu erklären. Über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2019 wurde erst mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2024 entschieden. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 28.05.2024 den Vorlageantrag betreffend die hier angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2023 als erledigt. Da die belangte Behörde über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2019 am 21.06.2024 - somit erst nach Einbringung des Vorlageantrages am 28.05.2024 - entschieden hat, ist die Frist zur Einbringung eines weiteren Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2024 über die Beschwerde vom 09.06.2023 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2019 vom 06.03.2023 noch offen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 25. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102056/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102056.2024
Stammnummer
144821
Gültig
25.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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