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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102040/2016

Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102040/2016vom 26.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Grohe in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 31. August 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 27. Juli 2015 betreffend Einkommensteuer 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** den Beschluss gefasst: I. Der Vorlageantrag vom 28.01.2016 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit.d BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2016 erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Beschwerdejahr neben seinen Bezügen aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, darunter fielen auch Verluste aus einem im Jahr 2012 gegründeten Unternehmen mit dem Betriebsgegenstand der ***L-Erzeugung***. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen trotz veranlagungspflichtiger Einkünfte für das Jahr 2013 wurden im Einkommensteuerbescheid vom 27. 07.2015 die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO ermittelt. Das Finanzamt führte darin begründend aus, dass die gewerbliche Tätigkeit "***L-Erzeugung***" in ***Ort*** nach dem Ermittlungsverfahren eine Betätigung nach § 1 Abs. 1 Liebhaberei-VO darstelle und bis zur abschließenden Beurteilung der Abgabepflicht der Einkommensteuerbescheid gem. § 200 BAO vorläufig ergehe. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wurde form- und fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurden vom Bf. Steuererklärungen abgegeben und seitens der belangten Behörde zwei Vorhalte erlassen, die in Zusammenhang mit den gewerblichen Einkünften (***L-Erzeugung***) in ***Ort*** standen, welche erklärungsgemäß signifikante Verluste auswiesen (im Jahr 2013: -48.943,81 Euro). Erträge wurden aus der Tätigkeit der Bewirtschaftung der Plantage seit 2011 bisher keine erzielt. Die Verluste hingen insbesondere mit dem "Fremdleistungsaufwand" zusammen (25.924,43 Euro). Der Fremdleistungsaufwand enthielt gemäß Vorhaltsbeantwortung vom 29.10.2015 insbesondere Beratungsleistungen der ***xy*** Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs GmbH & Co KG iHv 24.000 Euro. Im Zuge der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2016 wurde die Rechnung vom 20.12.2011 iHv 10.100,00 Euro steuerlich mit der Begründung nicht anerkannt, dass der Rechnungsempfänger auf den Namen ***z*** GmbH lautet. Da zwischen dieser und dem Bf. kein wirtschaftlicher Zusammenhang zu erkennen sei, wurde der geltend gemachte Aufwand versagt und der Fremdleistungsaufwand daher um € 10.100,00 gekürzt. Der Bescheid erging aus den bereits im Erstbescheid angeführten Gründen gem. § 200 BAO vorläufig. Im dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wird durch den Bf. eingewendet, dass irrtümlicherweise eine noch unberichtigte Rechnung beigelegt worden war, obwohl die Leistungsbeschreibung eindeutig der "***111***", der ***111***, zugeordnet sei. Eine korrigierte Rechnung wurde beigelegt und beantragt, die gegenständliche Rechnung wieder als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dem Vorlageantrag beigefügt war noch ein Darlehensvertrag mit einer Darlehenssumme iHv € 24.000,00 mit Fälligkeitsdatum 31.12.2016, das laut Bf. der Finanzierung der Beratungsaufwendungen dienen sollte. Die belangte Behörde nahm in ihrem Vorlagebericht wie folgt Stellung: "Bei der gewerblichen Einkunftsquelle handelt es sich um eine solche, die hinsichtlich der Gewinnermittlung unter § 4 Abs. 3 EStG zu subsumieren ist. Voraussetzung für den Abzug potentieller Betriebsausgaben ist daher das Vorliegen eines tatsächlichen Abflusses (Erfassung im Zeitpunkt der Verausgabung). Zur Begleichung der Beratungsleistungen der ***xy***, die seit 2011 angefallen sind, wurde ein Darlehensvertrag mit dem Kommanditisten der ***xy*** abgeschlossen, welches gemäß der zweiten Vorhaltsbeantwortung weiterhin zur Gänze aushaftet. Eine Rückzahlung ist bis spätestens 31.12.2016 vorgesehen. Da es aufgrund der Stundung somit unstrittigerweise bisher noch zu keinem Abfluss der Betriebsausgaben iZm den Beratungsleistungen gekommen ist, wird durch beantragt, die KZ 9110 für Fremdpersonal statt mit 25.924,43 Euro bzw. 15.824,43 Euro bloß mit 1.924,43 Euro festzusetzen, also die 9.600 bzw. 4.300 Euro aus der Einnahmen/Ausgabenrechnung auszuscheiden." In einem Erörterungsgespräch mit dem Bf. wurde diesem die Sach- und Rechtslage erläutert und darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzgericht die Rechtsansicht des Finanzamtes nach der bestehenden Aktenlage teilt. Der Bf. wurde auch dahingehend aufgeklärt, dass das Beschwerdejahr 2013 zweifelsfrei in den sog. Anlaufzeitraum iSd Liebhaberei VO (§ 2 Abs.2) fällt, der für Betätigungen iSd §1(1) LVO gilt und für die die sog. Anlaufverluste der ersten drei Jahre ab Beginn der Tätigkeit (Betriebseröffnung) jedenfalls anzuerkennen sind. Streitgegenständlich sind somit aus Sicht des BFG nur die Höhe der geltend gemachten Ausgaben bzw. Verluste aus der Tätigkeit (***L-Erzeugung***) und wird die Entscheidung (für das Jahr 2013) ohne ertragsteuerliche Liebhabereibeurteilung der Betätigung des Bf. iSd §1 Abs.1 LVO vorerst ebenfalls vorläufig zu treffen sein. Mit Eingabe vom 25.06.2024 zog der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag vom 28.01.2016 zurück. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 25.06.2024 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2016 als erledigt. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 26. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102040/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102040.2016
Stammnummer
144817
Gültig
26.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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